Mehrheitsgesellschafter*in ohne Geschäftsführeramt: Sozialversicherungsfreiheit ist kein Selbstläufer
Mehrheitsgesellschafter*in ohne Geschäftsführeramt
Warum überhaupt diese Gestaltung?
Hinter dem Modell stehen oft wirtschaftliche Interessen. Ein*e Gesellschafter*in mit Mehrheit, der*die im eigenen Unternehmen operativ tätig ist, ohne zum*zur Geschäftsführer*in bestellt zu sein, sieht sich nachvollziehbarerweise als Unternehmer*in und folglich auch nicht in der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Denn als Geschäftsführer*in mit Mehrheitsbeteiligung oder mit einer entsprechenden Sperrminorität ist man schließlich nach ständiger BSG-Rechtsprechung auch selbstständig tätig und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Liegt die Geschäftsführerbestellung jedoch nicht vor – sei es aus gesellschaftsinternen oder haftungsrechtlichen Überlegungen –, soll dieselbe Wirkung über den Weg des*der „Gesellschafter*in-Arbeitnehmer*in" erreicht werden.
Die Idee: Weil der*die Gesellschafter*in „Herr*in der Gesellschaft“ ist, könne er*sie sich faktisch jederzeit selbst Weisungen geben oder entziehen – und müsse daher sozialversicherungsrechtlich wie ein*e Selbstständige*r behandelt werden. Doch genau dieser Gedanke überzeugt die Sozialgerichte nicht ohne Weiteres.
Der rechtliche Maßstab: § 7 SGB IV und das Gesamtbild
Ausgangspunkt für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist stets § 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt anhand des Gesamtbildes der Tätigkeit, wobei die tatsächlichen Verhältnisse Vorrang vor vertraglichen Gestaltungen haben. Bei Gesellschafter*in-Geschäftsführer*innen hat das BSG den Begriff der „Rechtsmacht“ geprägt: Sozialversicherungsfreiheit setzt voraus, dass der*die Betroffene aufgrund seiner*ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Macht hat, ihm*ihr unangenehme Weisungen zu verhindern. Dies ist bei einem*einer Geschäftsführer*in mit Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität in der Regel der Fall – bei einem*einer Gesellschafter*in ohne Geschäftsführeramt hingegen keineswegs automatisch.
Das BSG-Urteil vom 12.05.2020 – B 12 KR 30/19 R: Mehrheitsgesellschafterin kann trotzdem Arbeitnehmerin sein
Die Brisanz der Konstellation zeigt sich exemplarisch an der Entscheidung des BSG vom 12. Mai 2020. Im entschiedenen Fall hielt die Klägerin 70 % der Anteile einer GmbH und war zunächst deren Geschäftsführerin. Ab Januar 2012 war sie jedoch nicht mehr als Geschäftsführerin bestellt und arbeitete stattdessen nur noch als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft; als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war fortan ihr Ehemann.
Für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin lagen arbeitnehmertypische Merkmale vor: Sie war 40 Stunden wöchentlich tätig, erhielt eine feste monatliche Vergütung und hatte einen Urlaubsanspruch; zudem war sie in die betriebliche Organisation der Gesellschaft eingegliedert.
Das BSG entschied: Trotz ihrer 70 %-Beteiligung war die Klägerin abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Der Grund: Sie konnte Einzelanweisungen des alleinigen Geschäftsführers, die auf dem gesetzlichen Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) beruhen, nicht verhindern. Die Satzung enthielt weder eine Einschränkung des Weisungsrechts der Geschäftsführung noch einen Vorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung für Weisungen gegenüber ihr als Arbeitnehmerin. Die Ausübung des Weisungsrechts gehört dann typischerweise zu den laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung. Hinzu kam in ihrem besonderen Fall: Die Satzung verlangte für Beschlüsse, die die Geschäftsführung betrafen, eine Mehrheit von 75 %, die die Klägerin mit ihrer 70 %-Beteiligung schlicht nicht erreichte – sie hätte also allein nicht einmal über eine Satzungsänderung nachträglich Abhilfe schaffen können.
Die Entscheidung in diesem besonderen Fall zeigt: Mehrheitsbeteiligung allein schützt nicht vor Sozialversicherungspflicht, wenn kein Geschäftsführeramt besteht und die Satzung keine ausreichende Rechtsmacht gewährt.
Das BSG-Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 18/18 R: Mittelbare Beteiligung genügt nicht ohne klare gesellschaftsrechtliche Verankerung
Noch anspruchsvoller gestaltet sich die Konstellation bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2021 klargestellt, dass „abgeleitete Rechtsmacht“ aus einer nur mittelbaren Gesellschafterstellung – also etwa über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft der Anstellungsgesellschaft – grundsätzlich nur dann anerkannt wird, wenn sie im Gesellschaftsrecht wurzelt, durch den Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt.
