Gebührenfähige Aufwendungen nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG SH)

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 28. April 2022 eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG SH) beschlossen. Geändert wurden die §§ 4, 6, 8 und 10 des KAG SH (Gesetz vom 4. Mai 2022).

Aufhorchen lässt insbesondere die Änderung des § 6 Abs. 2 KAG SH. An diesen Absatz wurde der folgende Satz 11 angefügt:

„Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der erforderlichen Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.“

Mit der Regelung ermöglicht der schleswig-holsteinische Gesetzgeber u. a. die Berücksichtigung außerordentlicher und damit neutraler Aufwendungen in der Gebührenkalkulation.

Begründet wird die spezielle Regelung des KAG SH wie folgt:

„Bezüglich der Benutzungsgebühren ist die von der ,Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände‘ vorgeschlagene Änderung des KAG zum Zwecke der Einbeziehung von – trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Buchführung und Planung entstehenden – Abgangsverlusten in die Gebührenkalkulation aus kommunalabgabenrechtlicher Sicht geeignet, entstehende Kosten für den vorzeitigen Abgang einer Sache auf diejenigen zu übertragen, denen die öffentliche Einrichtung zugutekommt. Die Auferlegung des Wertverzehrs auf die Gebührenschuldner als Nutzer der Anlagen ist abgabenrechtlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und korrespondiert mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Äquivalenzprinzip.“

Nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer sind die der Gebührenkalkulation zugrunde zu legenden Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. So ist dies auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein im § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG SH geregelt. Außerordentliche Abschreibungen als neutrale Aufwendungen stellen damit keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn dar und sind im Rahmen der Gebührenkalkulation auszusondern. Sie können allenfalls in Form eines kalkulatorischen Einzelwagnisses (Anlagenwagnis) in der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finden. Im Bundesland Schleswig-Holstein ist mit der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 11 KAG SH jedoch nunmehr eine Ausnahmeregelung geschaffen, die abweichend vom § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG SH den Ansatz neutraler Aufwendungen in der Gebührenkalkulation zulässt.

Autor

Stefan Boden
Tel: +49 351 45 15 2348

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt