OLG Frankfurt am Main: Formularmäßige „Change of Control“-Klauseln in Mietverträgen sind zumeist unwirksam

Ein Geschäftsführer- oder Gesellschafterwechsel einer juristischen Person begründet keinen Vertragspartnerwechsel und daher keine „unbefugte Überlassung an einen Dritten. Eine im Pachtvertrag enthaltene formularmäßige „Change of Control“-Klausel, die jeglichen Wechsel im Gesellschafterbestand oder der Geschäftsführung von der Zustimmung des Verpächters abhängig macht, geht vorbehaltlich eines aufseiten des Verpächters anerkennenswerten wichtigen Grundes zu weit und benachteiligt den Pächter unangemessen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. Februar 2025 – 2 U 35/24 entschieden.

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