Ausweitung der Sozialversicherungspflicht auf Vereins‑ und Verbandsvorstände – auch Stiftungsgestaltungen im Risiko

Die aktuelle sozialgerichtliche Rechtsprechung zeigt eindrucksvoll, dass die Grenzen zwischen einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Organstellung und einer abhängigen Beschäftigung zunehmend verschwimmen. Besonders deutlich wird dies durch die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025 (Az. L 14 BA 39/24) zur Sozialversicherungspflicht des Präsidenten des Deutschen Anwaltsvereins e. V.

Der Präsident war gemäß der Satzung ein Organ des Vereins und übte sein Amt – dem Selbstverständnis nach – ehrenamtlich aus. Gleichwohl nahm das Gericht aufgrund der mit der Organstellung verbundenen Leitungsaufgaben, der Einbindung in die vereinsinterne Organisationsstruktur und der monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 7.500 € eine Tätigkeit zu Erwerbszwecken an. Entscheidend war damit nicht die Bezeichnung als Ehrenamt, sondern das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit. Auch die demokratische Legitimation durch eine Wahl sowie das Fehlen klassischer fachlicher Weisungen standen der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV nicht entgegen, da nach Ansicht des Gerichts das Gesamtbild einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess überwiege.

Die Entscheidung reiht sich ein in eine seit Jahren zu beobachtende Tendenz, den Beschäftigtenbegriff sozialversicherungsrechtlich weit auszulegen und auf Personengruppen zu erstrecken, die bislang typischerweise nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterfielen. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass nunmehr auch Organmitglieder von Idealvereinen erfasst werden, deren Tätigkeit traditionell durch ehrenamtliches Engagement geprägt ist. Nach Auffassung des LSG vermittelt die Organstellung allein keine persönliche Unabhängigkeit. Eine vergütete Leitungsfunktion kann, unabhängig von ihrer vereinsrechtlichen Einordnung, als Beschäftigung qualifiziert werden, sofern die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten, die organisatorische Einbindung und die Höhe der Vergütung dies nahelegen.

Diese Einordnung kann bei den betroffenen Organisationen in der Praxis mit erheblichen Folgen verbunden sein. Wie bei dem DAV-Präsidenten kann es zu einer rückwirkenden Beitragsnachforderung über mehrere Jahre kommen. Dies führt insbesondere im Bereich des nichtwirtschaftlichen Vereinswesens zu erheblichen finanziellen Belastungen. Darüber hinaus erhöht sich das persönliche Risiko des Mandatsträgers einer vermeintlich ehrenamtlichen Tätigkeit. Die unerwartete Qualifikation als abhängige Beschäftigung hat sowohl arbeits- als auch steuerrechtliche Auswirkungen.

Mit Blick auf die Nachfolgeplanung ist die Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Familienstiftung auch eine beliebte Gestaltungsoption. Doch auch hier droht eine abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers, da ihm durch die Übertragung die Kapitalbeteiligung fehlt. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer über seine Stellung in der Stiftung mittelbar weiterhin Einfluss auf die GmbH ausüben kann. Dies ist anhand einer Würdigung aller Umstände im Einzelfall zu ermitteln.

Das SG Rostock (Az. 19 BA 12/24) entschied einen Fall, bei dem der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sämtliche Geschäftsanteile in die Familienstiftung seiner Eltern einbrachte. Er wurde zum alleinigen Stiftungsvorstand auf Lebenszeit ernannt und erhielt durch die Stiftung weitreichende Befugnisse, insbesondere eine Befreiung vom § 181 BGB, Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des Stiftungsvermögens und einer etwaigen Änderung des Stiftungszwecks. Der Geschäftsführer unterliegt als alleiniger Stiftungsvorstand keinem Weisungsrecht und es liegt auch keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vor. Daran ändere nach Ansicht des SG Rostock auch die staatliche Stiftungsaufsicht sowie der Stifterwille nichts.

Das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 22 BA 89/24) hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden, bei dem eine alleinige Geschäftsführerin einer GmbH sämtliche Anteile auf eine von ihr errichtete Familienstiftung übertrug. Sie war eines von mehreren Mitgliedern des Stiftungsvorstands, welcher Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit fassen kann. Ihr Vetorecht war nicht ausreichend, um auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung in erforderlichem Maße einwirken zu können. Auch ihre Position als Stifterin und die Befreiung vom § 181 BGB änderten dies nicht. Ihre lediglich blockierende Rechtsmacht stellte keine selbstständige Tätigkeit dar, mithin unterlag diese Geschäftsführerin der Sozialversicherungspflicht.

