Neuregelung der Krankenhausfusionskontrolle: § 186a GWB ersetzt die bisherige Bereichsausnahme
Neuregelung der Krankenhausfusionskontrolle
Überblick
Im Geltungsbereich des § 186a GWB entscheiden auf Antrag die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden über die Erforderlichkeit von Krankenhauszusammenschlüssen im Hinblick auf eine Verbesserung der Krankenhausversorgung und bestätigen dies bejahendenfalls (sog. Erforderlichkeitsbestätigung). Im Einzelnen verlangt § 186a GWB ein Zusammenschlussvorhaben nach § 37 GWB, das mindestens zwei Krankenhäuser i. S. v. § 107 Abs. 1 SGB V oder einzelne medizinische Fachbereiche der betroffenen Krankenhäuser betrifft und bei dem der Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle nach §§ 35 ff GWB eröffnet ist. Zudem muss das Vorhaben zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich gehalten und bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen werden.
Das Verfahren selbst sieht vor, dass bei Erteilung der Bestätigung durch die Krankenhausplanungsbehörden die Anmeldepflicht für den Krankenhauszusammenschluss entfällt und dieser sofort vollzogen werden kann. Die Bestätigung darf allerdings nicht vor Ablauf einer einmonatigen Veröffentlichungsfrist erteilt werden. Wird die Bestätigung abgelehnt oder nicht innerhalb von drei Monaten erteilt, bleibt eine anschließende Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich. Daneben ist eine Anmeldung in Fällen erforderlich, in denen zwar die Bestätigung erteilt wurde, aber weitere Märkte betroffen sind (z. B. ambulante Versorgung). In diesen Fällen erfasst die Erforderlichkeitsbestätigung ausschließlich die stationären Krankenhausmärkte. Die übrigen Bereiche bleiben anmeldepflichtig beim Bundeskartellamt, wobei für die Prüfung der Aufgreifschwellen die Umsätze des bestätigten Teils ausgeklammert werden.
Hintergrund und Zielsetzung
Bereits mit der 10. GWB-Novelle wurde die Privilegierung ausgewählter Krankenhauszusammenschlüsse bei einer standortübergreifenden Konzentration eingeführt. Zuletzt wurden im Rahmen des zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) Vorhaben mit standortübergreifender Konzentration privilegiert, wenn die Krankenhausplanungsbehörden bestätigten, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich hielten.
Mit der Einführung von § 186a GWB haben die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nunmehr für alle Fälle innerhalb des Anwendungsbereiches die Möglichkeit, Krankenhauszusammenschlüsse ohne Fusionskontrollverfahren nach dem GWB zu erlauben. Die Regelung soll bisherige Unsicherheiten bezüglich Zuständigkeit und Verfahren beseitigen und aufwändige Parallelprüfungen verhindern. So wurde insbesondere das Merkmal der „standortübergreifenden Konzentration“ gestrichen, aus dem teilweise die zwingende Schließung einzelner Fachrichtungen oder Standorte herausgelesen wurde. Im Hinblick auf die Definition des Begriffes „Krankenhaus“ tritt anstelle der Verweisung auf § 2 Nr. 1 KHG die Verweisung auf § 107 Absatz 1 SGB V, der eine engere Krankenhausdefinition enthält und dem Charakter der Norm als Ausnahmevorschrift Rechnung trägt.
Kritische Stimmen
Wie schon § 187 Abs. 10 a. F. GWB wird die Neureglung unter Wettbewerbsgesichtspunkten kritisch gesehen. Frau Annette Bangard, Direktorin beim Bundeskartellamt und Leiterin der 3. Beschlussabteilung, bemängelt insbesondere, dass alle wettbewerblich problematischen Krankenhauszusammenschlüsse durch eine Erforderlichkeitsbestätigung der Länder, die teilweise selbst auf Erwerberseite stehen, von der Fusionskontrolle befreit werden können. Eine Förderung von Konzentrationsprozessen ohne Rücksicht auf eventuelle Monopolisierungstendenzen drohe den Wettbewerb in manchen Gebieten zu beseitigen. Frau Bangard erinnert in diesem Zusammenhang daran, welche Funktion ein funktionierender Wettbewerb im Gesundheitswesen erfüllt: Es gehe um Ergebnisqualität und darum, dass die Krankenhäuser sich um die Patienten und deren Einweiser bemühen. Da bisher mehr als 90 % aller angemeldeten Krankenhauszusammenschlüsse innerhalb eines Monats durch das Bundeskartellamt freigegeben worden seien und das Bestätigungsverfahren allein wegen der einmonatigen Veröffentlichungsfrist regelmäßig länger dauert und bis zu drei Monate in Anspruch nehmen kann, entstehe für viele Vorhaben zudem unnötiger Zeitaufwand.
Bewertung und Ausblick
Mit § 186a GWB tritt die gesundheitspolitische Steuerung der Länder strukturell an die Stelle kartellrechtlicher Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Durch den Wegfall des wettbewerblichen Korrektivs wächst die Verantwortung der Landesbehörden, ihre Erforderlichkeitsbestätigung mit Augenmaß zu erteilen. Für Krankenhausträger bedeutet die Reform mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit, zugleich aber auch eine verfahrensbedingte Mindestdauer von einem Monat selbst bei materiell-rechtlich unproblematischen Vorhaben. Betrifft ein Vorhaben mehrere Märkte, sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine getrennte Strukturierung des Vorhabens sinnvoll ist.
Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie informiert. Daneben begleiten wir Sie gerne bei entsprechenden Vorhaben.
Autor: Tilman Braun
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