EuGH versagt GEMA Lizenzgebühr: Kabelweitersendung im Seniorenwohnheim ist keine „öffentliche Wiedergabe“
Das Urteil stellt für die Praxis von Pflegeheimbetreibern klar:
Pflegeheimbetreiber, die ihren Bewohnern über ein internes Kabelnetz Rundfunkprogramme bereitstellen, sind nicht zur Einholung einer urheberrechtlichen Lizenz gegenüber der GEMA verpflichtet. Die Entscheidung zieht eine klare Linie zwischen der Kabelweitersendung in dauerhaft bewohnten Einrichtungen und der Signalverteilung in Beherbergungsbetrieben wie Hotels.
Der Sachverhalt
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), eine Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten, nahm den Betreiber von Seniorenresidenzen/Pflegeheimen wegen einer behaupteten Verpflichtung zum Besitz einer Lizenz für die Weitersendung von Rundfunkprogrammen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch.
In dem streitgegenständlichen Seniorenwohnheim leben dauerhaft 89 pflegebedürftige ältere Menschen, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Die Einrichtung empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner sowie in den Pflegezimmern weiter.
Die GEMA war der Ansicht, dass diese Weitersendung der Rundfunkprogramme lizenzierungspflichtig sei, und nahm den Betreiber auf Unterlassung der Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire in Anspruch. Das Landgericht Frankenthal gab der Klage zunächst statt; auf die Berufung des Betreibers hob das OLG Zweibrücken das Urteil auf und wies die Klage mit der Begründung ab, es fehle an einer öffentlichen Wiedergabe. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH mit Beschluss vom 8. Februar 2024 (I ZR 34/23) drei Vorlagefragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, um diese zu verbieten.
Von zentraler Bedeutung ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“, der zwei Voraussetzungen umfasst, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und deren öffentlichen Charakter, wobei eine individuelle Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts erforderlich ist.
Der EuGH verneinte das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ im vorliegenden Fall aus zwei selbständig tragenden Gründen:
1. Kein „spezifisches technisches Verfahren“
Vorliegend hatte der Betreiber des Seniorenwohnheims über das in seinem Betrieb installierte Kabelsystem das von seiner Satellitenantenne empfangene Signal in die verschiedenen Teile des Betriebs weitergeleitet. In technischer Hinsicht handelt es sich dabei, ebenso wie bei einem Hotel, um die bloße Signalverteilung über ein hauseigenes Kabelnetz.
Dies stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kein „spezifisches technisches Verfahren“ im maßgeblichen Sinne dar, was Voraussetzung für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe ist. Ein solches „spezifisches technisches Verfahren“ liegt insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet vor, nicht jedoch bei der bloßen Signalverteilung über ein hauseigenes Kabelnetz.
2. Kein „neues Publikum“
Wenn der Urheber seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werkes durch den Rundfunk gibt, will er nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen, d. h. die Besitzer von Fernsehgeräten, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen. Sind Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet, können diese nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht als „neues Publikum“ angesehen werden. Dieser Sachverhalt ist mit dem des streitgegenständlichen vergleichbar, da die Bewohner eines Seniorenwohnheims dort dauerhaft wohnen. Diese Bewohner stellen kein „neues Publikum“ dar.
Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims im Gegensatz zum Eigentümer eines Apartments eine Reihe von Dienstleistungen erbringt, da in beiden Fällen die Empfänger der Weiterverbreitung als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum gehören, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe adressieren.
Auch der Umstand, dass die Tätigkeit eines solchen Betreibers Erwerbszwecken dient, widerspricht dem nicht. Der Erwerbszweck ist zwar nicht unerheblich, ist aber keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe.
Die Entscheidung im Kontext der BGH-Rechtsprechung
Der EuGH bestätigt und präzisiert durch dieses Urteil die bisherige Rechtsprechungslinie zur Abgrenzung zwischen lizenzierungspflichtiger und lizenzierungsfreier Kabelweitersendung.
Der BGH hatte in der Leitentscheidung „Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen“ (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – I ZR 171/19) noch entschieden, dass der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingreift.
Für dauerhaft bewohnte Einrichtungen wie Seniorenwohnheime erweist sich diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des EuGH als nicht mehr tragfähig, da der Gerichtshof insoweit eine Differenzierung zwischen vorübergehender Beherbergung und dauerhafter Wohnnutzung vorgenommen hat.
Der EuGH hat die Sichtweise des OLG Zweibrücken – in Abweichung von der o. g. Leitsatzentscheidung – im Ergebnis bestätigt und damit eine wichtige Differenzierung vorgenommen.
Entscheidend sind dabei zwei jeweils selbständig tragende Gründe: das Merkmal der dauerhaften Wohnnutzung, durch die kein „neues Publikum“ erreicht wird, sowie das Fehlen eines „spezifischen technischen Verfahrens“ bei der bloßen Signalverteilung über ein hauseigenes Kabelnetz.
Best Practice
Für die Praxis ergibt sich aus dem Urteil eine klare Handlungsempfehlung:
- Betreiber von Seniorenwohn- und Pflegeheimen, die Rundfunkprogramme über ein hauseigenes Kabelnetz zeitgleich, unverändert und vollständig an die Zimmer ihrer dauerhaft wohnenden Bewohner weiterleiten, sind nach dem EuGH-Urteil nicht verpflichtet, hierfür eine Lizenz bei der GEMA einzuholen, und können etwaige laufende Lizenzverträge auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen.
- Entscheidend für die Abgrenzung bleibt die Frage, ob die Bewohner die Einrichtung als dauerhaften Wohnsitz nutzen oder ob es sich um eine vorübergehende Inanspruchnahme einer Dienstleistung handelt (wie etwa in Hotels oder Rehabilitationszentren).
- Betreiber von Einrichtungen mit gemischter Nutzung (z. B. Kurzzeitpflege neben Dauerpflege) sollten die konkrete Ausgestaltung ihres Betriebs anwaltlich prüfen lassen, da die Abgrenzungskriterien von den Gerichten einzelfallbezogen beurteilt werden.
- Für Hoteliers und vergleichbare Beherbergungsbetriebe bleibt die Lizenzierungspflicht bestehen; das Urteil ändert an der Rechtslage für diese Einrichtungen nichts.
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