EuGH erweitert Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften
EuGH erweitert Steuerbefreiung für Kostenteilung
Sachverhalt
Dem Urteil lagen zwei spanische Vorlageverfahren zugrunde. Die Klägerinnen – jeweils spanische Gesellschaften – erbringen umfassende Reinigungsleistungen in Einrichtungen, die von ihren Gesellschaftern für gesundheits‑, sozialmedizinische bzw. erzieherische Tätigkeiten genutzt werden. Zur Organisation der Reinigungsprozesse und zur Verwaltung ihres Personals setzten die Klägerinnen spezialisierte externe Dienstleister ein.
Die spanische Finanzverwaltung versagte die Steuerbefreiung der von den Klägerinnen an ihre Gesellschafter erbrachten Leistungen. Nach nationalem Recht seien nur solche Dienstleistungen begünstigt, die unmittelbar und ausschließlich für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeiten der Gesellschafter erforderlich sind. Die Einschaltung externer Dienstleister und der „allgemeine“ Charakter der Reinigungsleistungen stünden der Befreiung jedoch entgegen. Das Obergericht Kataloniens legte die Frage dem EuGH vor.
Entscheidung des EuGH
Die erste Vorlagefrage betraf die Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL setzt voraus, dass die von einem solchen Zusammenschluss erbrachte Dienstleistung für unmittelbare Zwecke der Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit seiner Mitglieder erbracht wird. Der EuGH entschied, dass Dienstleistungen eines Zusammenschlusses nicht zwingend unerlässlich für die Tätigkeit seiner Mitglieder sein müssen. Vielmehr sei ausreichend, dass die Dienstleistung zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit funktional erforderlich ist. „Allgemeine“ Dienstleistungen wie Reinigungsdienste seien mit Blick auf die spezifischen Hygieneanforderungen sowohl für den Gesundheits- als auch für den Erziehungsbereich als in diesem Sinne unmittelbar erforderlich anzusehen. Dafür spreche auch, dass die in Rede stehenden Leistungen einzigartig, technisch und komplex seien.
Die zweite Vorlagefrage betraf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL dürfe die Steuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Hier entschied der EuGH, dass eine Wettbewerbsverzerrung nicht (nur) auf eine allgemeine und unwiderlegbare Vermutung gestützt werden könne. Auch Leistungen, die grundsätzlich für beliebige Tätigkeiten verwendet werden könnten, seien nicht per se wettbewerbsverzerrend. Vielmehr sei die Wettbewerbsverzerrung konkret festzustellen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat durchaus weitreichende Folgen für die Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG. Bisher stellt die deutsche Finanzverwaltung insbesondere an die Unmittelbarkeit sehr hohe Anforderungen. So sollen „allgemeine Verwaltungsleistungen“ nicht unter die Befreiung fallen (BMF, Schreiben vom 19.7.2022 – III C 3 – S 7189/20/10001 :001, DOK 2022/0744072, BStBl. 2022 I S. 1208). Dazu gehören ausdrücklich auch allgemeine Reinigungs- und Verpflegungsleistungen. Außerdem wertet die Finanzverwaltung die Verlagerung von externen, nicht auf die Bedürfnisse seiner Mitglieder zugeschnittenen Dienstleistungen auf den Personenzusammenschluss, als Indiz für eine Wettbewerbsverzerrung.
Der EuGH verschiebt die Prüfmaßstäbe zugunsten der Steuerpflichtigen. Die Unmittelbarkeit sei funktional, nicht formal zu verstehen. Zudem liege die Nachweislast (Beweislast) für eine Wettbewerbsverzerrung bei der Finanzverwaltung.
Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung bleibt nun abzuwarten. Bis dahin bietet das Urteil durchaus eine belastbare unionsrechtliche Argumentationsgrundlage in Einspruchs‑ und Billigkeitsverfahren.
Insbesondere für kommunale Körperschaften, das Gesundheitswesen, Zweckverbände und Nonprofit‑Organisationen ergeben sich nun neue Gestaltungsspielräume. Leistungsbeziehungen, die bislang als steuerpflichtig behandelt wurden, sollten vor dem Hintergrund der EuGH‑Kriterien zeitnah überprüft werden.
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