Vergaberechtsnovelle 2026 – Pflichten und Verfahrensänderungen ab 1. Juli 2026
Öffentliche Beschaffungen in Deutschland gelten seit Langem als überreguliert und verfahrensaufwendig. Der politische Wille zur Vereinfachung war seit Jahren vorhanden; umgesetzt wurde er selten in einem Schritt. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (BGBl. 2026 I Nr. 137) hat die Bundesregierung (Gesetzentwurf BT-Drs. 21/1934) nun einen umfassenden Reformversuch unternommen – und ihn durchgebracht. Gleichzeitig verweist die Gesetzesbegründung bereits auf die Bemühungen der Bundesrepublik, auch in den europäischen Richtlinien Änderungen anzustoßen, die auch in den kommenden Jahren zu weitergehenden Änderungen führen können.
Die Ziele der Reform sind vielseitig und werden mit dem Gesetz zumindest teilweise auch erreicht. Der wohl größte Punkt war der Abbau von Bürokratie und Ausschreibungsaufwand sowohl auf Seiten der Auftraggeber als auch der Bieter. Aber auch Standardisierung und Digitalisierung sollten umgesetzt werden. Noch nicht fertig umgesetzt ist das Thema der gesteigerten Nachhaltigkeit der Beschaffung. Die Regierung hat in der Erweiterung des § 113 GWB das Recht zum Erlass einer Verordnung über verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit der Beschaffung erhalten.
Der Bundestag stimmte dem Gesetz – unter Aufnahme geringfügiger Änderungen am Gesetzentwurf – am 23. April 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD zu; die Opposition stimmte dagegen. Die Kritik kam aus unterschiedlichen Richtungen: Während die einen den unzureichenden Mittelstandsschutz monierten, sahen andere Einschränkungen beim Rechtsschutz als problematisch an. Besonders der Losgrundsatz war parlamentarisch hart umkämpft – er blieb im Ergebnis weitgehend erhalten, mit eng begrenzten Ausnahmen für bestimmte Infrastrukturvorhaben. Der Bundesrat schloss das Verfahren am 8. Mai 2026 ab; das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Es ändert das GWB, die VgV, die SektVO, die KonzVgV, das HGrG, die BHO sowie eine Reihe von Nebengesetzen. Maßgeblich sind die neuen Regeln für Vergabeverfahren, die ab diesem Stichtag eingeleitet werden; laufende Verfahren werden grundsätzlich nach bisherigem Recht abgeschlossen. Nachfolgend erläutern wir die wesentlichen Neuerungen mit ihren Fundstellen und benennen die daraus folgenden Handlungspflichten.
I. Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Anpassung in § 97 Abs. 2 GWB ist subtil. Bei einfacher Gesetzeslektüre ist nur schwer erkennbar, was der Gesetzgeber mit der Ausnahme, dass eine Ungleichbehandlung von Teilnehmern unionsrechtlich gestattet oder geboten sein kann, meinen könnte.
Die Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung basiert auf zwei EuGH-Entscheidungen (Rechtssache C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025). Hiernach haben Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten, denen nicht aufgrund internationaler Übereinkommen Zutritt zum europäischen Markt gewährt wird, keinen Anspruch auf Teilnahme am Vergabeverfahren. Es liegt im Ermessen des Auftraggebers, Bieter aus Drittstaaten aus dem Verfahren auszuschließen. Hierfür bedarf es keiner weiteren Begründung gegenüber dem Unternehmen, also insbesondere keines Schreibens nach § 134 GWB. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten können sich aufgrund dieser Rechtsprechung nicht auf die Vorschriften des Vergaberechts berufen und haben insbesondere keinen Anspruch auf Rechtsschutz vor den Vergabekammern.
Das Recht, Unternehmen aus Drittstaaten ohne weitere Begründung auszuschließen, bestand bereits vorher. Es ist nunmehr lediglich auch im Gesetz verankert worden.
Einen vergleichbaren Zutritt haben z. B. die Unternehmer aus EWR-Staaten (Liechtenstein, Norwegen und Island sowie die Schweiz). Kein hinreichendes Abkommen haben z. B. China und die Türkei. Soweit ein Marktteilnehmer aufgrund seiner Herkunft ausgeschlossen werden soll, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein entsprechendes Abkommen besteht.
II. Losgrundsatz und neue Ausnahme für Infrastrukturvorhaben (§ 97a GWB)
Der Grundsatz, Leistungen in Teil- und Fachlosen zu vergeben, wird aus § 97 GWB herausgelöst und in einem eigenen § 97a GWB geregelt. § 97a GWB war im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorhanden. Die im Ergebnis ins Gesetz aufgenommene Regelung ist umfassender als der ursprüngliche Vorschlag. Ziel ist hier vor allem ein weitergehender Mittelstandsschutz und die Aufnahme von Regelungen von Projekten, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden.
Eine Gesamtvergabe mehrerer Lose bleibt zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Funktionale Leistungsbeschreibungen mit integrierter Planungs- und Ausführungsverantwortung bleiben ein anerkannter Fall der Gesamtvergabe; die neue Regelung schränkt weder das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ein noch die Rechtfertigung über technische oder wirtschaftliche Gründe.
