Unwirksame „Catch-All“-Verschwiegenheitsklausel – Landesgericht Berlin II

Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsrecht – nur ausgewogene und präzise Klauseln gewährleisten den beabsichtigten Schutz

Das Landgericht Berlin II hat sich in einem viel beachteten Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 27 O 42/26 eV) mit der Wirksamkeit einer Verschwiegenheitsklausel in einem Drehbuchvertrag befasst. Die vom Landgericht hierzu gemachten Rechtsausführungen lassen sich auf die Bewertung von arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsklauseln übertragen.

Das Landgericht hat den von einer Filmproduktionsgesellschaft (Antragstellerin) gegen eine Drehbuchautorin (Antragsgegnerin) geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung von Meinungsäußerungen zu vertraglichen Sachverhalten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die vereinbarte Verschwiegenheitsklausel zurückgewiesen, da die Verschwiegenheitsklausel als zu weitgehende Catch-All-Klausel unwirksam war.

Die Entscheidung zeigt die allgemein maßgeblichen Kriterien für die Vereinbarung von Verschwiegenheitsverpflichtungen auf, die gesondert neben den allgemeinen Rücksichtnahmepflichten aus einem Arbeitsvertrag bestehen, welche die Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichten.

Der Sachverhalt

Die Parteien verband ein Drehbuchvertrag zur Produktion eines Filmes auf Grundlage des von der Antragsgegnerin als Drehbuchautorin und Schauspielerin mitverfassten Drehbuchs. Unter anderem war vereinbart, dass die Antragsgegnerin die weibliche Hauptrolle in dem Film spielen sollte.

Der Drehbuchvertrag enthielt folgende Geheimhaltungsklausel:

  • „Die Autoren verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Produktion bekannt gewordenen internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  • Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer des Vertrags hinaus, sofern keine anderweitige schriftliche Freigabe durch die Produzentin vorliegt.“

In der Folge äußerte sich die auch journalistisch tätige Antragsgegnerin zur Situation in Israel, was die Filmproduktionsgesellschaft im Ergebnis dazu veranlasste, die Hauptrolle anders zu besetzen, woraufhin die Antragsgegnerin den Drehbuchvertrag kündigte. Sie äußerte sich sodann öffentlich darüber, dass die zwischenzeitlich begonnene Produktion des Films nicht förderfähig sei, da sie die Kündigung des Drehbuchvertrages ausgesprochen habe.

Daraufhin wurde sie von der Antragstellerin unter Bezug auf die vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts:

 1. Unwirksame Verschwiegenheitsklausel (Catch-All-Klausel)

Das Landgericht stellte die Unwirksamkeit der Klausel fest, weil diese zeitlich und inhaltlich unbeschränkt war und „alle im Zusammenhang mit der Produktion bekannt gewordenen internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details“ erfasste.

Solche sogenannten „Catch-All-Klauseln“ sind sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung des Klauselgegners gemäß § 307 Abs. 1 BGB, als auch als Individualvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam (so auch BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024, 8 AZR 172/23).

 2. Kein Schutz als Geschäftsgeheimnis gem. § 6 S. 1 GeschGehG

Die Antragstellerin könnte sich grundsätzlich auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) berufen, wenn es sich bei den von der Antragsgegnerin getätigten Äußerungen über Vertragsdetails um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG handeln würde. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG sind aber gemäß § 2 Nr. 1 b) GeschGehG nur solche Informationen, für die den Umständen entsprechend angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber getroffen wurden. Solche Maßnahmen hatte die Antragstellerin nicht getroffen. Im Übrigen, so das Landgericht, könne eine vertragliche Vereinbarung zum Geheimnisschutz dann nicht „angemessen“ sein, wenn sie nicht im Einklang mit der sonstigen Rechtsordnung steht; dies sei der Fall, wenn die Klausel über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, wie hier, unwirksam ist.

Best-Practice-Personalverantwortliche

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für alle Bereiche vertraglicher Verschwiegenheitsverpflichtungen:

  • Inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Verschwiegenheitspflichten in Verträgen sind unwirksam; sie übersteigen das berechtigte Interesse des Unternehmens an Geheimhaltung und beschränken allgemein die Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise
  • Eine unwirksame Verschwiegenheitsklausel kann nicht gleichzeitig als „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme“ i.S.d. GeschGehG qualifiziert werden und scheidet damit als Schutzinstrument aus.
  • In Arbeitsverhältnissen gilt ergänzend die Pflicht zur vorrangigen Nutzung interner Kommunikationswege; öffentliche Äußerungen ohne vorherige interne Klärung können auch unabhängig von einer vertraglichen Verschwiegenheitsklausel eine Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten darstellen.

Wer als Arbeitgeber oder Unternehmen auf weitreichende Verschwiegenheitsklauseln setzt, riskiert, im Ernstfall ohne Schutz dazustehen. Rechtssicher formulierte, verhältnismäßige Geheimhaltungsvereinbarungen sind nicht nur wirksamer, sie sind auch der einzig gangbare Weg, um den Anforderungen des GeschGehG zu genügen.

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