Editorial
die Koalitionsverhandlungen von Union und SPD sind zum Abschluss gekommen, der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde am 5. Mai 2025 unter der Überschrift „Verantwortung für Deutschland“ unterzeichnet. Im Koalitionsvertrag wird auch das Mietrecht in den Blick genommen, allerdings ohne tiefer ins Detail zu gehen.
Was auf jeden Fall umgesetzt werden dürfte, ist die beabsichtigte Verlängerung der sog. Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029. Die bestehende Regelung zur Mietpreisbremse, die ihre Rechtsgrundlage in § 556d BGB hat, gilt seit 2015 und läuft aktuell bis Ende 2025. Während manche mit dem Ende der sog. Ampelregierung am 6. November 2024 auch ein Ende der Mietpreisbremse prognostizierten, fand deren Verlängerung bereits Eingang in das Sondierungspapier von Union und SPD. Ferner soll nach dem Koalitionsvertrag bis zum 31. Dezember 2026 eine Expertengruppe mit Mieter- und Vermieterorganisationen eine „Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse“ vorbereiten.
Daneben werden einige weitere mietrechtliche Vorhaben im Koalitionsvertrag erwähnt: Beispielsweise sollen in angespannten Wohnungsmärkten Indexmieten bei der Wohnraumvermietung sowie möblierte und Kurzzeitvermietungen einer erweiterten Regulierung (sprich Beschränkung) unterworfen werden. Dafür soll das Vermieten wenigstens steuerlich attraktiver werden. Wörtlich heißt es dazu: „Wer günstig vermietet, wird steuerlich belohnt“.
Was die Absichtserklärungen zum Mietrecht im Koalitionsvertrag konkret bedeuten, ist derzeit noch unklar. Klar dürfte nur sein, dass auch die künftige Bundesregierung auf weitere Regulierungen im Mietrecht und im Wohnungsmarkt setzen wird.
Wir werden dies weiter kritisch beobachten und halten Sie gerne auf dem Laufenden. Beim Lesen unseres Updates Immobilienrecht wünschen wir Ihnen nun viel Freude.
Mit den besten Grüßen
Dr. Jan Christoph Funcke
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