Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Stiftungen

FG Münster (Urteil vom 18.12.2024 – 9 K 2015/21) verneint Anspruch für Zeiträume vor Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Hintergrund

In Bezug auf Kapitalerträge, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften außerhalb ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erzielt werden, verzichtet der Gesetzgeber grundsätzlich auf eine Abführung von Kapitalertragsteuer.

Zu diesem Zweck ist durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 § 44a EStG um Abs. 7 erweitert worden, der seither anstelle des bisherigen aufwendigeren Erstattungsverfahrens gem. § 44c EStG a. F. eine vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug ermöglicht. Allerdings darf von einem Steuerabzug regelmäßig nur abgesehen werden, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Zahlstelle eine NV-Bescheinigung vorliegt.

Ist von der Zahlstelle Kapitalertragsteuer abgeführt worden, weil ihr eine solche NV-Bescheinigung erst nachträglich vorgelegt wurde, kann vom Gläubiger der Kapitalerträge unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung dieser Steuer aus Billigkeitsgründen beantragt werden.

Sachverhalt

Im vom FG Münster entschiedenen Fall erhielt eine nicht rechtsfähige Stiftung Wertpapiere im Rahmen eines Vermächtnisses. Die Stiftung wurde nach dem Tod der Stifterin dem Testament entsprechend errichtet. Währenddessen wurden zwischen 2017 (dem Todesjahr) und 2019 Dividenden ausgeschüttet und darauf Kapitalertragsteuern einbehalten. Der Bescheid nach § 60a AO über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (einem der NV-Bescheinigung gem. § 44a Abs. 7 EStG insbesondere in Neugründungsfällen gleichstehenden Nachweis) ist der Stiftung gegenüber erstmals 2020 ergangen.

Die Stiftung beantragte daraufhin die Erstattung der abgeführten Steuer unter Berufung auf die Billigkeitsregelungen des seinerzeitigen BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl. I 2016, 85, Rdnr. 300b). Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das FG Münster lehnten dies ab.

Entscheidung und Begründung des Finanzgerichts

Das FG Münster stellt klar, dass Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 AO grundsätzlich nur für atypische Ausnahmesituationen vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine sachliche Unbilligkeit vor, da

  • der Kapitalertragsteuerabzug zu Recht erfolgte, weil die Bescheinigung im Auszahlungszeitpunkt nicht nur nicht vorgelegt, sondern überhaupt noch nicht ausgestellt worden ist;
  • der Gesetzgeber bewusst eine Definitivbelastung akzeptiert, wenn die Abstandnahme nicht möglich ist;
  • übliche Verzögerungen im Nachlassverfahren keine atypischen Ausnahmefälle darstellen.

Bedeutung für die Praxis

Für Stiftungsträger*innen und Erblasser*innen zeigt das Urteil klar, dass eine nachträgliche Erstattung von Kapitalertragsteuer für Zeiträume vor Erlass der erforderlichen NV-Bescheinigung bzw. des Feststellungsbescheids nach § 60a AO grundsätzlich nicht erfolgen kann – selbst bei späterer Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Wer eine Stiftung von Todes wegen plant, sollte daher zur Vermeidung drohender Definitivbelastungen mit Kapitalertragsteuer

  • die Stiftung bereits zu Lebzeiten errichten oder
  • bereits testamentarisch eine geprüfte Satzung hinterlegen.

 

Autor: Alexander Schmidt

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