Das neue Bundestariftreuegesetz – und was es mit fairer Entlohnung zu tun hat
Neues Bundestariftreuegesetz – fairer Entlohnung
Der Deutsche Bundestag hat bereits einen Tag später am 26. Februar 2026 mit dem Bundestariftreuegesetz (BTTG, BT-Drs. 21/1941) die Grundlage dafür geschaffen, dass Arbeitnehmer*innen bei Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährt werden müssen. Das Parlament stimmte dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4325) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu; die AfD-Fraktion stimmte dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes soll auf diese Weise auf eine faire Grundlage gestellt werden.
Für viele unserer Mandanten stellt sich ab sofort die Frage: Bin ich betroffen – und wenn ja, ab wann und in welchem Umfang?
Was das Gesetz will
Eine funktionierende Tarifautonomie und ein starkes Tarifvertragssystem sind nach Auffassung der Gesetzgebung das Fundament angemessener Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer*innen. Vor dem Hintergrund einer seit Jahren rückläufigen Tarifbindung – nach Angaben des WSI arbeiteten 2024 nur noch rund 49 % der Arbeitnehmer*innen in tarifgebundenen Betrieben – sieht die Gesetzgebung dringenden Handlungsbedarf. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren.
Der Kern des Problems, das der Gesetzgeber lösen will, ist simpel: Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Das Vermeiden tariflicher Arbeitsbedingungen korrespondiert daher grundsätzlich mit der Möglichkeit, kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren abzugeben. Dies gilt insbesondere für Lohnkostenvorteile durch untertarifliche Vergütung.
Für wen gilt das Gesetz – und ab wann?
Das BTTG bindet auf der Auftraggeberseite alle dem Bund zuzurechnenden Vergabestellen – also den Bund selbst, beherrschte bundeseigene Unternehmen und überwiegend bundesfinanzierte Stellen – und es verpflichtet auf der Auftragnehmerseite jeden, der einen solchen Auftrag ausführt, einschließlich der gesamten Nachunternehmer- und Verleiherkette, soweit die Leistung im Inland erbracht wird und der Auftragswert 50.000 Euro übersteigt – von den folgenden Ausnahmen abgesehen:
Ausgenommen sind verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sowie – bis zum 31. Dezember 2032 – Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr.
Das BTTG tritt vorbehaltlich der Sonderregelung für das Wettbewerbsregister am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es gilt nur für Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. Laufende Vergabeverfahren und -verträge bleiben unberührt.
Was konkret auf Unternehmen zukommt
1. Das Tariftreueversprechen
Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindliche Vorgaben. Er muss den eingesetzten Arbeitnehmer*innen für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt.
Dies umfasst tarifvertragliche Regelungen zur Entlohnung, zum bezahlten Mindestjahresurlaub sowie zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten.
2. Die Erstreckung auf Nachunternehmer und Nachunternehmerhaftung
Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer zudem vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und sicherzustellen, dass diese ihre tariflichen Pflichten erfüllen. Eine Auslagerung auf Nachunternehmer schützt also nicht vor den Pflichten aus dem Gesetz.
Ein Auftragnehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt, haftet zudem für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
3. Informationspflicht gegenüber Beschäftigten
Arbeitgeber sind gem. § 4 Abs. 3 des geplanten BTTG verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck für die Erfüllung dieser Pflicht zur Verfügung.
4. Nachweispflichten und Zertifizierung
Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen einhält, und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.
Unternehmen können sich diese Pflicht erleichtern: Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens gelten nicht für Auftragnehmer, die ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen.
5. Kontrolle, Sanktionen und Konsequenzen für künftige Vergabeverfahren
Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet. Diese kontrolliert anlassbezogen, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen – insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmer*innen sowie sonstiger Dritter.
Bei festgestellten Verstößen drohen erhebliche Konsequenzen: Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren. Darüber hinaus: Auftraggeber sollen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde. Ein Unternehmen darf höchstens drei Jahre ab Beendigung des festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Compliance und Forensic: Das BTTG als neues Prüffeld
Das BTTG schafft einen neuen Compliance-Rahmen, der über klassische arbeitsrechtliche Anforderungen hinausgeht. Kontrollen werden anlassbezogen durch die Prüfstelle Bundestariftreue eingeleitet, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmer*innen sowie sonstiger Dritter. Damit ist das Gesetz strukturell auf Hinweisgeber angewiesen – ein Mechanismus, der in gut aufgestellten Compliance-Systemen bereits bekannt ist und dem Unternehmen mit funktionierenden internen Meldewegen sowie eingeschliffenen Aufklärungsprozessen, z. B. in Form von Ermittlungen, besser begegnen können.
Besonderes Gewicht kommt der Nachunternehmerhaftung zu: Ein Auftragnehmer haftet für Zahlungspflichtverletzungen seiner gesamten Nachunternehmerkette wie ein selbstschuldnerischer Bürge – mit einer Haftungsbefreiung nur durch Zertifizierung, die jedoch im Insolvenzfall des Nachunternehmers entfällt. Komplexe Lieferketten und unklare Lohnstrukturen bei Nachunternehmern sind aus der Forensic-Praxis als typische Ausgangspunkte für Lohnunterschreitungen und verdeckte Schwarzarbeit bekannt. Das BTTG macht den Hauptauftragnehmer nun zum haftenden Risikoträger für genau diese Konstellationen. Zielgerichtete Hintergrundrecherchen können das Risiko für den Hauptauftraggeber reduzieren.