Neu eingefügt wird in § 97a Abs. 3 GWB eine Ausnahme für Infrastrukturvorhaben: Überschreitet der geschätzte Auftragswert das Zweifache des einschlägigen Schwellenwertes und wird das Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert oder betrifft es Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Flugplätze, darf die Vergabestelle aus zeitlichen Gründen auf eine Losaufteilung verzichten. Eine Dringlichkeit kann etwa vorliegen, wenn ohne Durchführung des Vorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. § 97a Abs. 5 GWB erlaubt es, dem Auftragnehmer in diesen Fällen aufzugeben, bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Die Ausnahme ist aus mittelstandspolitischen Gründen auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren geschätzter Auftragswert das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet – im Bereich der Bauleistungen sind dies derzeit circa elf Millionen Euro. Der für die Abweichungsmöglichkeit geltende höhere Schwellenwert darf nicht als Umgehungsmöglichkeit – etwa durch die Bündelung mehrerer Aufträge in einem Paket – für den nach Absatz 1 weiter bestehenden Vorrang der Losvergabe genutzt werden. Um dennoch auch kleineren und mittleren Unternehmen Zugang zu derartigen Aufträgen zu ermöglichen, sieht § 97a Abs. 5 GWB vor, dass der Auftraggeber seine Auftragnehmer verpflichten kann, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Die Regelungen der Losvergabe sind zudem auch von Unternehmen zu beachten, die selbst nicht öffentlicher Auftraggeber sind, aber mit der Durchführung einer Beschaffung von einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber beauftragt werden.
In einem neuen Absatz 6 wird zudem geregelt, dass die Bundesregierung die Erweiterung der Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz evaluiert und bis zum 30. September 2027 dem Bundestag dazu berichtet.
Das Parlament hat die zuständigen Stellen aufgefordert, die neuen Regelungen so anzuwenden, dass ein pragmatischer, praktikabler und schneller Mitteleinsatz und -abfluss möglich wird. Insbesondere ist bei der Anwendung auf die Belange der Kommunen zu achten; die Anforderungen nach § 97a Absatz 4 Nummer 1 GWB sind so auszulegen, dass sie den Einsatz beschleunigender Verfahren ermöglichen und bürokratische Nachweispflichten auf ein Minimum reduziert werden.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von Abs. 3 und 4 bleibt der Losgrundsatz unverändert. Jede Gesamtvergabe ist im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren.
Hinweis: Die neue Ausnahme ist nicht niedrigschwellig. Das Gesetz verlangt, dass zeitliche Gründe die Gesamtvergabe „erfordern" – es reicht nicht aus, dass sie eine Gesamtvergabe lediglich sinnvoll erscheinen lassen. Vergabestellen sollten im Vergabevermerk konkret am Einzelfall darlegen, warum eine losweise Vergabe den Zeitplan des Vorhabens gefährden würde. Zudem darf die Dringlichkeit nicht vom Auftraggeber selbst verschuldet sein; eine Verzögerung infolge mangelhafter Projektplanung oder verspäteten Vergabebeginns trägt die Ausnahme nicht. Fehlt eine der Voraussetzungen oder ist die Begründung nicht tragfähig, verstößt die Gesamtvergabe gegen den Losgrundsatz und kann die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 GWB zur Folge haben.
III. Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit (108 GWB)
Die Inhouse-Konstellationen des § 108 GWB bleiben im Wesentlichen gleich. Die einzelnen Ausnahmetatbestände werden jedoch um einzelne klarstellende Anforderungen und Definitionen ergänzt, welche die Anwendung erleichtern sollen.
Die erste größere Konkretisierung erfasst die Absätze 4 (gemeinsame Kontrolle) und 6 (horizontale öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit). In Absatz 4 werden nach den Voraussetzungen aus Nr.1–3 zwei weitere Sätze eingefügt. Durch Verweis im neuen Satz 2 gelten nun ausdrücklich § 108 Abs. 2 Satz 2 (Kontrolle durch ein seinerseits kontrolliertes Unternehmen, d. h. drei- oder mehrstöckige Kontrollkette) und § 108 Abs. 3 (inverse Vergabe und Vergabe an Schwestern) auch für die gemeinsame Kontrolle. Über eine kombinierte Anwendung beider Absätze wurde dies ohnehin schon in der Praxis gelebt.
Der Satz 3 ist als solcher nur schwer verständlich: Hiernach können an der Kontrolle auch juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sein, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen, aber ansonsten nicht die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB erfüllen. Was erst als weitgehende Öffnung verstanden werden könnte, ist ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere auf die Kammern (wie die Ärztekammer, Apothekerkammer etc.) zugeschnitten. Diese erfüllen als Körperschaften des öffentlichen Rechts den engen persönlichen Anwendungsbereich des § 108 Abs. 4 Satz 3 GWB, sind aber aufgrund der Finanzierung durch ihre Mitglieder und der staatliche Unabhängigkeit keine öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB. Unternehmen in privater Rechtsform sind von dieser Regelung nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund wirkt sich die Regelung für die meisten Auftraggeber nicht aus.
In Abs. 6 werden zudem die Anforderungen an die horizontale öffentlich-öffentliche Kooperation um eine weitere Anforderung erweitert. Hiernach darf kein privater Dritter aus der Zusammenarbeit einen unmittelbaren Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Klarstellung der ohnehin bereits durch Rechtsprechung definierten Anforderung.
Schließlich wird im neuen Absatz 7 eine Definition der Betrauung aufgenommen.
