Arbeitszeitkonten in der Praxis: Wann darf der Arbeitgeber verrechnen?
Sachverhalt
Streitgegenstand war die Höhe der Zeitguthaben auf dem sogenannten Stundenkonto eines Leitstellendisponenten bei der Flughafenfeuerwehr Köln/Bonn, der seit dem 1. April 2015 dort beschäftigt ist. Hintergrund waren von der Arbeitgeberin zum Jahresende 2020, 2021 und 2022 vorgenommene Verrechnungen von Zeitguthaben aus dem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden u. a. der TVÖD-F sowie der zwischen der Arbeitgeberin und ver.di aufgrund der Öffnungsklausel des § 15.1 TVÖD-F geschlossene Haustarifvertrag für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 1. März 2012 (TV Feuerwehrpersonal) Anwendung.
Im Betrieb der Arbeitgeberin galt bis zum 31. Dezember 2023 eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal (BV Arbeitszeit), nach der in § 4 die automatische Übertragung von Zeitkontensalden in das Folgejahr sowie die Möglichkeit der Verrechnung zwischen einem Stundenkonto und einem Sollkonto geregelt waren.
Die Entscheidung
Das BAG hat die Revision der Arbeitgeberin als begründet angesehen. Es hat festgestellt, dass die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene jahresübergreifende Übertragung der Zeitkontensalden tarifwidrig und damit unwirksam ist. Da die BV Arbeitszeit damit keine wirksamen Regelungen zu „Ansparkonten“ enthält, war der auf Feststellung eines Zeitguthabens von 1.234,07 Stunden gerichtete Klageantrag unbegründet.
Die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Verlängerung des Ausgleichszeitraums auf mehr als ein Jahr ist unwirksam, weil sie den tarifvertraglichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausgleichszeiträume widerspricht. Das BAG macht dabei eine wichtige Unterscheidung:
Die Kombination der Regelungen der BV Arbeitszeit – einerseits ein Ausgleich der Zeitkonten beim Ausscheiden, andererseits die automatische Übertragung der Salden ins Folgejahr – führt im Ergebnis dazu, dass der Ausgleichszeitraum auf den gesamten Bestand des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt wird. Dies ist jedoch keine zulässige Verlängerung, sondern eine Aufhebung des Ausgleichszeitraums.
§ 6 TVÖD-F bezweckt die Flexibilisierung der Arbeitszeit zugunsten der Arbeitgeberseite, indem längere Arbeitszeiten bei vorübergehend höherem Arbeitsanfall durch kürzere Zeiten innerhalb eines bestimmten Ausgleichszeitraums kompensiert werden können, um zuschlagspflichtige Mehrarbeit zu vermeiden. Dieser Zweck setzt aber einen konkret bestimmten, im Vorhinein feststehenden Ausgleichszeitraum voraus.
Die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Übertragung der Salden in das Folgejahr führt zur Einrichtung von „Ansparkonten“, die nicht den Anforderungen von § 10 TVÖD-F entsprechen. Die Betriebsvereinbarung verstößt damit gegen den Tarifvorbehalt des § 87 I BetrVG.
Verrechnungsbefugnis bleibt – aber nur innerhalb des Ausgleichszeitraums
Demgegenüber berechtigt § 4 V BV Arbeitszeit die Arbeitgeberin innerhalb des Ausgleichszeitraums – dem Kalenderjahr – zur einseitigen Verrechnung von positiven Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Sollschichten auf dem Sollkonto des Klägers.
Die Unwirksamkeit der jahresübergreifenden Übertragungsregelung führt nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung ist nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.
Besonderheit für Leitstellendisponenten
Für den Kläger als Leitstellendisponent ist die Sonderregelung des § 4 TV Feuerwehrpersonal zu berücksichtigen. Hiernach erhalten Leitstellendisponenten pro Nachtschicht eine Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die auf Verlangen ausbezahlt wird oder in ein Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden kann. Insoweit ist abschließend tarifvertraglich geregelt, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung dieser Stunden zustehen. Eine Buchung in das allgemeine Stundenkonto der BV Arbeitszeit war damit unzulässig und eine Verrechnungsbefugnis der Beklagten für solche Stunden besteht nicht.
Praxishinweis
Da im Streitzeitraum kein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto bestand, auf das Stunden jahresübergreifend zulässigerweise gebucht werden konnten, war das Ausgleichskonto nach der BV Arbeitszeit vielmehr zum Ende eines jeden Kalenderjahres jeweils auf null zu stellen. Arbeitnehmer, die positive Stundensalden aufgebaut haben, hätten folglich auf Auszahlung dieser Stunden klagen müssen – nicht auf Feststellung eines Kontoguthabens.
Das Urteil unterstreicht für tarifgebundene Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zweierlei:
Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeitkonten müssen stets innerhalb der Grenzen bleiben, die das Tarifrecht – insbesondere § 6 und § 10 TVÖD-F – vorgibt. Eine unbegrenzte jahresübergreifende Ansammlung von Stundenguthaben ist ohne Erfüllung der strengeren Anforderungen an Arbeitszeitkonten nach § 10 TVÖD-F nicht zulässig.
Der Arbeitgeber darf nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden wieder zu streichen.
Arbeitgeber sollten bestehende Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeitkonten auf ihre Tarifkonformität überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung von Ausgleichszeiträumen und der Frage, ob Stundensalden über das Jahresende hinaus angespart werden dürfen.
Autor*innen: Andreas Thomas, Svenja Rehberger
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