Im Streitfall ist die Selbstreinigung nach § 125 GWB das wichtigste Instrument, um einen drohenden Vergabeausschluss abzuwenden. Die Zurechnung eines Verstoßes setzt voraus, dass eine natürliche Person als Verantwortliche in leitender Stellung gehandelt hat – einschließlich der Ausübung von Kontrollbefugnissen. Dies macht die sorgfältige forensische Rekonstruktion interner Entscheidungsprozesse im Falle eines Falles zur Grundlage jeder wirksamen Selbstreinigung.
Getreu dem Motto „Wer rechtzeitig plant, spart sich Krisen“ können Fehler und vorsätzlich falsche Angaben vermieden werden, wenn man frühzeitig in Compliancesysteme sowie in Schulungsmaßnahmen zur Risikosensibilisierung der Mitarbeitenden investiert.
Von der Tariftreue zur fairen Vergütung – ein struktureller Zusammenhang
Das BTTG ist indes mehr als ein vergaberechtliches Instrument. Zwar bestehen in zahlreichen Bundesländern bereits Landes-Tariftreuegesetze, die ähnliche Ziele verfolgen. Mit dem BTTG vollzieht der Bundesgesetzgeber nun jedoch erstmals auf Bundesebene einen Paradigmenwechsel: Der Staat nutzt seine Marktmacht als Auftraggeber, um faire Entlohnung als Bedingung des Marktzugangs zu etablieren. Das BTTG trägt dazu bei, die Anwendung von Tarifverträgen auszuweiten. Beschäftigte – jeden Geschlechts – profitieren regelmäßig von der Arbeit in Unternehmen mit Tarifbindung. Dort, wo sie greift, ist der Verdienst höher als in Unternehmen ohne Tarifvertrag. Für Frauen zeigt die Verdiensterhebung 2024 des Statistischen Bundesamtes, dass diese pro Stunde in Unternehmen mit Tarifvertrag etwa ein Fünftel (22 %) mehr verdienen als Frauen in Unternehmen ohne Tarifvertrag.
Dieser Befund führt direkt zum nächsten großen Themenfeld, das uns in den kommenden Monaten beschäftigen wird.
Ausblick: Entgelttransparenz – das nächste Kapitel fairer Vergütung
Das BTTG regelt, zu welchen Bedingungen Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen. Doch eine faire Vergütung hat noch eine zweite, bislang systematisch vernachlässigte Dimension: Sichtbarkeit. Denn ungleiche Entlohnung wirkt oft nicht durch bewusste Diskriminierung, sondern durch strukturelle Intransparenz – Beschäftigte wissen schlicht nicht, was Kolleg*innen in vergleichbaren Positionen verdienen.
Hier setzt das Entgelttransparenzgesetz an, das schon seit 2017 in Deutschland gilt, aber in der Praxis oft unterschätzt wird. Es gibt Beschäftigten ab einer Unternehmensgröße von mehr als 200 Mitarbeiter*innen einen individuellen Auskunftsanspruch über das durchschnittliche Entgelt einer vergleichbaren Tätigkeit. Für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten bestehen zusätzlich Berichtspflichten.
Doch die Anforderungen werden steigen: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen und verschärft die bisherigen Regelungen weitreichend.
Die Verbindung von Tariftreue und Entgelttransparenz ist kein Zufall: Beide Instrumente verfolgen dasselbe übergeordnete Ziel – eine faire, nachvollziehbare und gleichheitsgerechte Entlohnung. Das BTTG sichert einen Mindeststandard für Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen; die Entgelttransparenzvorschriften sorgen dafür, dass Entgeltunterschiede innerhalb eines Unternehmens sichtbar und korrigierbar werden.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder anstreben, sollten jetzt folgende Schritte prüfen:
- Bestandsaufnahme: Welche laufenden und künftigen Verträge fallen unter den Anwendungsbereich?
- Lieferketten-Compliance: Sind Nachunternehmer und Verleiher über die neuen Anforderungen informiert? Sind Vertragsklauseln anzupassen?
- Zertifizierung prüfen: Für tarifgebundene Unternehmen kann die Zertifizierung nach § 10 BTTG die einfachste Lösung sein, um Nachweis- und Dokumentationspflichten zu entlasten.
- Informationsprozesse einrichten: Die Informationspflicht gegenüber Beschäftigten muss prozessual verankert werden.
- Angebotskalkulation anpassen: Soweit aufgrund einer nach § 5 BTTG erlassenen Rechtsverordnung eine Anhebung der Personalkosten bei Arbeitgebern, die einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession ausführen, erforderlich wird, entstehen weitere Kosten, die in das Angebot für den öffentlichen Auftrag einzupreisen sind.
Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um das BTTG, die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie und die strategische Gestaltung fairer Vergütungssysteme. Daneben deckt unser Beratungsfeld auch den Bereich der HR-Investigations ab. Sprechen Sie uns an – gerne auch zu einem frühen Zeitpunkt, bevor gesetzliche Fristen zum Handlungszwang werden.
Autor*innen: Corina Gräßer, Bernd Günter