IV. Leistungsbeschreibung: Streichung des Merkmals „erschöpfend" (§ 121 Abs. 1 GWB, § 29 Abs. 2 VgV)
In § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB wird die Angabe „und erschöpfend" gestrichen. Parallel dazu entfällt die gleiche Formulierung in § 29 Abs. 2 Satz 2 VgV. Die Leistungsbeschreibung muss künftig nur noch „eindeutig" sein, nicht mehr „eindeutig und erschöpfend". Alle Unternehmen sollen die Beschreibung also gleich verstehen, damit auch die Angebote vergleichbar sind. Es müssen aber nicht mehr alle Informationen, sondern eben nur ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang sollen öffentliche Auftraggeber auch ermutigt werden, mehr funktionale Leistungsbeschreibungen bzw. Funktionsanforderungen in der Leistungsbeschreibung zu verwenden.
Diese Änderung eröffnet Vergabestellen also mehr Spielraum bei der Ausformulierung des Leistungsgegenstands und soll den Aufwand der Auftraggeber bei der Leistungsbeschreibung reduzieren. Sie erhöht aber zugleich das Risiko, dass Lücken in der Leistungsbeschreibung zu Auslegungsstreitigkeiten und Nachtragsforderungen im laufenden Vertrag führen. Vergabestellen sollten prüfen, an welchen Stellen bewusste Offenheit gewollt ist und wo eine vollständige Beschreibung weiterhin geboten bleibt.
Hinweis: Die Streichung ändert weniger die Anforderungen an die Vergabeunterlagen als die Risikoverteilung im Vertrag. Wer Lücken bewusst lässt, sollte im Blick haben, wie diese vertraglich aufgefangen werden – durch Leistungsbestimmungsrechte des Auftragnehmers, durch Regelungen zur Nachtragsvergütung oder durch eine klare Zweckbeschreibung als Auslegungsmaßstab. Ohne ein solches Konzept erhöhen offene Beschreibungen das Nachtragspotenzial erheblich.
V. Nebenangebote (§ 35 VgV, § 33 SektVO)
Nebenangebote, d.h. Angebote, mit denen ein Bieter eine Leistung anbietet, die nicht den Mindestanforderungen der Ausschreibung entsprechen, sondern eine alternative Lösung darstellen, waren nach § 35 VgV bzw. § 33 SektVO bisher dann nicht zugelassen, soweit der Auftraggeber in der Bekanntmachung keine abweichende Regelung getroffen hatte. Darüber hinaus mussten Auftraggeber die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Nebenangebote definieren. Ohne diese Angaben durften Nebenangebote nicht gewertet werden.
Von dieser Regelung weicht der Gesetzgeber nun ab. Die Vermutungsregelung „Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen“, entfällt. Dementsprechend sind nun stets Angaben dahingehend zu machen, ob Nebenangebote (nicht zu verwechseln mit weiteren Hauptangeboten) zugelassen werden sollen, da die Bekanntmachung ansonsten unvollständig ist.
VI. Eignungsnachweise: Eigenerklärungen als Standard, gestaffelte Unterlagenanforderung (§ 122 GWB, § 48 VgV, § 46 SektVO)
§ 122 Abs. 3 GWB bestimmt, dass der Nachweis der Eignung künftig durch Eigenerklärungen zu erbringen ist; darüberhinausgehende Unterlagen sollen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.
§ 48 VgV wird neu gefasst: Die Bekanntmachung muss künftig verbindlich angeben, mit welchen Unterlagen Bewerber oder Bieter ihre Eignung nachzuweisen haben und wann welche Unterlage vorzulegen ist – mit dem Teilnahmeantrag, mit dem Angebot oder erst auf gesonderte Anforderung. Fehlt diese Angabe, ist die Bekanntmachung fehlerhaft und angreifbar.
Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.
§ 42 Abs. 2 VgV und § 46 Abs. 4 SektVO verpflichten, bei der Auswahl der Eignungskriterien die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. § 45 Abs. 5 VgV sieht vor, dass junge Unternehmen als Grund für die Unmöglichkeit der Beibringung bestimmter Nachweise anerkannt werden können und alternative Unterlagen zuzulassen sind. Als junge Unternehmen können laut der Gesetzesbegründung in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht.
Auch bei Wettbewerben und im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gilt nunmehr ausdrücklich: Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Bei der Auswahl sind die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern angemessen zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Neuregelung entlastet in erster Linie die Bieter. Aufwendige Eignungsnachweise müssen nicht mehr mit jedem Angebot eingereicht werden, sondern nur noch auf gesonderte Anforderung und nur von den Bietern, die tatsächlich in der engeren Auswahl sind. Das senkt die Hürde zur Angebotsabgabe und kann – gerade bei kleineren Unternehmen – die Wettbewerbsbreite erhöhen.
Bezüglich der Formerfordernisse übernimmt der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung zu Deeplinks. So sollen die Angaben, welche Eignungsanforderungen bestehen und welche Nachweise hierfür einzureichen sind, grundsätzlich in der Bekanntmachung enthalten sein. Alternativ kann in der Bekanntmachung über einen sog. Deeplink auf die jeweilige Anforderung in den Vergabeunterlagen verwiesen werden. Hierbei gilt allerdings: Der Link muss an die konkrete Stelle im konkreten Dokument führen. Es reicht also nicht aus, z.B. auf einen Eignungsbogen zu verweisen. Wird diese Vorgehensweise gewählt, trägt der Auftraggeber das technische Risiko. Funktioniert der Deeplink nicht, ist die Anforderung nicht wirksam gestellt und ein Ausschluss oder eine schlechtere Bewertung im Auswahlverfahren ist für dieses Kriterium nicht zulässig.
