Neues zur betrieblichen Altersversorgung: Doppelte Inanspruchnahme kann treuwidrig sein
Doppelte Inanspruchnahme kann treuwidrig sein
Sachverhalt
Der Kläger in diesem Fall war als Prokurist für die beklagte GmbH tätig, die Teil eines größeren Unternehmensverbundes war. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses war ihm ein monatliches Ruhegehalt ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Zugleich war der Kläger Gesellschafter zweier Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) des Unternehmensverbundes. Eine dieser GbR schloss zur Rückfinanzierung der Versorgungszusagen der Beklagten Lebensversicherungen ab, deren Beiträge die Gesellschafter wirtschaftlich selbst trugen. Diese Konstruktion über die GbR optimierte die Steuerlasten. Eine kumulative Inanspruchnahme von Versicherungsleistung und Versorgungszusage war dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten widerrief die Beklagte 2007 die Versorgungszusagen. Als Kompensation sollten die Lebensversicherungen auf die Gesellschafter übertragen werden – Zug um Zug gegen Verzicht auf die Anfechtung des Widerrufs der Versorgungszusage der Beklagten. Der Kläger verweigerte diesen Verzicht und erstritt 2010 in einem früheren Verfahren vor dem Arbeitsgericht die rechtskräftige Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet sei.
Im Januar 2012 stimmte der Kläger – weiterhin Gesellschafter der GbR – der Auflösung dieser Gesellschaft und der Übertragung der Lebensversicherungen auf die Gesellschafter zu. Im April 2023 flossen ihm daraus 360.000 € als Versicherungsleistung zu. Unmittelbar danach verlangte er zusätzlich von der Beklagten die Zahlung des monatlichen Ruhegehalts von rund 2.700 €, somit die Erfüllung der ursprünglichen, 2010 vom Arbeitsgericht bestätigten Versorgungszusage.
Die Entscheidung des BAG – Treuwidrigkeit durch widersprüchliches Verhalten
Das BAG wies die Klage ab. Zwar stand dem Kläger der Ruhegeldanspruch dem Grunde nach zu, wie durch Feststellungsurteil von 2010 bereits entschieden wurde. Gleichwohl entschied das BAG nun, dass dem Kläger die weitere Verfolgung des Anspruchs nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB, „venire contra factum proprium“) verwehrt sei.
Tragend waren dabei drei Umstände:
Bereits aus den zugrundeliegenden Versorgungsregelungen war für den Kläger erkennbar, dass Versorgungszusage und Lebensversicherung nicht kumulativ beansprucht werden sollten.
Mit seinem Ja-Votum im Gesellschafterbeschluss der GbR vom Januar 2012 wirkte der Kläger zudem selbst aktiv daran mit, dass ihm die Lebensversicherungen übertragen und der Beklagten die Finanzierungsgrundlage für das Ruhegeld entzogen wurde.
Und mit der Entgegennahme von rund 360.000 € im April 2023 schuf der Kläger einen Vertrauenstatbestand, wonach die Beklagte fortan darauf vertrauen durfte, nicht zusätzlich in Anspruch genommen zu werden.
Auf eine vollständige rechnerische Deckung der Versorgungszusage durch die Versicherungssumme kam es dabei nicht an: Das System zielte darauf ab, die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu sichern; der Ausschluss von Doppelansprüchen war dem System immanent.
Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung zeigt, dass Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Betriebsrentenrecht durchgreifen kann, wenn Versorgungsberechtigte durch aktives Handeln die Finanzierungsgrundlage einer Versorgungsverpflichtung beseitigen und dennoch auf deren Erfüllung bestehen.
Vor einer verallgemeinernden Übertragung ist jedoch zu warnen: Das BAG selbst betont den außergewöhnlichen Einzelfallcharakter seiner Entscheidung, geprägt durch das steueroptimierte, unternehmensübergreifende Altersversorgungssystem, an dem der Kläger als Gesellschafter mehrerer beteiligter Gesellschaften aktiv mitwirkte.
Für den klassischen Fall der unzulässigen Abfindung von Betriebsrentenanwartschaften bleibt es damit beim bekannten Bild:
Grundsätzlich gilt das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG für alle Arbeitnehmer*innen und – über § 17 Abs. 1 BetrAVG – für vergleichbare Personengruppen. Verstößt eine Abfindungsvereinbarung gegen dieses Verbot, weil auch keine der engen Ausnahmen des § 3 BetrAVG zutrifft, ist sie nach § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit bewirkt, dass der Versorgungsanspruch fortbesteht, während der Arbeitgeber ausgezahlte Abfindungsbeträge in der Regel wegen Mitwirkung des Arbeitgebers an dem Rechtsverstoß gemäß § 817 S. 2 BGB nicht zurückfordern kann. Der Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) im Falle einer doppelten Geltendmachung scheitert in Standardkonstellationen daran, dass der Schutzzweck des Abfindungsverbots § 3 BetrAVG – die Versorgungsberechtigten „vor sich selbst zu schützen“ – einer Berufung auf Treuwidrigkeit entgegensteht.
Das Urteil gibt Arbeitgebern aber immerhin einen kleinen Hoffnungsschimmer, in besonderen Ausnahmefällen eine doppelte Inanspruchnahme abwehren zu können. Es eignet sich aber nicht als Blaupause für rechtlich riskante Abfindungsvereinbarungen und sollte nicht dazu verleiten, das Risiko einer unzulässigen Abfindung als handhabbar einzuschätzen. Besondere Praxisrelevanz entfaltet das Urteil für Unternehmen mit komplexen, gruppenübergreifenden Versorgungsstrukturen, bei denen Rückdeckungsversicherungen eingebunden sind. Wer als Versorgungsberechtigter sogar aktiv in die Abwicklung solcher Strukturen eingreift und dabei mitwirkt, die Finanzierungsgrundlage der Versorgungszusage zu beseitigen, riskiert auf jeden Fall den Einwand der Treuwidrigkeit.
Fazit
Treu und Glauben kann auch im Betriebsrentenrecht einem doppelten Zugriff auf Versicherungsleistungen und Versorgungsansprüche entgegenstehen – vorausgesetzt, der bzw. die Berechtigte hat durch aktives Handeln selbst dazu beigetragen, dass die Finanzierungsgrundlage der Versorgungspflicht entfallen ist.
An dem grundsätzlich hohen Risiko einer doppelten Inanspruchnahme bei unzulässigen Abfindungen ändert die Entscheidung nichts. Daher ist bei jeder Abfindungslösung eine sorgfältige betriebsrentenrechtliche Prüfung unerlässlich. Wir unterstützen dabei gerne.
Autor: Bernd Günter
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