Umsatzsteuerliche Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen bei gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse
Umsatzsteuerliche Behandlung
Neue zweistufige Prüfungssystematik
Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass in Bezug auf die Ermittlung der Vorsteuerabzugsberechtigung künftig eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist.
1.Schritt: Entgeltlichkeit der Leistung
Voraussetzung ist, dass die Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Zahlung bestehen. Hierbei ist ein Entgelt unterhalb der Selbstkosten unschädlich. Hingegen ist bei lediglich symbolisch vereinbarten Preisen ohne Entgeltcharakter ein Leistungsaustausch zu verneinen.
2. Schritt: Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Selbst wenn eine entgeltliche Leistung vorliegt, ist bei dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen zusätzlich zu prüfen, ob die Tätigkeit insgesamt der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Die wirtschaftliche Tätigkeit kann hierbei wie folgt ermittelt werden:
a) Einhaltung der Kostendeckungsquote
Liegt diese bei maximal 3 %, nimmt die Finanzverwaltung widerlegbar an, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Dabei sind die Kosten um die erhaltenen Zuschüsse zu mindern.
b) Widerlegung der Nicht‑Wirtschaftlichkeit trotz niedriger Kostendeckungsquote
Auch bei niedriger Kostendeckungsquote ist eine wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen, wenn die Tätigkeit marktüblich erfolgt – etwa dann, wenn die Entgelte angemessen sind und ein entsprechendes Auftreten am Markt vorliegt (z. B. Anzahl der Kunden, Höhe der Einnahmen).
Besonderheit bei Zuschüssen
Gewährt der Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss, ist im Einzelfall eine Saldierung mit den Zahlungen des Leistungsempfängers zu prüfen – insbesondere bei rechtlicher und tatsächlicher Verknüpfung zwischen identischen Parteien.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug
Liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt vor, fehlt es an einer unternehmerischen Betätigung im Sinne des UStG – mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Übergangsregelungen
Bis 31. Dezember 2027 wird nicht beanstandet, wenn trotz Defiziten – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – eine wirtschaftliche Tätigkeit angenommen wird. Auch Vertragsverlängerungen oder Neuabschlüsse nach Veröffentlichung des Schreibens profitieren von dieser großzügigen Übergangsphase. Dies schafft Planungssicherheit für laufende und neu zu gestaltende Verträge.
Fazit
Das BMF-Schreiben erhöht den Prüfungsdruck bei dauerhaft defizitären Tätigkeiten. Besonderes Augenmerk ist auf den Vorsteuerabzug zu legen, da bei Verneinung der wirtschaftlichen Tätigkeit ein vollständiger Ausschluss droht. Die Übergangsregelung bis 31.12.2027 bietet zwar zeitlichen Spielraum, ersetzt jedoch keine strukturelle Analyse. Eine frühzeitige Überprüfung bestehender Tätigkeiten und Finanzierungsmodelle ist dringend zu empfehlen, um spätere Korrekturen und steuerliche Risiken zu vermeiden.
Forvis Mazars steht Ihnen gerne für eine individuelle Analyse oder Präsentation der Änderungen für Ihre Organisation zur Verfügung.
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