Es ist rechtssicherer, in der Bekanntmachung verbindlich anzugeben, welche Unterlagen wann vorzulegen sind. Ist weder ein Deeplink vorhanden noch sind die Angaben in der Bekanntmachung enthalten, sind diese Anforderungen nicht hinreichend gestellt worden.
VII. Offenes Verfahren: Angebotsprüfung vor Eignungsprüfung (§ 42 Abs. 4 VgV, § 51 SektVO)
§ 42 Abs. 4 VgV bzw. § 51 Abs. 1 SektVO schreiben vor, dass im offenen Verfahren die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchzuführen ist. Eine Abweichung ist zulässig, wenn ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen; eine gesonderte Begründungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Abweichungen sollten dennoch im Vergabevermerk festgehalten werden, um im Nachprüfungsverfahren erklärbar zu bleiben. Dieselbe Regelung gilt entsprechend für Sektorenauftraggeber nach der Sektorenverordnung.
Hinweis: Die neue Prüfreihenfolge ist in erster Linie eine Erleichterung. Die Eignungsprüfung muss nur noch für die Bieter durchgeführt werden, deren Angebot tatsächlich für den Zuschlag in Betracht kommt. Das reduziert den Prüfaufwand bei Vergaben mit vielen Teilnehmern spürbar, insbesondere wenn die Bewertung nach den Zuschlagskriterien übersichtlich ist. Im Zusammenspiel mit dem gestaffelten Nachweissystem verstärkt sich dieser Effekt: Vollständige Eignungsunterlagen müssen nur noch von wenigen, tatsächlich aussichtsreichen Bietern angefordert werden und erst dann, wenn ihre Angebote bereits geprüft sind. Hinzu kommt, dass bereits jetzt bei Bietern, deren Angebot keine Aussicht auf den Zuschlag hat, keine Nachforderung durchgeführt werden muss. In der Summe kann das die Verfahrensdauer im offenen Verfahren erheblich verkürzen. Interne Wertungsmatrizen sollten die neue Reihenfolge abbilden.
Es darf allerdings nach wie vor auch noch die alte Prüfungsreihenfolge durchgeführt werden. Der Gesetzeswortlaut sieht ausdrücklich vor, dass eine Abweichung keiner Begründung bedarf. Soweit also nach wie vor die alte Prüfungsreihenfolge gewählt wird, liegt hierin kein Vergabeverstoß.
VIII. Bekanntmachung nach Auftragsänderung (§ 39 VgV)
Auftragsänderungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB sind bereits seit Einführung des § 132 GWB bekannt zu machen. § 132 Abs. 5 GWB sieht und sah hierfür jedoch keine konkrete Frist vor. Durch die Einfügung in § 39 Abs. 5 VgV ist die Frist für die Bekanntmachung der Änderung nun auf 30 Kalendertage nach der Änderung festgelegt worden. Die Frist entspricht also der Vergabebekanntmachung.
Interessanterweise hat der Gesetzgeber für die SektVO keine entsprechende Regelung aufgenommen. Hierbei handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein Versehen. Es sollte daher vorsichtshalber davon ausgegangen werden, dass auch hier die 30 Kalendertage eingehalten werden sollten.
IX. Direktauftrag: Anhebung auf 50.000 EUR netto bei gleichzeitiger Registerabfragepflicht (§ 55 BHO, § 22 SVHV)
§ 55 Abs. 2 BHO erlaubt künftig Direktaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 EUR netto; ein formelles Vergabeverfahren ist in diesem Bereich nicht erforderlich. § 14 UVgO soll für eine einheitliche Anwendung so bald wie möglich nachgezogen werden. Eine parallele Regelung gilt für Sozialversicherungsträger. Diese Regelung gilt allerdings nur für Auftraggeber des Bundes, soweit nicht die Landesgesetze ihrerseits eine dynamische Verweisung auf die neue UVgO enthalten.
Zwei Anforderungen knüpft der Gesetzgeber an diese Erleichterung: Bei jedem Direktauftrag ist eine Abfrage des Wettbewerbsregisters nach dem neuen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WRegG durchzuführen, um auszuschließen, dass das beauftragte Unternehmen wegen schwerwiegender Verfehlungen eingetragen ist. Außerdem soll die Vergabestelle zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (Rotationsgebot).
Für Aufgabenträger im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr gilt eine gesonderte Neuerung: § 131 Abs. 1 GWB lässt künftig Direktvergaben zu, wenn der geschätzte Jahresdurchschnittswert des Auftrags weniger als 7,5 Millionen EUR beträgt oder die jährliche Verkehrsleistung weniger als 500.000 Kilometer umfasst. Damit wird eine europarechtlich bereits vorgesehene Möglichkeit in das deutsche Recht überführt.
