BFH zu Beratungsleistungen für Schadensersatz
BFH zu Beratungsleistungen für Schadensersatz
Sachverhalt
Die Klägerin hatte mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projekts abgeschlossen. Die Klägerin musste dabei Kosten und Risiko für die Planung, die Entwicklung und die Einrichtung des Projekts vorfinanzieren. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projektes sollte sie eine Vergütung erhalten. Nachdem die Auftraggeberin den Betreibervertrag gekündigt hatte, verklagte die Klägerin ihn erfolgreich auf Schadensersatz. Aus Beratungskosten in diesem Zusammenhang machte sie den Vorsteuerabzug geltend, den das Finanzamt jedoch versagte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision ein und argumentierte, die Aufwendungen dienen nicht der Erzielung von Einnahmen. Die Klägerin habe sich auch nicht in Abwicklung befunden, da kein Auflösungsbeschluss vorliege und auch kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Zusammenhang der Beratungsleistung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit sei damit allenfalls mittelbar. Die Klägerin hingegen führte an, sie habe die erstrittenen Schadensersatzzahlungen benötigt, um ihrerseits ihre Subunternehmer zu entschädigen.
BFH-Entscheidung
Die Beratungsleistungen, die die Klägerin bezogen hat, stellen allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin dar, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe. Die Forderung, die hier beigetrieben werden sollte, habe ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin – auch, wenn diese gegebenenfalls nicht ausgeübt, sondern nur beabsichtigt gewesen sei. Aus der EuGH-Rechtsprechung gehe hervor, dass zwischen Ausgaben vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit, während der Tätigkeit und zum Zweck der Beendigung der Tätigkeit aus Neutralitätsgründen nicht unterschieden werden dürfe. Hieraus folge, dass auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher Vorsteuerbeträge abziehbar seien, die auf Leistungen entfallen, die dazu dienen, Forderungen mit ausschließlichem Entstehungsgrund in der früheren unternehmerischen Tätigkeit zu befriedigen.
Außerdem entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug bereits, wenn der Unternehmer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht habe, besteuerte Verwendungsumsätze auszuführen. Das Recht bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeführt werde. Würde man gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus Ausgaben, die der Abwicklung dienen, versagen, wäre die Umsatzsteuer in Bezug auf das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht neutral.
Das FG habe es als unerheblich ansehen dürfen, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet und die Auflösung nicht beschlossen wurde. Trotzdem haben die in Rede stehenden Beratungsaufwendungen unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit gedient.
Einordnung
Die Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt beruht auf der Vorstellung, dass Schadensersatz nicht steuerbar sei und damit Aufwendungen, die damit zusammenhängen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Argumentation greift zu kurz, denn die Durchsetzung von Forderungen ist im vorliegenden Fall mit einer konkreten wirtschaftlichen Tätigkeit untrennbar verbunden. Dass der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen zur Abwicklung möglich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Ergebnis des BFH ist überzeugend und aus unserer Sicht auch zwingend.