Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Erleichterungen, neue Handlungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf für DAWI-Beihilfen
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss
Handlungsbedarf für bestehende Betrauungen
Der neue Beschluss gilt für alle neuen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für die Erbringung von DAWI. Für Beihilfen, die nach dem bisherigen Beschluss von der Anmeldepflicht freigestellt waren und bereits gewährt wurden, ändert sich grundsätzlich nichts. Diese bleiben bis zum Ende der Laufzeit des insoweit maßgeblichen Betrauungsaktes freigestellt und mit dem Binnenmarkt vereinbar. Entsprechendes gilt für Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für soziale DAWI, die vor dem 8. Januar 2026 wirksam wurden.
Im Übrigen besteht Handlungsbedarf. Bei nicht für soziale DAWI vorgesehenen Einzelbeihilfen für bestimmte Unternehmen, die nach dem 8. Januar 2026 aufgrund eines bestehenden Betrauungsaktes gewährt werden sollen, empfiehlt sich die Einzelfallprüfung, ob diese von der Anmeldepflicht freigestellt bleiben. Hier könnten sich, je nach Gestaltung des bestehenden Betrauungsaktes, insbesondere hinsichtlich der Verbindlichkeit der Ausgleichsverpflichtung, Unterschiede ergeben. In Zweifelsfällen kommt ein neuer Betrauungsakt in Betracht, der die Anforderungen des neuen Freistellungsbeschlusses erfüllt. In jedem Fall gelten bestehende Freistellungen für sog. Beihilferegelungen, die keine sozialen DAWI betreffen, nur noch bis zum 8. Januar 2028. Danach müssen diese alle Anforderungen des neuen Freistellungsbeschlusses erfüllen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Höhere Beihilfen und präzisierter Anwendungsbereich
Die für Beihilfen für bestimmte DAWI geltende jährliche Obergrenze wurde auf 20 Mio. Euro (bisher 15 Mio. Euro) angehoben. Im Übrigen erfolgten verschiedene Ergänzungen zum Anwendungsbereich. Die Anforderungen zur Anwendbarkeit des Beschlusses auf bestimmte DAWI wurden präzisiert und damit rechtssicherer gefasst, so z. B. für die Erbringung von DAWI im Zusammenhang mit der Schaffung sozialen Wohnraums. Mit dem Ziel, die öffentliche Förderung der sozialen Wohnraumschaffung zu erleichtern, wurden diesbezügliche Anforderungen im Anhang des neuen Beschlusses explizit definiert, wobei die Beihilfemöglichkeiten zugunsten der Schaffung sog. erschwinglichen Wohnraums erweitert wurden. Maßnahmen in diesen Tätigkeitsbereichen müssen diese neuen Festlegungen grundsätzlich erfüllen, um von der neuen DAWI-Freistellungsregelung profitieren zu können.
Betrauungsakt
Die Anforderungen an den für eine Freistellung von der Anmelde- und Genehmigungspflicht erforderlichen Betrauungsakt blieben im Wesentlichen unverändert. Allerdings entfällt künftig die Pflicht zum ausdrücklichen Verweis auf den DAWI-Freistellungsbeschluss im Betrauungsakt.
Einfachere Überkompensationskontrolle
Die Überkompensationskontrolle wurde erheblich vereinfacht. Nach dem neuen Beschluss muss sie nur noch alle fünf Jahre (bisher alle drei Jahre) sowie am Ende des Betrauungszeitraumes durchgeführt werden. Darüber hinaus kann das nachträgliche Kontrollerfordernis sogar gänzlich entfallen, wenn der DAWI-Erbringer im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist, seine jährlichen kommerziellen Einnahmen im Betrauungszeitraum jährlich nicht mehr als fünf Prozent seiner Gesamteinnahmen ausmachen und er rechtlich verpflichtet ist, seine Gewinne in die DAWI zu reinvestieren.
Neue Transparenzanforderungen und Wegfall der Berichtspflicht
Die bisherige Verpflichtung zur Veröffentlichung des Betrauungsaktes bzw. seiner Festlegungen sowie des jährlichen Beihilfebetrages im Internet oder in sonstiger Weise wurde durch eine Registerpflicht ersetzt. Ab dem 1. Januar 2028 sind die wesentlichen Informationen zur Beihilfegewährung für DAWI in einem öffentlich zugänglichen Zentralregister auf nationaler und Unionsebene zu erfassen. Die Registerpflicht bezieht sich bereits auf Informationen über Beihilfen von mehr als 1 Mio. Euro pro Unternehmen und DAWI im Betrauungszeitraum. Sie wurde damit gegenüber der bisherigen Veröffentlichungspflicht erweitert, die sich auf Informationen über jährliche Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. Euro bezog. Darüber hinaus besteht die Registerpflicht – ebenfalls anders als die bisherige Veröffentlichungspflicht – unabhängig davon, ob die Beihilfen Unternehmen gewährt werden, die außer DAWI noch andere Tätigkeiten ausüben.
Erleichterungen bringt schließlich, dass die zusätzliche zweijährige Berichtspflicht nach Artikel 9 des bisherigen Beschlusses 2012/21/EU ersatzlos gestrichen wurde.
Empfehlungen für die Praxis
Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss erleichtert staatliche Beihilfen für die Erbringung von DAWI. Insbesondere die Erleichterungen bei der Überkompensationskontrolle können sofort genutzt und bestehende Betrauungsakte entsprechend angepasst werden. Dies kann die Verwaltung erheblich entlasten.
Die höhere Obergrenze für betreffende Beihilfen sowie die ergänzenden Regelungen zum sozialen und erschwinglichen Wohnungsbau eröffnen neue Handlungsspielräume. Unabhängig davon bleiben die grundlegenden Anforderungen an Beihilfegewährungen für DAWI bestehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an einen Betrauungsakt, dessen sorgfältige Gestaltung unerlässlich bleibt.
Besonderer Beachtung bedürfen Beihilfegewährungen aufgrund vor dem 8. Januar 2026 geschaffener Betrauungsakte für nicht-soziale DAWI sowie bestehende, nach dem bisherigen Beschluss 2012/21/EU freigestellte Beihilferegelungen zur Gewährung von Beihilfen für nicht-soziale DAWI. Bei Ersteren empfiehlt sich eine Überprüfung der Freistellung. Letztere sind nach dem Inkrafttreten des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses nur noch bis Anfang 2028 von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission befreit. Insoweit sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein neuer Betrauungsakt nach den neuen Vorgaben oder eine andere beihilferechtliche Lösung in Betracht kommt.
Autor: Dr. Markus Nagel, LL.M. oec.
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