Ebenfalls neu geregelt: Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll der Auftraggeber zwischen den zur Abgabe eines Erstangebots aufgeforderten Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Hinweis: Die Anhebung der Wertgrenze auf 50.000 EUR netto ist eine spürbare Erleichterung, die Beschaffungsvorgänge im unteren Wertebereich erheblich vereinfacht. Der Bundesgesetzgeber zieht hier allerdings erst nach: Einige Bundesländer haben längst eine vergleichbare oder höhere Wertgrenzen eingeführt. Der Gesetzgeber knüpft daran zwei neue Pflichten: die Wettbewerbsregisterabfrage vor jedem Direktauftrag und den Wechsel zwischen beauftragten Unternehmen. Beide Anforderungen sind gesetzlich verbindlich; ihre Nichtbeachtung stellt die Rechtmäßigkeit des Auftrags infrage. Eine kurze interne Verfahrensanweisung mit Dokumentationsroutine schützt hier wirksam.
X. Wertgrenzen WRegG und StatVO
Die allgemeine Abfrageschwelle des Wettbewerbsregisters wird in § 6 Abs. 1 WRegG von 30.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben, sodass für Vergaben ab 50.000 EUR eine Abfragepflicht besteht.
Auch in der StatVO wird die Wertgrenze auf 50.000 EUR angehoben (§ 2 Nr. 1 StatVO).
Anders als die Änderungen in der BHO bzw. UVgO bedarf es für die Geltung keines Verweises. Beide Wertgrenzen gelten also unmittelbar auch für Auftraggeber der Länder. Die höheren Wertgrenzen (ab dem Schwellenwert) für Sektorenauftraggeber und Konzessionsauftraggeber wurden nicht verändert.
XI. Keine Stillhaltepflicht bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen (§ 134 Abs. 3 GWB)
§ 134 Abs. 3 GWB wird dahingehend geändert, dass die Informations- und Wartepflicht nun auch entfällt, wenn eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Bei der Rahmenvereinbarung sind insbesondere Abruf über sog. Mini-Wettbewerbe gemeint. Die Ausnahme, wenn das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist, bleibt bestehen. Der Zuschlag kann nach der internen Entscheidung sofort erteilt werden.
Die Befreiung gilt ausschließlich für Abrufe, die sich im Rahmen der festgelegten Bedingungen der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems bewegen. Ein Abruf, der wesentliche Vertragsänderungen enthält und daher als unzulässiger Neuauftrag zu werten ist, unterliegt weiterhin der Stillhaltepflicht.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen zulässigem Abruf und unzulässiger Auftragsänderung ist bei jedem Abruf zu prüfen und im Vergabevermerk festzuhalten. Ein unzulässiger Abruf ohne vorherige Information der Bieter führt zur Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB. Besondere Aufmerksamkeit gilt IT-Rahmenvereinbarungen: Leistungsanpassungen und Erweiterungen sind hier im laufenden Betrieb häufig, und die Grenze zum Neuauftrag ist in diesem Segment erfahrungsgemäß besonders streitanfällig.
XII. Vergabeverstoß führt nicht mehr zwingend zur Unwirksamkeit (§ 135 GWB)
Bisher waren Aufträge, die unter Verstoß gegen § 134 GWB bzw. ohne Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben war, unwirksam, wenn der Verstoß von der Vergabekammer festgestellt wurde.
§ 135 Abs. 2 GWB sah hierfür bestimmte Fristen vor, nach deren Ablauf der Nachprüfungsantrag nicht mehr statthaft ist.
Diese Rechtsfolge wird im neuen § 135 Abs. 4 GWB aufgeweicht. „Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
XIII. Digitale Souveränität und Versorgungssicherheit im Vergabeverfahren (§ 58 Abs. 2 VgV, § 128 Abs. 2 GWB)
§ 58 Abs. 2 Satz 2 VgV wird um „Aspekte der digitalen Souveränität" als eigenständiges qualitatives Zuschlagskriterium ergänzt. In der Angebotswertung können damit unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt werden: die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung, der kontrollierbare Einsatz von Fremdsoftware, der Schutz vor Drittstaatenzugriffen sowie der Einsatz offener Standards und interoperabler Systeme. (Für Sektorenauftraggeber sieht § 52 SektVO keine entsprechende Regelung vor. Da aber insbesondere bei den Sektorenauftraggebern das Thema Datensicherheit von gesteigerter Bedeutung ist, spricht nichts dagegen, die Aspekte der digitalen Souveränität auch hier als Zuschlagskriterien für zulässig zu erachten.)
Darüber hinaus können Vergabestellen nach § 128 Abs. 2 GWB Belange der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität ausdrücklich in den Ausführungsbedingungen verankern. Bei IT-Beschaffungen können damit Anforderungen rechtssicher geregelt werden zu Datenlokation (etwa durch Vorgabe nationaler oder EU-weiter Datenhaltung), Exit- und Migrationsszenarien für den Wechsel des Anbieters, Interoperabilität und offenen Schnittstellen, Transparenz der Systemarchitektur sowie resilienten Betriebs- und Supportstrukturen. Diese Anforderungen mussten bisher mittelbar begründet werden; sie finden nun eine klare gesetzliche Grundlage.
Ergänzend stellt § 28 Abs. 1 VgV klar, dass die Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Aspekte – etwa der Kreislaufwirtschaft – sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen kann. Das ist inhaltlich keine Neuerung, schafft aber eine gesetzliche Grundlage für eine Praxis, die bisher argumentativ auf unsicherem Boden stand.
