Bemessung der Grundgebühr nach der Größe des Wasserzählers

Ein vielfach verwendeter Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist die Größe des Wasserzählers. In der Vergangenheit wurden die Zähler nach dem Nenndurchfluss (Qn) benannt. Seit November 2006 gilt jedoch die Europäische Richtlinie über Messgeräte 2004/22/EG, nach der neue Zählerbezeichnungen festgelegt worden sind. Anstelle des Nenndurchflusses wird nun der sog. Dauerdurchfluss (Q3) verwendet.

In den Satzungen der Aufgabenträger der öffentlich-rechtlichen Abwasserentsorgung sind die Bezeichnungen inzwischen meist angepasst. Geregelt ist in den meisten Fällen, dass sich die Höhe der Grundgebühr nach der Größe des Wasserzählers bemisst. Als rechtssicher gilt dabei eine lineare Staffelung der Grundgebühr in Abhängigkeit des Durchflusses wie im folgenden Beispiel (Staffelung nach dem Dauerdurchfluss):

Bemessung der Grundgebühr nach der Größe des Wasserzählers

In einem Fall hatte ein Verband in seiner Schmutzwassergebührensatzung nicht nur geregelt, dass sich die Grundgebühr nach der Zählergröße, sondern zudem, dass sie sich nunmehr – nach der Neukennzeichnung der Wasserzähler – nach der Dauerdurchflussmenge und nicht mehr nach der Nenndurchflussmenge bemisst. Die Staffelung der Grundgebühren hatte der Verband jedoch nicht an die minimal veränderte Staffelung angepasst, die sich aus den Dauerdurchflüssen im Vergleich zu den Nenndurchflüssen ergibt:

Bemessung der Grundgebühr nach der Größe des Wasserzählers

Für den Wasserzähler mit der Kennzeichnung Qn 6 (alt) – Q3 = 10 (neu) ergeben sich auf der Grundlage der Durchflussmengen unterschiedliche Faktoren: nach Dauerdurchfluss Faktor 2,5 und nach Nenndurchfluss Faktor 2,4. In unserem Beispiel müsste nach der Umstellung auf die Staffelung nach dem Dauerdurchfluss die Grundgebühr für den Zähler der Größe Q3 = 10 um 1 € erhöht werden.

Das VG Halle (Beschluss des VG Halle 4 A 138/19 HAL vom 8. Januar 2020) hat daraus geschlussfolgert, dass die Grundgebühr für die neuen Zähler der Größe Q3 = 10 nicht mehr linear, sondern nun degressiv bemessen ist. Das Gericht führte weiter aus, dass eine degressive Bemessung der Gebühren nur zulässig ist, wenn mit zunehmender Leistungsmenge auch nachweislich eine Kostendegression eintritt und es daran im vorliegenden Fall fehlen dürfte.  

Die Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung zog die Unwirksamkeit der Regelung der Leistungsgebühr und der gesamten Schmutzwassergebührensatzung nach sich. In Anbetracht dessen, dass es nur wenige Zähler der Größe Q3 = 10 im Entsorgungsgebiet des Verbandes gibt und eine Anpassung der Grundgebühr keine Auswirkung auf die Mengengebühr hatte, ist das Urteil folgenschwer.

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