„Raus aus den Bilanzen?“ – Die Abfindung von Versorgungszusagen an Geschäftsführer
Warum das Thema bei Unternehmenstransaktionen drängend wird
Direktzusagen – die bei GmbH-Geschäftsführern lange Zeit häufigste Form der betrieblichen Altersversorgung – müssen in der Bilanz des zusagenden Unternehmens als Pensionsrückstellung ausgewiesen werden. Für einen Erwerber stellen sie ein schwer kalkulierbares Langzeitrisiko dar: Die tatsächlichen Kosten einer Versorgungszusage hängen von der Lebenserwartung der Begünstigten, der Zinsentwicklung und künftigen Anpassungsverpflichtungen ab. Häufig sind Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, über die dann zumindest ein Teil der Kosten beitragsfinanziert abgedeckt ist, die aber regelmäßig an die Versorgungsberechtigten verpfändet sind.
Motiviert sind Abfindungswünsche zumeist durch anstehende Unternehmensverkäufe bzw. ein sonstiges Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Beabsichtigt wird hierdurch der Transfer der betrieblichen Versorgungsanwartschaften in die private Vermögenssphäre, sodass die zusagende Gesellschaft umfassend von ihrer Versorgungsverpflichtung befreit wird. Neben einer bloß bilanzwirksamen Auslagerung der Pensionsverbindlichkeit ist die Abfindung das Mittel der Wahl, zumal in der Regel allein im Falle der Abfindung eine vollständige Enthaftung des Unternehmens eintritt.
Das gesetzliche Abfindungsregime des § 3 BetrAVG
Allerdings kann hier schon das Arbeitsrecht einen Strich durch die Rechnung machen – in Gestalt des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, auch „Betriebsrentengesetz“ genannt, kurz BetrAVG.
Grundsatz: Das Abfindungsverbot
§ 3 Abs. 1 BetrAVG statuiert im Grundsatz ein Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und von laufenden Rentenleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Nur soweit die in § 3 Abs. 2 - 4 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Abfindung dieser Rechte erfolgen. Durch das grundsätzliche Verbot soll verhindert werden, dass sich ein*e Arbeitnehmer*in oder Rentner*in seiner gesicherten Betriebsrenteneinkünfte im Alter begibt, indem er dem Reiz der sofortigen Liquidität erliegt und die dadurch entfallenden Altersleistungen über die Sozialkassen sozialisiert werden müssen.
Das Abfindungsverbot erfasst nicht nur Einmalzahlungen, sondern auch den entschädigungslosen Verzicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine dagegen verstoßende Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig – mit der gravierenden Konsequenz, dass der Versorgungsanspruch weiterhin besteht und das Risiko einer Doppelzahlung – erst die Abfindung und dann trotzdem noch die zugesagten Versorgungsleistungen – entsteht.
Die gesetzlichen Ausnahmen (§ 3 Abs. 2 bis 4 BetrAVG) – namentlich Kleinbetragsabfindung, Rentenversicherungserstattung und Insolvenzliquidation – kommen für Geschäftsführer mit nennenswerten Versorgungszusagen regelmäßig nicht in Betracht.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 3 BetrAVG verbietet eine Abfindung von Anwartschaften nur, wenn diese Abfindung „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ erfolgt. Zwar kann im Grundsatz angenommen werden, dass § 3 Abs. 1 BetrAVG nicht für Personen gilt, die zum Zeitpunkt der Abfindung noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen. Besteht jedoch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Abfindung und einer bevorstehenden Beendigung, ist der Anwendungsbereich des § 3 BetrAVG gleichwohl eröffnet. So ist der notwendige Zusammenhang dann gegeben, wenn die Abfindungsvereinbarung nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung und vor Ablauf der Kündigungsfrist oder im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages erfolgt. Zum anderen ist eine Abfindung „im Falle der Beendigung“ unabhängig vom Zeitmoment dann anzunehmen, wenn die Abfindung wegen bzw. anlässlich der Beendigung vereinbart wird.