Wichtig: Zuschlagskriterien müssen nach § 127 Abs. 3 GWB in der Auftragsbekanntmachung oder spätestens in den Vergabeunterlagen angegeben werden; eine zwingende Aufnahme bereits in die Bekanntmachung besteht – anders als bei Eignungskriterien – nicht. Wer Aspekte der digitalen Souveränität als Zuschlagskriterium nutzen möchte, muss jedoch deren konkrete Ausgestaltung und Gewichtung vor Verfahrensbeginn verbindlich festlegen und spätestens in den Vergabeunterlagen transparent machen. Fehlt diese Festlegung, ist das Kriterium nicht wertbar.
XIV. Niedrigpreisaufklärung als Regelpflicht (§ 60 Abs. 3 VgV)
§ 60 Abs. 3 Satz 1 VgV wird dahingehend geändert, dass die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Preise von „darf" auf „soll" verschärft wird. Aus einer Ermessensentscheidung wird eine Regelpflicht. Vergabestellen sind gehalten, auffällig niedrigen Preisen in aller Regel nachzugehen und die Aufklärung sowie ihr Ergebnis zu dokumentieren.
Die SektVO sieht in § 54 SektVO eine wortgleiche Regelung vor. Allerdings sieht das Änderungsgesetz keine entsprechende Änderung vor, sodass der Wortlaut sich nicht ändert. Ob die Verschärfung hier dennoch angewendet werden sollte, ist wegen der harten Rechtsfolge für die Bieter nicht abschließend feststellbar. Dies wird sich jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rechtsprechung klären.
Wichtig: Unterbleibt die Aufklärung ohne sachlichen Grund, liegt ein rügefähiger Verfahrensfehler vor. Ein internes Prüfprotokoll, das auffällig niedrige Preise automatisch einer Aufklärungsprüfung zuführt und das Ergebnis im Vergabevermerk festhält, schafft hier Sicherheit. Ein Absehen von der Aufklärung bleibt möglich, muss aber mit sachlichen Gründen dokumentiert werden.
XV. Zahlungsfrist: 30 Tage nach prüfbarer Rechnung (§ 29 Abs. 3 VgV)
§ 29 Abs. 3 VgV legt fest, dass die Zahlung des Rechnungsbetrags in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung zu erfolgen hat. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich. Vertragsmuster und Zahlungsprozesse sind auf diese Frist auszurichten.
Für Sektorenauftraggeber wird eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen.
Hinweis: Vertragsklauseln, die eine längere Zahlungsfrist vorsehen, können als vergaberechtswidrige Bedingung beanstandet werden und begründen zudem Verzugszinsen ab Fristablauf. Bestehende Vertragsvorlagen und die internen Rechnungsbearbeitungs- und Freigabeprozesse sollten daher angepasst werden.
XVI. Nachprüfungsverfahren: Veränderte Fristen, elektronische Verfahrensführung, eingeschränkter Suspensiveffekt (§§ 157 ff. GWB)
Das Rechtsschutzverfahren vor den Vergabekammern wird in mehreren Punkten umgestaltet. Ziel dieser Umgestaltung ist zum einen die Verfahrensbeschleunigung (z.B. über den Verzicht auf Formerfordernisse und die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf den Vorsitzenden bzw. den hauptamtlichen Beisitzer).
Zuständigkeiten
Entscheidungen vor den Vergabekammern können insbesondere in kleineren Bundesländern vergleichsweise lange dauern, weil die Vergabekammer (bestehend aus einem Vorsitzenden, einem hauptamtlichen Beisitzer und einem ehrenamtlichen Beisitzer) nicht durchgehend vollständig besetzt ist. Die Übertragung von Entscheidungen auf den Vorsitzenden bzw. den hauptamtlichen Beisitzer soll die Entscheidungsfindung deutlich erleichtern und beschleunigen. Von der Übertragung sind nun insbesondere die nachfolgenden Entscheidungen erfasst:
- Beiladung § 162 GWB
- Anforderung der Vergabeakten (§ 163 Abs. 2 GWB)
- Entscheidung nach Aktenlage bzw. Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung (§ 166 GWB)
- Verlängerung der Entscheidungsfrist (§ 167 GWB)
Formerfordernisse
Die Formerfordernisse für die Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten wurden dahingehend aufgeweicht, dass nun auch eine schriftliche Kommunikation bzw. eine Kommunikation in Textform möglich ist (z.B. über einfache E-Mail). Nicht mehr erforderlich ist die Einreichung per Brief oder Fax. Anträge können nach § 161 GWB elektronisch eingereicht werden; Akteneinsicht soll nach § 165 Abs. 1 GWB elektronisch gewährt werden. Die mündliche Verhandlung kann nach § 166 Abs. 3 GWB als Videoverhandlung durchgeführt werden. Viele Vergabekammern haben dies ohnehin schon umgesetzt. Soweit eine fernmündliche Kommunikation z.B. für Terminabsprache o. Ä. erforderlich ist, ist diese nach wie vor zulässig.
Einreichung des Nachprüfungsantrags
Auch die Einreichung des Nachprüfungsantrags darf nun per E-Mail erfolgen. Wohl auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit gestrichen, die Begründung des Nachprüfungsantrags „unverzüglich“ nachzureichen. Die Begründung muss ab dem 01.07.2026 also unmittelbar mit dem Nachprüfungsantrag eingereicht werden.
Entscheidungsfrist und Verfahrensleitung: Die Vergabekammer hat nach § 167 Abs. 1 GWB binnen fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer kann die Frist bei besonderen Schwierigkeiten im Ausnahmefall um höchstens zwei Wochen verlängern. Nach § 157 Abs. 2 und 3 GWB können der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer Verfahrensentscheidungen allein treffen; eine Übertragung auf den Einzelentscheider ist möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung der Beteiligten.