Das BSG begründete dies damit, dass die Einflussnahme einer Muttergesellschafterversammlung auf die Tochtergesellschaft regelmäßig nur über Weisungen an die Geschäftsführung der Mutter erfolgt und die Verwaltung von Beteiligungen – einschließlich der Stimmabgabe in der Tochtergesellschaft – typischerweise zur gewöhnlichen Geschäftsführung der Mutter gehört. Wer also als natürliche Person nur mittelbar – über eine Holding – an der operativen Gesellschaft beteiligt ist, in der er*sie angestellt ist, kann sich nicht ohne Weiteres auf eine „faktische“ Leitungsmacht berufen: Im entschiedenen Fall fehlte die gesellschaftsvertragliche „Durchgriff“-Regelung oder zumindest eine Gestaltungsmehrheit, sodass trotz bestehender Sperrminorität in der Muttergesellschaft keine ausreichende Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen in der Tochtergesellschaft angenommen wurde.
Dieses Urteil ist für Holdingstrukturen von zentraler Bedeutung: Die bloße Stellung als Alleingesellschafter*in der Mutter reicht für Sozialversicherungsfreiheit in der Tochtergesellschaft – ohne entsprechende satzungsrechtliche Absicherung – nicht immer automatisch aus.
Aktuelle Bestätigung durch das LSG Nordrhein-Westfalen (31.01.2025 – L 22 BA 89/24)
Die Grundsätze des BSG finden in der Instanzrechtsprechung konsequente Anwendung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2025 klargestellt, dass ein bloßes Vetorecht in einer Familienstiftung als Alleingesellschafterin keine beherrschende Rechtsmacht begründet und bei arbeitnehmertypischen Vertragsmerkmalen eine abhängige Beschäftigung des*der betreffenden (Fremd-)Geschäftsführer*in anzunehmen ist. Das LSG grenzt dabei die vom BSG anderweitig anerkannten Ausnahmefälle sorgfältig ab und stellt unter anderem auf die fehlende wirtschaftliche Teilhabe sowie die besondere Struktur der Stiftung ab.
Diese Entscheidung unterstreicht, dass auch vermeintlich „starke“ gesellschaftsrechtliche Positionen – wie eine Vetoposition in der Alleingesellschafterin – nicht zwingend zur Sozialversicherungsfreiheit führen, solange die Rechtsmacht nicht direkt, klar und gesellschaftsvertraglich verankert in das Beschäftigungsverhältnis hineinwirkt.
Was bedeutet das konkret?
Sollen Mehrheitsgesellschafter*innen ohne Geschäftsführeramt „mitarbeiten“, ohne sozialversicherungspflichtig zu sein, sind drei Ebenen zu beachten:
1. Gesellschaftsrechtliche Ebene:
Bei einem*einer Gesellschafter*in, der*die nicht Geschäftsführer*in ist, ist eine abhängige Beschäftigung nur dann von vornherein ausgeschlossen, wenn das der Geschäftsführung zugewiesene Weisungsrecht über ihn*sie entweder im Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen ausgeschlossen ist oder er*sie kraft seiner*ihrer Gesellschaftsanteile die entsprechende Satzungsänderung notfalls herbeiführen könnte. Für Letzteres reicht keine Sperrminorität, sondern es bedarf einer Gestaltungsmacht. Die entscheidende Weichenstellung liegt also in der Satzung, nicht im Dienstvertrag. Dies gilt erst recht, wenn diese Rechtsmacht in einer mehrstufigen Struktur erst abgeleitet werden muss: Dann muss der Durchgriff abgesichert werden.
2. Sozialrechtliche Ebene:
Maßstab der Statusbeurteilung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Entscheidend ist das Gesamtbild unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse einschließlich der „Rechtsmacht“, nicht allein der vertraglichen Gestaltung. Feste Arbeitszeiten, Eingliederung in den Betrieb, monatliches Festgehalt und Urlaubsansprüche sprechen für eine abhängige Beschäftigung – unabhängig davon, wie der Vertrag formuliert und ob dieser vielleicht als „freie Mitarbeit“ tituliert ist. Natürlich bleibt immer die Möglichkeit, die Mitarbeit in der Gesellschaft auch ohne gesellschaftsrechtliche Absicherung als echte freie Mitarbeit zu gestalten – darin liegen bekanntlich aber hohe Risiken. Es droht dennoch Einordnung als abhängige Beschäftigung – mit allen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, wie Nachforderung von Beiträgen, Säumniszuschlägen und persönlicher Haftung der Geschäftsführung für nicht abgeführte Beiträge. Allenfalls das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann hier Klarheit schaffen, birgt aber zugleich das Risiko, dass eine nachteilige Feststellung getroffen wird, die dann rückwirkend Beitragspflichten auslöst. Um sich diese Unwägbarkeiten zu ersparen, ist die gesellschaftsrechtliche Absicherung der beste, weil sicherste Weg.
3. Arbeitsrechtliche Ebene:
Wer sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer*in eingestuft wird, ist es arbeitsrechtlich in aller Regel ebenfalls. Dies zieht den gesamten arbeitsrechtlichen Schutzrahmen nach sich: Kündigungsschutz nach dem KSchG (bei Erfüllung der Voraussetzungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, das Recht auf Teilzeit usw. Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht sind zwar nicht identisch, folgen aber weitgehend denselben Grundwertungen.
Für eine individuelle Beratung zu Ihrer konkreten Gesellschaftsstruktur stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Autor: Bernd Günter
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