BFH: Keine grunderwerbsteuerliche Konzernklausel bei Einbringung in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH
BFH: Keine grunderwerbsteuerliche Konzernklausel
Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der sieben natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt waren. Sie erwarben im Jahr 2013 jeweils als Alleingesellschafter eine eigene Vorrats-GmbH. In 2014 brachten sie ihren jeweiligen Kommanditanteil an der Klägerin in die ihnen gehörende Vorrats-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2014 zu Buchwerten ein und traten zeitgleich ihren Kommanditanteil an die jeweilige GmbH ab.
Das Finanzamt ging wegen der vollständigen Änderung im Gesellschafterbestand der GmbH & Co. KG von einem Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG aus und setzte dementsprechend Grunderwerbsteuer fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies nunmehr die hiergegen eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Mit der Einbringung aller Kommanditanteile und der zeitgleichen Abtretung wurden die Vorrats-GmbHs neue Gesellschafterinnen der Klägerin, sodass 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergegangen sind. Es lag somit ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG vor.
Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG lagen – wie der BFH nunmehr bestätigt hat – dabei nicht vor. Bei den Vorrats-GmbHs handele es sich nicht um abhängige Gesellschaften nach § 6a S. 4 GrEStG, da die Kommanditisten am Gesellschaftskapital der Vorrats-GmbHs unstreitig nicht innerhalb von fünf Jahren vor der durchgeführten Einbringung beteiligt waren, sondern diese erst kurz vor der Einbringung gegründet haben.
Zwar habe der BFH wiederholt (vgl. z. B. BFH vom 25. September 2024 – II R 2/22) entschieden, dass bei einer Ausgliederung zur Neugründung die in § 6a S. 4 GrEStG genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Entsteht die neu gegründete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung, könne die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden und § 6a GrEStG sei zu gewähren.
Diese Rechtsgrundsätze seien aber – wie der BFH ausführt – nicht auf den Streitfall übertragbar. Im Unterschied zur Ausgliederung zur Neugründung, bei der die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch die Neugründung entsteht, haben die Vorrats-GmbHs bereits vor der Einbringung der Kommanditanteile zivilrechtlich bestanden. Es wäre deshalb möglich gewesen, solche Vorrats-GmbHs schon früher zu erwerben, um die fünfjährige Vorbehaltensfrist vor der Einbringung einzuhalten.
Im Ergebnis lehnte der BFH die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG daher ab.
Fazit
Bei der Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften auf neu erworbene Gesellschaften ist daher weiterhin auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist für eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG zu achten. Lediglich bei Umwandlungen zur Neugründung, bei denen die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch die Umwandlung entsteht, kann auf diese verzichtet werden.
Autor*innen: Patrick Wolff, Julia Wunderlich
Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 2-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.