Entscheidung nach Aktenlage: Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt. Eine Entscheidung nach Aktenlage ist möglich, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Zuschlagsverbot und sofortige Beschwerde: Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung; eine zusätzliche Wartefrist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist entfällt. Lehnt die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag ab, hat die sofortige Beschwerde nach § 173 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung. Der Auftraggeber darf den Zuschlag erteilen, ohne das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abzuwarten.
Um dennoch die (vorzeitige) Erteilung des Zuschlags zu vermeiden, muss daher vor dem Landgericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt werden, mit der die Zuschlagserteilung untersagt werden soll. Dieses Vorgehen ist in anderen EU-Ländern, z.B. in Österreich, bereits übliche Praxis. Sie führt allerdings dazu, dass der Rechtsschutz in der 2. Instanz nicht mehr so niedrigschwellig ist wie bisher: Die Kosten für eine einstweilige Verfügung berechnen sich nach dem teils sehr hohen Auftragswert und können daher erheblich sein. Das Vorgehen führt zudem zu einem erhöhten Eigenaufwand bei allen Parteien, da vor den ordentlichen Gerichten kein Amtsermittlungsgrundsatz, dafür aber ein Anwaltszwang gilt. Sie benachteiligt daher vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie kleinere Auftraggeber.
Neue Heilungsmöglichkeit bei Unwirksamkeit: Abweichend von § 135 Abs. 1 GWB kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Kodifizierung des Rechtsmissbrauchs: Der Ausschlussgrund des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs wurde ausdrücklich kodifiziert: Ein Nachprüfungsantrag ist nunmehr ausdrücklich unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts vorliegt.
Hinweis: Nach einer ihn begünstigenden Vergabekammerentscheidung kann der Auftraggeber sofort zuschlagen. Vergabefehler verschwinden dadurch jedoch nicht – sie verlagern sich auf die Haftungsebene. Unterlegene Bieter werden künftig häufiger Schadensersatz geltend machen (insbesondere, soweit sie sich gegen eine einstweilige Verfügung entscheiden). Eine tragfähige Begründung von Ausschlüssen und Wertungsentscheidungen sowie eine lückenlose Dokumentation sind daher nach dem neuen Recht wichtiger denn je. Zu bedenken ist zudem ein struktureller Systemvorbehalt: Mit dem gestiegenen Gewicht erstinstanzlicher Vergabekammerentscheidungen könnten die Kammern in engen Fällen künftig tendenziell zugunsten der Antragsteller entscheiden, um die Verkürzung des Rechtsschutzes zu kompensieren. Der beabsichtigte Beschleunigungseffekt könnte sich in der Praxis dadurch abschwächen. Wer auf Basis einer Vergabekammerentscheidung sofort zuschlagen möchte, sollte die Erfolgsaussichten einer Beschwerde daher vorher sorgfältig bewerten.
XVII. Ausblick: Klimafreundlichkeit – verbindliche Anforderungen kommen (§ 113 GWB)
§ 113 GWB ermächtigt die Bundesregierung, per Rechtsverordnung verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit der Beschaffung einzuführen. Der Ausschuss hat die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Schaffung von Leitmärkten für emissionsarme Grundstoffe präzisiert; Nummer 9 lautet nunmehr „verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement".
Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen und verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. Dabei sind insbesondere verbindliche Mindeststandards für die Verwendung emissionsarm hergestellter Grundstoffe, namentlich Stahl und Zement, zu definieren. Wer im Tief-, Straßen- oder Hochbau beschafft, sollte diesen Termin als Planungshorizont im Blick behalten und Leistungsverzeichnisse frühzeitig auf mögliche neue Anforderungen vorbereiten.
XVIII. Handlungsempfehlungen
Das Gesetz wird am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Für Vergabeverfahren, die ab diesem Datum eingeleitet werden, gelten die neuen Regeln. Soweit die folgenden Punkte noch nicht adressiert sind, empfiehlt sich eine zeitnahe Umsetzung.
1. Vergabeunterlagen überarbeiten
Bewerbungsbögen, Eignungsanforderungen und Bekanntmachungsvorlagen sollten auf das Eigenerklärungsprinzip (§ 122 Abs. 3 GWB) und das gestaffelte Nachweissystem (§ 48 VgV) umgestellt werden. In jeder Bekanntmachung ist künftig anzugeben, wann welche Unterlage vorzulegen ist – fehlt diese Angabe, ist die Bekanntmachung angreifbar. Auch ein prüfender Blick in die Leistungsbeschreibungen lohnt sich: Das bisherige Gebot der Erschöpfung entfällt; wo bisher vollständig beschrieben wurde, kann nun bewusst Offenheit genutzt werden – allerdings sollte dann im Blick sein, wie entstehende Lücken vertraglich aufgefangen werden.
