EuG ermöglicht frühere Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
EuG: frühere Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
Sachverhalt
Dem Urteil lag ein polnisches Vorlageverfahren zugrunde. Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Gas und Strom. Die entsprechenden Rechnungen gingen jedoch erst nach Ablauf des Leistungszeitraums, aber vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung ein. Die polnische Finanzverwaltung verweigerte den Vorsteuerabzug für den Leistungszeitraum mit Verweis auf den verspäteten Rechnungseingang; das zuständige polnische Gericht bestätigte diese Auffassung. Das oberste polnische Verwaltungsgericht legte die Frage dem EuG vor.
Entscheidung des EuG
Das EuG betont die Unterscheidung von materiellen und formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Die materiellen Voraussetzungen bestimmen das Entstehen des Rechts zum Vorsteuerabzug. Die formellen Voraussetzungen regeln lediglich die Modalitäten der Ausübung. Das Recht auf Vorsteuerabzug entstehe bereits mit Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Der Rechnungseingang sei keine Voraussetzung für die Entstehung, sondern lediglich für die Ausübung des Rechts.
Dementsprechend könne der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für den Leistungszeitraum geltend machen, wenn ihm die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Die polnische Rechtspraxis, die den Vorsteuerabzug zwingend an den Rechnungseingang im selben Besteuerungszeitraum knüpft und ihn ansonsten auf einen Folgezeitraum verschiebt, verstoße gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung erweitert die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs und stärkt den Grundsatz der Mehrwertsteuer‑Neutralität. Zugleich stellt sie die deutsche Verwaltungspraxis infrage (Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStAE). Bisher gewährte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum, in dem erstmalig beide Voraussetzungen (Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung) erfüllt sind. Eine Anpassung des UStAE bleibt abzuwarten. Bereits jetzt bietet das Urteil eine starke unionsrechtliche Argumentationsbasis in Einspruchs- oder Billigkeitsverfahren.
Unternehmen können künftig Vorsteuerbeträge für den Leistungszeitraum geltend machen, auch wenn die Rechnung erst danach eingeht. Entscheidend ist der Rechnungseingang vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Bestehende Fälle, in denen der Vorsteuerabzug wegen verspäteten Rechnungseingangs versagt wurde, sollten überprüft werden. Zudem empfiehlt es sich, interne Prozesse – insbesondere im Rechnungsworkflow und in der Compliance – im Hinblick auf neue Gestaltungsspielräume zu prüfen.
Autoren: Dr. Alexander Becker, Christian Hassa