BFH: Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) schließt sich mit Urteil vom 25. September 2024 (II R 2/22) dem vorangegangenen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 30. Juni 2021 (2 K121/21; II R 2/22) an, dass § 6a GrEStG bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung anwendbar ist.

Sachverhalt

Frau Y ist die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, einer GmbH. Y war Eigentümerin eines inländischen Grundstücks, was sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der Y befand. Das Einzelunternehmen übertrug notariell beurkundet sein Vermögen durch Ausgliederung auf die am selben Tag gegründete Klägerin. Das FA setzte daraufhin Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest, da eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ausschied, da die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch und später mit der Klage. Vor dem Sächsischen Finanzgericht hatte sie Erfolg.

Das Finanzamt ging daraufhin in Revision mit dem Antrag, § 6a GrEStG sei nicht anwendbar, weil kein Konzernsachverhalt vorläge und § 6a GrEStG neu gegründete Gesellschaften nicht erfasse, sondern auf bestehende Konzerne beschränkt sei.

Sachverhalt

Frau Y ist die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, einer GmbH. Y war Eigentümerin eines inländischen Grundstücks, was sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der Y befand. Das Einzelunternehmen übertrug notariell beurkundet sein Vermögen durch Ausgliederung auf die am selben Tag gegründete Klägerin. Das FA setzte daraufhin Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest, da eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ausschied, da die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch und später mit der Klage. Vor dem Sächsischen Finanzgericht hatte sie Erfolg.

Das Finanzamt ging daraufhin in Revision mit dem Antrag, § 6a GrEStG sei nicht anwendbar, weil kein Konzernsachverhalt vorläge und § 6a GrEStG neu gegründete Gesellschaften nicht erfasse, sondern auf bestehende Konzerne beschränkt sei.

BFH: Auch bei der Ausgliederung zur Neugründung aus einem Einzelunternehmen ist § 6a GrEStG anwendbar

Der BFH stellte fest, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei der Ausgliederung des Einzelunternehmens der Y auf die neu gegründete Klägerin gegeben waren.

Der Übergang des Eigentums unterliegt nach § 1 Abs.1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG handelt es sich um einen Umwandlungsvorgang im Sinne des § 6a S. 1 GrEStG. Eine Einschränkung des Wortlauts von § 6a S. 1 GrEStG, dass nur bestimmte Verschmelzungsvorgänge betroffen seien, sei nicht ersichtlich.

So seien laut BFH auch Umwandlungsvorgänge zwischen einem Alleingesellschafter und der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft von § 6a GrEStG erfasst. Der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein (BFH-Urteil vom 21. August 2019 – II R 15/19 (II R 50/13), BFHE 266, 326, BStBl II 2020, 329, Rz. 21). Auch bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft sei dies möglich. Es handele sich nach wie vor um eine Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, der von § 6a GrEStG erfasst sei.

Dass die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren vor der Umwandelung nicht erfüllt ist, sei ebenfalls unschädlich. Eine vor der Umwandlung nicht existente Gesellschaft könne die in § 6a S. 4 GrEStG bestimmten zeitlichen Voraussetzungen der Abhängigkeit aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen.

Der Gesetzgeber wollte durch die weite Fassung des § 6a GrEStG die Umstrukturierung innerhalb von Konzernen erleichtern, damit sie flexibel auf die Marktveränderungen reagieren können. Auch bezüglich der Frist bestehen keine Bedenken, sofern die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren gewahrt wird.

Bedeutung für die Praxis

Nunmehr besteht auch endlich Gewissheit, dass auch die Ausgliederung aus einem Einzelunternehmen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (siehe die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 25. Mai 2023, BStBl I 2023, 995, Tz. 2.1) unter § 6a GrEStG fällt, sodass nunmehr weitere rechtssichere Umwandlungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige bestehen.

Autor*innen: Patrick Wolff, Julia Wunderlich

Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 2-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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