Sozialversicherungspflichtige Einordnung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV

Etwa ein*e GmbH-Geschäftsführer*in kann eine selbständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Für die Beurteilung ist der Umfang der persönlichen Abhängigkeit des*der Geschäftsführer*in gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner*ihrer Tätigkeit maßgeblich. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist zwischen dem*der Gesellschafter-Geschäftsführer*in und dem*der Fremd-Geschäftsführer*in eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen. Jedermann unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherung, sofern seine*ihre Tätigkeit den Anforderungen des § 7 Abs. 1 SGB IV für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entspricht. Demnach ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es kommt etwa auf den Umfang der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft an.

Die arbeitsrechtlichen Regelungen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) schließen zum Beispiel den*die Geschäftsführer*in als Arbeitnehmer*in bereits aufgrund seiner*ihrer Organstellung aus. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine vergleichbaren Regelungen. Deshalb ist hier der Ausschluss einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung allein durch die Organstellung des*der Geschäftsführer*in nicht möglich.

Fazit & Hinweis für die Praxis

Die Rechtsprechung offenbart in ihrer Dynamik eine deutliche Verschiebung vom klassischen Verständnis des § 7 Abs. 1 SGB IV. Während früher die persönliche Schutzbedürftigkeit der handelnden Person im Vordergrund stand, tritt zunehmend die finanzielle Stabilität der Sozialversicherungssysteme in den Vordergrund. Die Gerichte erweitern den Beschäftigtenbegriff, um zusätzliche Beitragszahler in die Versicherungspflicht einzubeziehen. Dieser Trend ist nicht auf juristische Personen des Privatrechts oder wirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt, sondern erstreckt sich auf nahezu jede organisierte Form institutioneller Tätigkeit. Für die Praxis bedeutet dies einen Paradigmenwechsel: Die Frage, ob eine Vergütung „nur“ eine Aufwandsentschädigung darstellt oder bereits eine Entlohnung für Erwerbsarbeit, tritt in den Mittelpunkt der Statusprüfung.

Für die Praxis ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsprechung, hinsichtlich einer Vermutung für eine erwerbsorientierte Tätigkeit, teilweise bereits an deutlich niedrigeren Schwellen orientiert als jenen, die das LSG Berlin‑Brandenburg im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung des DAV‑Präsidenten heranzieht. So hat das SG Berlin (Az. S 210 BA 196/20) in einer Entscheidung zur Tätigkeit einer Vizepräsidentin des DAV, der eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.000 € gewährt wurde, für die Frage der Einordnung als ehrenamtliche Tätigkeit u. a. auf den Grenzwert des § 31a Abs. 1 S. 1 BGB für die Haftungsprivilegierung sowie auf die Steuerfreiheitsgrenze des § 3 Nr. 26 EStG abgestellt. In dieselbe Richtung weist auch eine Entscheidung des LSG Nordrhein‑Westfalen für einen Stiftungsvorstand (Az. L 8 R 398/17). Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass die Gerichte auch bei wesentlich geringeren Vergütungen von einer Erwerbsorientierung ausgehen können und damit eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung angezeigt ist.

Insgesamt zeigt sich, dass die Sozialversicherungspflicht nicht mehr ausschließlich im Zusammenhang mit Geschäftsführer*in ‑ oder vergleichbaren unternehmerisch geprägten Organstellungen zu betrachten ist. Zunehmend geraten auch Leitungsfunktionen in Vereinen, Stiftungen und Verbänden in den Anwendungsbereich der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung. Organisationen sind daher gut beraten, bestehende Strukturen und Vergütungsregelungen kritisch zu prüfen und frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren in Betracht zu ziehen, um rechtliche sowie finanzielle Risiken zu vermeiden.

Bei weiteren Fragen zur Sozialversicherungspflicht unterstützt Sie unser Arbeitsrechtsteam gerne, mit unserem interdisziplinären Beratungsansatz, insbesondere mit Schnittstellen zum Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

 

Autor*innen: Andreas Thomas, Svenja Rehberger

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