Versicherungsteuer: EuGH-Urteil vom 15. April 2021 (Rechtssache C-786/19) – Anknüpfung bei ausgeflaggten Seeschiffen

Der EuGH hat nunmehr über das Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln im Rahmen des Rechtsstreits zwischen The North of England P & I Association Ltd (im Folgenden: P & I) und dem Bundeszentralamt für Steuern wegen eines Versicherungsteuerbescheids für Prämien, die zur Deckung verschiedener Risiken durch P & I im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen, die im Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, jedoch aufgrund einer befristet genehmigten Ausflaggung die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats führen, gezahlt wurden, entschieden.

Das Gericht ist zu der Erkenntnis gekommen, dass unter dem nach dem Unionsrecht maßgeblichen Begriff des „Zulassungsmitgliedstaats“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG, der bestimmt, welcher Mitgliedstaat nach Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/49/EWG die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung von Versicherungsprämien hat, nicht der jeweilige „Flaggen-Mitgliedstaat“ zu verstehen ist. Damit steht das Besteuerungsrecht nach dem Unionsrecht (einzig) dem Mitgliedstaat zu, in dem das Register geführt wird, das den Eigentumsnachweis an dem registrierten Seeschiff erbringt (in Deutschland also das jeweilige amtliche Seeschiffsregister). Dies gilt auch für den Zeitraum einer (vorübergehenden) Ausflaggung, d. h. bei (gleichzeitiger) Eintragung in das Flaggenregister eines anderen Mitgliedstaats.

Damit entsteht die Problematik einer möglicherweise auftretenden „Doppelbesteuerung“ durch zwei „Registermitgliedstaaten“ für den EuGH gar nicht erst. Die Erhebung von Versicherungsteuer auf Prämien für Seeschiffsversicherungen von Schiffen, die (weiterhin) in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen, aber temporär ausgeflaggt sind, stehen mit dem Unionsrecht in Einklang.

Der Urteilstenor macht allerdings gleichzeitig deutlich, dass eine Erhebung von Versicherungsteuer in Deutschland auf Prämien für Versicherungsverträge, die sich auf Schiffe beziehen, die (ausschließlich) in anderen EU-Registern registriert sind, dagegen nicht in Betracht kommt. Eine entsprechende klarstellende Änderung des VersStG war bereits durch das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) erfolgt. Die Besteuerung von Versicherungsentgelten durch den deutschen Fiskus wird insoweit zurückgenommen, als das Besteuerungsrecht durch Richtlinienrecht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugewiesen wird.

Vor diesem Hintergrund ist auch das Urteil des BFH vom 12. November 2020 – V R 41/18, veröffentlicht am 10. Juni 2021, zu sehen, in dessen Leitsatz es ausdrücklich heißt:

„Wenn lediglich der Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann eine Versicherungsteuerpflicht nicht mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG (,andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände‘) begründet werden.“

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Autor:

Gerrit Lindner

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