Gemeinnützigkeit in der Liquidation – Verfahrensstand BFH V B 3/24
Gemeinnützigkeit in der Liquidation
Die Relevanz dieser Fragestellung für den Healthcare-Sektor hat in jüngerer Zeit deutlich zugenommen. Vor dem Hintergrund der Krankenhausreform und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ist eine steigende Zahl von Insolvenz- und Beendigungsverfahren zu beobachten. Im Bereich der Krankenversorgung, in dem häufig gemeinnützige Trägerstrukturen vorliegen, gewinnt die Kenntnis der steuerlichen Rahmenbedingungen für Auflösung und Liquidation daher an praktischer Bedeutung.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 (V B 3/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zugelassen. Anlass hierfür sind grundlegende und bislang nicht abschließend geklärte Rechtsfragen zur Gemeinnützigkeit im Auflösungsstadium sowie einer etwaigen (rückwirkenden) Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
1. Sachverhalt und Entscheidung des FG Münster
Dem Verfahren liegt ein Fall aus der Stiftungspraxis zugrunde. Die Klägerin war eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung, deren Vermögen aus einer Erbschaft stammte und mit verpflichtenden Leistungen zugunsten einer begünstigten Dritten belastet war. Aufgrund sich verschlechternder wirtschaftlicher Verhältnisse hob die Stiftungsaufsicht die Stiftung im Jahr 2018 auf. Die Erträge reichten nicht mehr aus, um sowohl die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke als auch die bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen; langfristig drohte die vollständige Aufzehrung des Vermögens.
Nach der Aufhebung erließ das Finanzamt rückwirkend Körperschaftsteuerbescheide für einen Zeitraum von zehn Jahren. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – insbesondere die Vermögensbindung (§ 61 AO) – nicht eingehalten worden seien.
Das FG Münster (Urteil vom 29. November 2023 – 13 K 1127/22 K) wies die Klage ab. Es stellte aufgrund der Fallkonstellation darauf ab, dass:
- ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung vorliege,
- die satzungsmäßig vorgesehene Übertragung des Vermögens auf eine steuerbegünstigte Körperschaft tatsächlich nicht erfolgt sei,
- und auch nicht absehbar gewesen sei, dass eine solche Vermögensübertragung umgesetzt werde.
Nach Auffassung des FG führt dieser Verstoß zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit mit der Folge der Nachversteuerung. Dabei komme es weder auf ein Verschulden noch auf besondere Billigkeitserwägungen an. Revision wurde – ohne inhaltliche Begründung – mangels grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht zugelassen.
2. Beschluss des BFH (Nichtzulassungsbeschwerde)
Gegen die Entscheidung des FG Münster legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BFH hat dieser stattgegeben und die Revision zugelassen. Eine inhaltliche Klärung steht noch aus.
Der BFH benennt zwei wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen:
- Fortbestand der Steuerbefreiung in der Liquidation – ob bereits die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft sowie der Eintritt in die Liquidation für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen.
- Rückwirkende Korrektur von Steuerbescheiden – ob im Fall der Auflösung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 61 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 2 AO so anzuwenden ist, dass Steuerbescheide für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor der Auflösung geändert werden können.
3. Rechtlicher Kontext und Streitstand
Die erste Vorlagefrage spiegelt einen bestehenden Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur wider:
- Strenge Auffassung
Die Gemeinnützigkeit endet mit Einstellung der werbenden Tätigkeit und Übergang in die Vermögensverwaltung; die Liquidation wird nicht mehr als gemeinnützige Tätigkeit qualifiziert. - Differenzierende Auffassung
Die Gemeinnützigkeit kann auch während der Liquidation fortbestehen, sofern die Vermögensbindung eingehalten wird und die Mittel weiterhin ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Zusätzlich stellt sich im Streitfall die Frage nach der Reichweite der steuerlichen Rückwirkung. Das FG Münster hat eine weitgehende Anwendung der Korrekturvorschriften bejaht und die Nachversteuerung für einen Zeitraum von zehn Jahren befürwortet. Alternativ wäre eine Versagung der Gemeinnützigkeit nur im Liquidationsverfahren denkbar.
4. Zusammenfassung
Das BFH-Verfahren hat nunmehr Gelegenheit, zu einer weiteren grundlegenden Frage für gemeinnützige Körperschaften Stellung zu nehmen. Damit könnte auch dieser bisher noch nicht abschließend beleuchtete Themenbereich höchstrichterlich geklärt werden.
Autoren: Dr. Alexander Becker, Jens Krieger
Weiterführende Literatur:
„Auswirkungen des Scheiterns einer Körperschaft auf deren gemeinnützigkeitsrechtlichen Status“, Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ 2006, S. 765
„Das Recht auf Scheitern einer gemeinnützigen Körperschaft – Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 16.05.2007 (I R 14/06)“, Finanz-Rundschau – FR 2008, S. 909
„Der Wegfall des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status – Eine Bestandsaufnahme und Hilfestellung für die Praxis“, Deutsches Steuerrecht – DStR 2010, S. 953