Wenn der Morgenkaffee zum Arbeitsunfall wird
Wenn der Morgenkaffee zum Arbeitsunfall wird
Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung vor allem eines:
Auch alltägliche Routinen der Belegschaft, die auf den ersten Blick rein privater Natur sind, können im betrieblichen Kontext rechtlich relevante Pflichten auslösen.
Ein kurzer Überblick über den Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer nahm an einer morgendlichen Einsatzbesprechung teil, bei der regelmäßig Kaffee bereitgestellt wurde. Während der Besprechung verschluckte er sich am Kaffee, verließ hustend den Aufenthaltscontainer und erlitt dabei eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit. Infolgedessen stürzte er auf ein vor dem Container liegendes Metallgitter und zog sich eine offene Nasenbeinfraktur zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab. Das Kaffeetrinken diene, so die Argumentation, privaten, eigenwirtschaftlichen Zwecken.
Das LSG Sachsen-Anhalt sah dies anders. Ausschlaggebend war nicht der Kaffeekonsum als solcher, sondern der betriebliche Kontext, in den der Arbeitgeber das Kaffeetrinken eingebettet hatte.
Der betriebliche Kontext als Schlüsselfaktor
Nach den Feststellungen des Gerichts war das Kaffeetrinken als solches Bestandteil einer dienstlichen Besprechung geworden. Es handelte sich um eine betriebliche Gepflogenheit, die regelmäßig gelebt und vom Arbeitgeber bewusst gebilligt wurde, unter anderem durch die Bereitstellung des Kaffees.
Das Gericht stellte klar, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar grundsätzlich nicht die Aufnahme von Nahrung oder Getränken umfasst, soweit damit lediglich ein Grundbedürfnis befriedigt wird. Im konkreten Fall diente der Kaffeekonsum jedoch auch betrieblichen Zwecken, vorliegend der dienstlichen Besprechung. Der gemeinsame Kaffeegenuss förderte nach Ansicht des Gerichts die Arbeitsatmosphäre, die kollegiale Zusammenarbeit sowie die Aufmerksamkeit und Aufnahmebereitschaft der Beteiligten. Dies war dem Arbeitgeber bewusst und von ihm gewollt.
Ausdrücklich wird weiterhin ausgeführt, dass keine pauschale Versicherung jeder Nahrungs- oder Getränkeaufnahme vorliegt. In rein privaten Pausen oder bei individuell veranlasstem Verzehr ohne dienstlichen Bezug bleibt der Unfallversicherungsschutz weiterhin ausgeschlossen. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Auch das Verhalten nach dem Verschlucken war betrieblich geprägt
Bedeutung maß das Gericht zudem dem Verhalten des Arbeitnehmers nach dem Verschlucken bei. Er verließ den Container, um den Kaffee außerhalb auszuhusten und eine Verunreinigung von Arbeitspapieren oder anderen betrieblichen Gegenständen zu vermeiden. Auch dieses Vermeidungsverhalten wertete das Gericht als betrieblich motiviert. Der anschließende Sturz stand in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen.
Die Tragweite für Arbeitgeber
Die Entscheidung zeigt, wie schnell sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ausweiten kann, ohne dass Arbeitgeber sich dessen bewusst werden. Durch betriebliche Organisation und gelebte Routinen prägen Arbeitgeber den rechtlichen Rahmen der versicherten Tätigkeit.
Der Anwendungsbereich kann daher auch Lagebesprechungen, Team-Meetings mit bereitgestellten Getränken oder Speisen, informelle Abstimmungen im Aufenthaltsbereich oder kurzfristige Besprechungen vor Arbeitsbeginn und unter Umständen sogar Kaffeepausen erfassen. Je stärker solche Abläufe organisatorisch vorgegeben oder geprägt sind, desto eher kann ein Unfallversicherungsschutz der Belegschaft angenommen werden.
In diesem Zusammenhang kann auch die Gefährdungsbeurteilung Bedeutung erlangen. Nach einem Arbeitsunfall ist der Arbeitgeber gemäß §§ 5, 6 ArbSchG verpflichtet, die bestehende Gefährdungsbeurteilung der betroffenen Tätigkeit umgehend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass die Gefährdungsbeurteilung sich nicht zwingend auf den Arbeitsplatz mit der typischen Arbeitsleistung beschränkt.
Unfallmeldepflichten als rechtliche Folge
Wird ein Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt, greifen die gesetzlichen Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 193 SGB VII.
Ein Arbeitsunfall ist binnen drei Tagen an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden, wenn er zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt oder tödlich verläuft. Maßgeblich ist dabei die Prognose zum Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitgebers. Das Nichtmelden oder zu späte Melden eines Arbeitsunfalls stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 2.500 Euro, in schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden kann. Auch sind unter Umständen auch Regressansprüche der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse denkbar.
Praxishinweis
Arbeitgeber sollten prüfen, welche Besprechungen und informellen Abläufe tatsächlich Bestandteil der betrieblichen Arbeitsorganisation sind. Eine klare Abgrenzung zwischen dienstlichen Besprechungen und privaten Pausen erleichtert die sachgerechte Einordnung von Unfallereignissen und ermöglicht es, Abgrenzungsfragen im Einzelfall nachvollziehbar zu beantworten.
Das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt verdeutlicht, dass nicht der Kaffeekonsum als solcher entscheidend ist, sondern der betriebliche Rahmen, den der Arbeitgeber schafft. Auch vermeintlich nebensächliche Routinen können arbeits- und sozialrechtliche Folgen auslösen, sobald sie Bestandteil des betrieblichen Ablaufs geworden sind.
Wie wir Sie als Arbeitgeber konkret unterstützen
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung betrieblicher Abläufe, der Einordnung von Unfallereignissen, der Beratung zu Meldepflichten gegenüber Berufsgenossenschaften sowie bei der Vermeidung von Haftungs- und Bußgeldrisiken.
Autor: Kevin Dolinski
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