Zusatzleistungen im Hotel
Sachverhalte
Es ging um drei Beherbergungsbetriebe, die zusätzlich zur Beherbergung weitere Leistungen anboten:
V R 8/26: Neben den 62 Zimmern hielt das Hotel einen Parkplatz mit 33 Stellplätzen vor, die von Hotel- und Restaurantgästen ohne gesonderte Zahlung genutzt werden konnten. Im Übernachtungspreis war zudem ein Frühstück inbegriffen. Wenn ein Gast auf das Frühstück verzichten wollte, wurden ihm 4,50 € angerechnet.
V R 10/26: Eine Fremdenpension bot ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zu einem pauschalen Gesamtpreis an; die Gäste konnten auf das Frühstück nicht verzichten.
V R 11/26: Die Klägerin in diesem Fall betrieb zwei Hotels mit Parkplatz. Dieser stand nicht nur Übernachtungsgästen, sondern auch anderen Besuchern des Hotels und sogar der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung. Außerdem gab es in einem der Hotels Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN - beides kostenlos.
BFH-Entscheidung
Der BFH hatte alle genannten Fälle dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei ging es um die Frage, ob es gegen die MwStSystRL verstoße, wenn nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auch dann von der Umsatzsteuerermäßigung ausgeschlossen werden, wenn es sich um Nebenleistungen zu der ermäßigten Beherbergung handelt. Grund für die Zweifel des BFH war die uneinheitliche bisherige EuGH-Rechtsprechung zu dieser Frage. Mit seinen Urteilen C-409-411/24 vom 5. März 2026 (J-GmbH, D, D GmbH & Co. KG) hat der EuGH entschieden, dass das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Wenn Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, gem. Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL auf die in Anhang III genannten Leistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, dürfen sie sich dabei auf konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie beschränken. Die Aufzählung von ermäßigten/regelbesteuerten Leistungen im UStAE zusammen mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sei konkret und spezifisch. Der Grundsatz der Neutralität werde nicht verletzt.
Dementsprechend entschied der BFH, dass das Frühstück in beiden Fällen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Dass das Hotel den Gästen einen eigenständig verbrauchsfähigen Vorteil zugewandt und damit eine entgeltliche Leistung erbracht habe, ergebe sich im Fall V R 8/26 bereits daraus, dass das Hotel dem Frühstück einen Wert von 4,50 € zugewiesen habe, der bei Verzicht auf das Frühstück angerechnet worden sei. Aber auch im Fall V R 10/26 sei das Frühstück eine entgeltliche Leistung, da die Gäste keine Möglichkeit hatten, auf das Frühstück zu verzichten und das Gesamtentgelt daher auch auf das Frühstück entfalle. Die Überlegungen der Generalanwältin, es fehle mangels Entgelts an einem umsatzsteuerbaren Vorgang, konnte der BFH als unerheblich verwerfen, da auch der EuGH sie sich nicht zu eigen gemacht hatte.
Das Frühstück unterliege damit dem Regelsteuersatz, und zwar unabhängig davon, ob es als selbstständige Leistung oder als Nebenleistung erbracht werde. Dies entspreche dem Grundsatz der Neutralität, da Hotels, die Frühstück anbieten, umsatzsteuerlich genauso behandelt werden, wie Cafés, Restaurants und andere Gaststätten. Dasselbe gelte für Fitness/Wellnessbereich und WLAN.
Was die Parkplätze betrifft, so verwies der BFH den Fall V R 8/26 an das Finanzgericht zurück, weil die Schätzung des Anteils der Parkplatznutzung am Gesamtentgelt rechtsfehlerhaft sei: Aus der Berechnung des Finanzgerichts ergab sich, dass durchschnittlich 34,72 Fahrzeuge von Hotelgästen auf dem Parkplatz abgestellt worden seien, obwohl es nur 33 Parkplätze gab. Im Fall V R 11/26 kam der Senat zu dem Schluss, es liege keine Leistung gegen Entgelt vor, weil der Parkplatz auch für die Allgemeinheit frei zugänglich gewesen sei. Damit erhielten Hotelgäste keinen anderen Vorteil als die Allgemeinheit, welche kein Entgelt entrichtet. Auch im Fall V R 8/26 hat das Finanzgericht zu prüfen, ob überhaupt eine steuerbare, entgeltliche Leistung vorliegt, wenn auch die Allgemeinheit die Parkplätze unentgeltlich nutzen durfte (was im Tatbestand des Urteils nicht erwähnt wurde).
Einordnung
Dass die Generalanwältin Leistungen, für die kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird, als unentgeltlich behandeln wollte, kam sehr überraschend. Schließlich entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, dass in solchen Fällen ein Teil des Gesamtentgelts auf die vermeintlich kostenlose Leistung entfallen kann. Zum Glück hat der EuGH diese gewagte These links liegen gelassen. Interessant bleibt die Frage der Aufteilung des Entgelts.
Insgesamt herrscht für Beherbergungsbetriebe nun Klarheit: Nur die Übernachtung selbst ist ermäßigt, alles andere nicht. Was das Frühstück betrifft, ist allerdings zu beachten, dass Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) seit dem 1. Januar 2026 nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in jedem Fall dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Bei zu Unrecht mit 7% abgerechneten Umsätzen muss die Umsatzsteuer in allen noch nicht festsetzungsverjährten Fällen korrigiert und nachentrichtet werden. Mit einer Übergangsregelung des BMF ist nicht zu rechnen, da sich die Finanzverwaltung immer an das Aufteilungsgebot gehalten hat, das nun bestätigt wurde. Die erhöhte Umsatzsteuer ist dabei grundsätzlich aus dem bisherigen Bruttobetrag herauszurechnen, wenn die Rechnung gegenüber dem Gast nicht korrigiert wird. Ob die zusätzliche Umsatzsteuer vom Hotelgast eingefordert werden kann, hängt von den zivilrechtlichen Vereinbarungen ab, die geprüft werden sollten. Gäste, die Unternehmer sind bzw. die Leistung im Namen eines Unternehmens beziehen, haben Anspruch auf eine Rechnung mit korrektem Steuerausweis, § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG, wenn es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung handelt – ggf. als E-Rechnung
Die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den drei früheren EuGH-Urteilen zur Aufteilung bei ermäßigtem Steuersatz bzw. bei einer Steuerbefreiung, die den BFH zur Vorlage der Beherbergungsfälle bewogen hatten, hat der EuGH leider nicht beseitigt. Zumindest aus deutscher Sicht dürfte das aber zu verschmerzen sein, da beide deutschen gesetzlichen Aufteilungsgebote nun geklärt sind: die Beherbergungsfälle und das Aufteilungsgebot für die Betriebsvorrichtungen, die nicht an der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen partizipieren (EuGH C-516/21).
Nicht entschieden ist kurioserweise immer noch die Frage, ob Frühstück etc. Nebenleistungen zur Beherbergung sind. Wären sie es nicht, könnten sie ohnehin nicht ermäßigt besteuert werden. Da der EuGH entschieden hat, dass sie auch als Nebenleistungen vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen werden dürfen, wird diese Frage wohl für immer offenbleiben.
Autorin: Nadia Schulte