Sonderregelung für Organmitglieder: §§ 17 und 19 BetrAVG
Persönlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich von § 3 BetrAVG erstreckt sich aufgrund von § 17 BetrAVG grundsätzlich auch auf Organe einer Gesellschaft, also etwa Geschäftsführer*innen einer GmbH oder Vorstände einer AG. Diese werden aber vom Anwendungsbereich des BetrAVG nur erfasst, wenn sie nicht ausreichend an dem Unternehmen beteiligt sind bzw. keinen unternehmerischen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft nehmen können.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer*innen sind, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Diese ihrem Wortlaut nach auch für Gesellschafter-Geschäftsführer*innen geltende Bestimmung ist jedoch nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmer*innen dienenden Gesetzes einschränkend auszulegen. Gesellschafter-Geschäftsführer*innen, die weniger als 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, fallen zwar grundsätzlich in den Regelungsbereich des BetrAVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere berechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer*innen nicht ganz unbedeutend an einer GmbH beteiligt sind und zusammen über die Mehrheit der Anteile verfügen. Als „nicht unbedeutend“ gilt dabei eine Beteiligung ab 10 %. Aber was tun, wenn auch diese Ausnahme nicht greift? Denn dann bleibt es bei der Anwendbarkeit des grundsätzlichen Abfindungsverbots.
Möglicher Ausweg über § 17 Abs. 3 BetrAVG
Eine Chance liegt in § 17 Abs. 3 BetrAVG: In einzelvertraglichen Vereinbarungen mit GmbH-Geschäftsführer*innen und anderen Organmitgliedern soll laut Rechtsprechung in gleichem Umfang vom Gesetz abgewichen werden können, wie dies nach § 19 BetrAVG in Tarifverträgen möglich ist. Durch eine analoge Anwendung dieser Tarifausnahme auf Organmitglieder soll es demnach zulässig sein, abweichend von § 3 BetrAVG eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft oder der laufenden Leistung auch mit solchen Personen, die wie Fremdgeschäftsführer*innen oder Gesellschafter-Geschäftsführer*innen ohne ausreichende Beteiligung nicht ohnehin nach den vorgenannten Kriterien aus dem Anwendungsbereich des BetrAVG fallen, zu vereinbaren.
Diese Rechtsprechung ist in der Literatur nicht unumstritten. Der BGH hat diese in seinem Urteil vom 23. Mai 2017 (II ZR 6/16) aber ausdrücklich bestätigt: Im konkreten Fall war bereits in der Versorgungsvereinbarung vereinbart, dass das Abfindungsverbot keine Anwendung finden solle.
Steuerrechtliche und versicherungsmathematische Aspekte
Steuerliche Konsequenzen
Ist die arbeitsrechtliche Hürde genommen, bleiben die steuerlichen Konsequenzen einer Abfindung zu beachten: Bei der Gesellschaft als Versorgungsschuldnerin kommt es im Rahmen einer steuerlich anerkannten Abfindungsvereinbarung zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellungen; der*die Geschäftsführer*in muss auf seiner*ihrer privaten Ebene den kompletten Abfindungsbetrag in der Regel als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG behandeln – sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Im Fall der Übertragung der entsprechenden Rückdeckungsversicherungen sind diese als Vermögenswerte bilanziell auszubuchen. Auch dieser Wert ist aufseiten des*der Gesellschafter*in als Einkommen zu versteuern. Auf Gesellschaftsebene ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellung und der Rückdeckungsversicherung ergebniswirksam. Allerdings kann es aufgrund abweichender Regelungen dazu kommen, dass ausnahmsweise die Steuer- nicht der Handelsbilanz folgt und es zu unterschiedlichen Bewertungen kommt. Diese steuerlichen und bilanziellen Konsequenzen sind bei der Gestaltung einer Abfindung von Anfang an einzukalkulieren.
Das zentrale steuerliche Risiko für die Gesellschaft ist die Qualifikation der Zahlung als vGA. Das ist vereinfacht gesagt ein „versteckter Gewinn“, den ein*e Gesellschafter*in von seiner*ihrer Gesellschaft erhält, weil er*sie Gesellschafter*in ist, und der steuerlich wie eine normale Gewinnausschüttung behandelt wird: Der Vorteil muss bei dem*der Gesellschafter*in als Einkommen im Sinne von Einkünften aus Kapitalvermögen versteuert werden und die Gesellschaft darf diesen Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehen. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist der sogenannte doppelte Fremdvergleich: Im Fall der Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch die Gesellschaft gegenüber ihrem*ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer*in ist nicht nur auf den*die ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter*in, sondern ebenso auf die Interessenlage des*der Gesellschafter*in als gedachtem objektiven Vertragspartner abzustellen. Es wird also geprüft, ob sowohl die Gesellschaft als auch der*die Gesellschafter-Geschäftsführer*in die Abfindung unter den gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten vereinbart hätten.