2. IT-Beschaffungen auf neue Gestaltungsmöglichkeiten prüfen
§ 58 Abs. 2 VgV und § 128 Abs. 2 GWB eröffnen nun ausdrückliche Anknüpfungspunkte für Anforderungen an digitale Souveränität. Wer IT-Leistungen beschafft, kann Aspekte wie Datenlokation, Interoperabilität, Exit-Szenarien und Schutz vor unerwünschten Zugriffen jetzt rechtssicher in Leistungsbeschreibung, Ausführungsbedingungen und Wertungsmatrix aufnehmen. Werden solche Aspekte als Zuschlagskriterium genutzt, sollte deren konkrete Ausgestaltung und Gewichtung spätestens in den Vergabeunterlagen verbindlich festgelegt sein. Bei IT-Rahmenvereinbarungen empfiehlt sich zudem ein standardisierter Prüfschritt bei jedem Abruf, der die Abgrenzung zum unzulässigen Neuauftrag dokumentiert.
3. Prüfabläufe im offenen Verfahren anpassen
Die neue Prüfreihenfolge – Angebotsprüfung vor Eignungsprüfung (§ 42 Abs. 4 VgV) – macht eine Anpassung interner Wertungsmatrizen und Vergabevermerke erforderlich. Im Zusammenspiel mit dem gestaffelten Nachweissystem kann dies die Verfahrensdauer im offenen Verfahren spürbar verkürzen. Empfehlenswert ist zudem ein standardisiertes Prüfprotokoll für die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Preise: Da § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV die Aufklärung als Regelpflicht ausgestaltet, ist ein Absehen weiterhin möglich, muss aber mit sachlichen Gründen dokumentiert werden. Ein Protokoll, das auffällig niedrige Preise automatisch einer Aufklärungsprüfung zuführt und das Ergebnis – oder die Gründe für ein Absehen – im Vergabevermerk festhält, schafft hier die nötige Routine.
4. Direktauftragsprozess strukturieren (Auftraggeber des Bundes)
Die angehobene Direktauftragsschwelle von 50.000 EUR netto (§ 55 Abs. 2 BHO) erleichtert die Beschaffung kleinerer Leistungen spürbar. Sinnvoll ist eine kurze Verfahrensanweisung, die das Rotationsgebot und die Wettbewerbsregisterabfrage (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 WRegG) verbindlich festschreibt und die Beauftragungen nachvollziehbar dokumentiert – beides sind gesetzliche Anforderungen, deren Nichtbeachtung die Rechtmäßigkeit des Direktauftrags in Frage stellt. Für Vergabestellen mit einer Nachhaltigkeitsstrategie bietet der erweiterte Direktauftragsbereich zudem die Möglichkeit, in diesem Segment gezielt nachhaltige Anbieter und Lösungen zu bevorzugen, ohne formelle Wertungskriterien rechtfertigen zu müssen.
5. Abrufprozesse bei Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen aktualisieren
Die Informations- und Wartepflicht entfällt für Abrufe aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen (§ 134 Abs. 3 GWB). Die internen Ablaufbeschreibungen sollten dies abbilden. Entscheidend bleibt dabei die Abgrenzung zum unzulässigen Neuauftrag: Ein standardisierter Prüfschritt im Vergabevermerk, der die Konformität des Abrufs mit den Bedingungen der Rahmenvereinbarung festhält, schafft hier die nötige Rechtssicherheit.
6. Inhouse-Prozesse prüfen
Die Änderungen betreffen nicht alle Auftraggeber. Insbesondere Unternehmen oder Vereine, an denen auch Kammern beteiligt sind, ist eine erneute Prüfung der Inhouse-Fähigkeit angezeigt. Durch die Erweiterung des Kontrollkriteriums kann u.U. eine Inhouse-Fähigkeit hergestellt werden, die bisher abzulehnen war.
7. Zahlungsprozesse durchsehen
Die gesetzliche 30-Tage-Zahlungsfrist (§ 29 Abs. 3 VgV) sollte in Vertragsvorlagen und internen Zahlungsläufen abgebildet sein. Wo bisher längere Fristen vereinbart wurden, empfiehlt sich eine Anpassung – längere Fristen können als vergaberechtswidrige Bedingung beanstandet werden und begründen Verzugszinsen ab Fristablauf.
8. Klimaanforderungen im Blick behalten
§ 113 GWB ermächtigt die Bundesregierung, per Rechtsverordnung verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit der Beschaffung einzuführen. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 verbindliche Mindeststandards für emissionsarme Grundstoffe wie Stahl und Zement festzulegen. Wer im Tief-, Straßen- oder Hochbau beschafft, sollte diesen Termin als Planungshorizont im Blick behalten und Leistungsverzeichnisse frühzeitig auf mögliche neue Anforderungen vorbereiten.
9. Begründungsqualität und Dokumentation überprüfen
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde verlagert den Rechtsschutz unterlegener Bieter auf die Schadensersatzebene. Vergabefehler verschwinden damit nicht – sie kommen als Haftungsansprüche zurück. Mit dem gestiegenen Gewicht erstinstanzlicher Vergabekammerentscheidungen könnten die Kammern in engen Fällen künftig tendenziell zugunsten der Antragsteller entscheiden, um die Verkürzung des Rechtsschutzes zu kompensieren. Wer auf Basis einer Vergabekammerentscheidung sofort zuschlagen möchte, sollte die Erfolgsaussichten einer Beschwerde daher sorgfältig bewerten. Es lohnt sich, die eigenen Standards für die Begründung von Ausschlüssen, Wertungsentscheidungen und Verfahrensabbrüchen kritisch zu überprüfen. Eine lückenlose Vergabeakte bleibt der wirksamste Schutz.
Ansprechpartner*innen: Theresa Katharina Klemm, Sven Reinecke, Philipp Hermisson, Dr. Hans-Martin Dittmann