Unzulässigkeit der degressiven Staffelung von Leistungsgebühren für die Abfallentsorgung
Degressive Staffelung von Leistungsgebühren
Die Beklagte hatte mit ihrem Abfallwirtschaftskonzept beschlossen, dass „für die Leistungsgebühr eine degressive Gebührenstaffelung anzustreben ist“. Abweichend davon hatte sie mit ihrer Abfallgebührensatzung jedoch eine linear gestaffelte Leistungsgebühr festgesetzt.
Nach Ansicht des OVG Greifswald ist diese Abweichung jedoch unschädlich, da hinsichtlich des Gebührenmaßstabs dem Abfallwirtschaftskonzept keine Bindungswirkung zukommt. Die Festlegung des Gebührenmaßstabs erfolgt erst mit der Gebührensatzung.
Das OVG Greifswald führt daneben aus, dass ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung, eine degressive Gebührenstaffelung ohnehin gegen höherrangiges Recht verstoßen würde und unzulässig wäre, da die im Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) festgeschriebene Einhaltung des Äquivalenzprinzips eine lineare Gebührenstaffelung vorgibt (Grundsatz der Leistungsproportionalität). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V bei der Staffelung der Gebühren davon abgewichen werden. Möglich ist dies jedoch nur für Gebühren der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (Gebührenstaffelung nach dem Grundsatz der Kostenproportionalität). Außerhalb dieses Anwendungsbereichs ist eine degressive Gebührenstaffelung unzulässig, „wenn sie nicht durch das jeweils ergänzend zu berücksichtigende Fachrecht erlaubt ist“.
Das Abfallwirtschaftsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (AbfWG M-V) erlaubt zwar nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 in Abhängigkeit der Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen. Nicht jedoch die Erhebung degressiv gestaffelter Mengengebühren. Das OVG Greifswald führt dazu aus, dass es sinnwidrig erscheint, „eine progressive Gebührenstaffelung ausdrücklich zu erlauben, um Vermeidungsanreize schaffen, wenn gleichzeitig eine degressive Gebührenstaffelung zulässig wäre, die geeignet ist, den gegenteiligen Effekt zu fördern“.
Da degressive Leistungsgebühren in der Abfallentsorgung gängige Praxis im Bundesland Mecklenburg- Vorpommern sind, führte das Urteil des OVG Greifswald dazu, dass die CDU-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern in die Landtagssitzungen am 8. September 2022 einen Antrag (Drucksache 8/1262) zur Änderung des KAG M-V eingebracht hat. Danach sollte der Landtag Folgendes beschließen:
„Die Landesregierung wird aufgefordert, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vorzulegen, wonach die Erhebung degressiv gestaffelter Leistungsgebühren für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unter der Voraussetzung für zulässig erklärt wird, dass bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt.“
Der Antrag der CDU wurde vom Landtag abgelehnt. Die Landesregierung hat jedoch daraufhin einen eigenen Entwurf zur Änderung des KAG M-V erstellt. Danach soll § 6 Abs. 3 KAG M-V um den folgenden Satz ergänzt werden:
„Gebühren für die Abfallentsorgung können degressiv bemessen werden, wenn bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt.“
Den Gesetzesentwurf hat die Landesregierung in die Landtagssitzung im November 2022 eingebracht (Drucksache 8/1490). Nach der ersten Lesung wurde der Entwurf an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Es bleibt nun wohl nur abzuwarten, wann die Änderung des KAG M-V beschlossen wird.
In Sachsen-Anhalt hat man bereits diese Änderung des Kommunalabgabengesetzes vorgenommen. Der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber hat bewusst die Möglichkeit geschaffen, nicht nur Trink- und Abwassergebühren, sondern auch Abfallgebühren degressiv staffeln zu können. Gemäß § 5 Abs. 3a Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KAG-LSA) gilt:
„Benutzungsgebühren können insoweit degressiv bemessen werden, als bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt.“
In Sachsen eröffnet das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) mit § 14 Abs. 1 Satz 1 zwar die Möglichkeit, kostenproportionale Gebühren zu erheben:
„Die Gebühren können nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden.“
Der Entscheidungsspielraum der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich der Bemessung der Gebühren wird jedoch durch das Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) eingeschränkt. Nach § 9 SächsKrWBodSchG gilt:
„(3) Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes keine Anwendung.“
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Bautzen) hat mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2002 (Az. 5 D 40/00) jedoch – ungeachtet des eingeschränkten Entscheidungsspielraums – entschieden, dass degressive Abfallgebühren eine im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers liegende Gebührengestaltung darstellen können. Das OVG Bautzen führte dazu aus:
„Die degressive Berechnung der Mengengebühr steht in bestem Einklang mit dem Äquivalenzprinzip. Sie steht allerdings im Spannungsverhältnis zur Anreizverpflichtung aus § 3a Abs. 3 SächsABG [Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ist Vorgänger des SächsKrWBodSchG, Anm. d. Verf.], ohne die hieraus folgende Verpflichtung im vorliegenden Fall zu verletzen.“
Die Beispiele zur Gesetzgebung und Rechtsprechung in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Sachsen sollen die Uneinheitlichkeit zwischen den Bundesländern illustrieren. Die Zulässigkeit degressiver Abfallgebühren hängt somit von den jeweiligen gebührenrelevanten Regelungen (Kommunalabgabenrecht, Abfallrecht) und (ober-) verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ab.
Autor
Stefan Boden
Tel: +49 351 45 15 2348
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