Achtung: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer*innen (z. B. mehr als 50 % der Stimmrechte; Vetorechte; Einstimmigkeitserfordernisse u. ä.) sind weitere Vorgaben zu beachten. So gilt zum Beispiel ein Nachzahlungs- oder Rückwirkungsverbot, wonach alle Pensionsvereinbarungen im Voraus klar und eindeutig abgeschlossen werden müssen. Zudem darf erst nach einer ausreichenden Probezeit als zusagefreie Zeit von mindestens 2 - 3 Jahren eine Pensionszusage erteilt werden.
Grundsätzlich entscheidend für die Frage des Vorliegens einer vGA ist die Veranlassung der Abfindung. Die Abfindung oder die entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage, um dadurch den Verkauf der Geschäftsanteile der GmbH zu ermöglichen, ist jedenfalls dann regelmäßig nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst, wenn die Leistungen vereinbarungsgemäß im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eines*einer nicht beherrschenden Gesellschafter*in stehen. Anders verhält es sich jedoch für die Abfindung oder Ablösung in jenem Umfang, in dem die Pensionszusage zu einer Überversorgung des*der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer*in führt.
In einem finanzgerichtlich entschiedenen Fall wurde erkannt, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Zahlung für die Abfindung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und deshalb keine vGA war – so der BFH in seinem Beschluss vom 17. September 2025 (VIII R 17/23), in dem die betriebliche Veranlassung einer Abfindung im Rahmen eines Sanierungspakets anerkannt wurde.
Versicherungsmathematische Bewertung
Abfindungsgestaltungen stehen und fallen mit der korrekten Bemessung des Abfindungsbetrags. Dabei soll der Abfindungsbetrag wertgleich sein – maßgeblich ist ein versicherungsmathematisch berechneter Barwert, der sich an der Logik des Übertragungswertes nach § 4 Abs. 5 BetrAVG orientiert. Demnach entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Abfindung. Bei der Ermittlung des Barwertes ist ein handelsrechtlicher Rechnungszinsfuß anzusetzen, der regelmäßig unter den steuerrechtlich fixierten Zinssätzen des EStG liegt. Dieser Barwert kann erheblich vom steuerlichen Teilwert nach § 6a EStG abweichen – was direkte Auswirkungen auf die vGA-Prüfung hat. Die frühzeitige Einbindung eines Versicherungsmathematikers ist daher unerlässlich.
Handlungsempfehlungen
Wer Versorgungszusagen gegenüber Geschäftsführer*innen abfinden möchte, sollte folgende Punkte systematisch prüfen:
- Anwendbarkeit des § 3 BetrAVG klären: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer*innen ist das Abfindungsverbot nach herrschender Rechtsprechung tatbestandlich nicht anwendbar. Bei Fremd-Geschäftsführer*innen und nicht beherrschenden Minderheitsgesellschafter*innen ist entweder eine der gesetzlichen Ausnahmen einschlägig oder eine wirksame vertragliche Abbedingung nach § 17 Abs. 3 BetrAVG erforderlich.
- Betriebliche Veranlassung dokumentieren: Insbesondere im Transaktionskontext ist die betriebliche Veranlassung der Abfindung sorgfältig zu dokumentieren. Sie ist das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zur vGA.
- Überversorgung prüfen: Der überversorgende Teil einer Pensionszusage ist steuerlich stets eine vGA – auch wenn die Abfindung im Übrigen betrieblich veranlasst ist.
- Versicherungsmathematisches Gutachten einholen: Der Abfindungsbetrag muss auf Grundlage eines aktuellen versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelt werden, das marktübliche Rechnungsgrundlagen zugrunde legt.
Durch unsere multidisziplinäre Aufstellung und die enge fachübergreifende Zusammenarbeit von Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen und Aktuar*innen können wir Sie aus einer Hand zu allen Fragen rund um die Abfindung von Versorgungszusagen gegenüber Geschäftsführern und Organmitgliedern beraten – wie auch zu sonstigen Fragen und Herausforderungen rund um das weite Feld der betrieblichen Altersversorgung. Sprechen Sie uns gerne an.
Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen und steuerlichen Aspekte und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Autor*innen: Bernd Günter, Ines Otte, Björn Käding, Corina Gräßer