Notfallversorgung neu geordnet: Was der Kabinettsentwurf für Krankenhäuser bedeutet
Notfallversorgung neu geordnet
Bereits in unserem Newsletter Healthcare 1/2024 haben wir die seinerzeit gescheiterten Reformbemühungen der Ampelkoalition analysiert. Mit dem am 22. April 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung unternimmt die schwarz-rote Bundesregierung einen erneuten Anlauf, die drei Säulen der Notfallversorgung (vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen, Rettungsdienst) verbindlich zu verzahnen. Für Krankenhäuser ist der Entwurf weitreichend: Er greift unmittelbar in Strukturen, Kooperationspflichten und Vergütung ein.
1. Integrierte Notfallzentren – Kooperation wird zur Pflicht
Das Herzstück des Reformvorhabens ist die flächendeckende Einführung sogenannter Integrierter Notfallzentren (INZ). Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und zugelassene Krankenhäuser sollen gemeinsam diese Zentren betreiben – die Beteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben, kein freiwilliges Angebot.
Jedes INZ setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
- der Notaufnahme des beteiligten Krankenhauses,
- einer KV-Notdienstpraxis, die sich im oder unmittelbar am Krankenhausgebäude befindet, sowie
- einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die alle eintreffenden Patientinnen und Patienten aufnimmt und in die jeweils passende Versorgungsebene weiterleitet.
Dieser integrierte Ansatz soll verhindern, dass Patientinnen und Patienten mit leichteren Beschwerden die stationäre Notaufnahme belasten, während gleichzeitig schwer Erkrankte schneller identifiziert und behandelt werden können.
Wo entstehen die INZ? Die konkreten Standorte werden durch den erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt – und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Einigen sich die Beteiligten nicht, kann die Frist einmalig um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bleibt auch das ohne Ergebnis, tritt die oberste Landesbehörde im Wege der Ersatzvornahme an die Stelle der nicht einigungsfähigen Akteure.
Für Kinder und Jugendliche sieht der Entwurf spezialisierte Notfallzentren vor; wo diese nicht eingerichtet werden können, sind telemedizinische oder telefonische Konsile mit pädiatrischen Fachkräften als Auffanglösung vorgesehen.
2. Akutleitstelle 116 117 – aus der Terminservicestelle wird ein Steuerungszentrum
Die bekannte Rufnummer 116 117, bislang primär für die Terminvermittlung genutzt, wird erheblich aufgewertet. Aus der bisherigen Terminservicestelle soll eine vollwertige Akutleitstelle werden.
Konkrete Anforderungen an die Erreichbarkeit:
- 75 % aller Anrufe müssen innerhalb von drei Minuten angenommen werden.
- 95 % aller Anrufe müssen innerhalb von zehn Minuten angenommen werden.
Die Mitarbeitenden sollen künftig nach einem bundeseinheitlichen, standardisierten Verfahren einschätzen, wie dringend der medizinische Bedarf der Anrufenden ist, und sie gezielt in die richtige Versorgungsebene steuern – ob zum Hausarzt, ins INZ oder direkt in die stationäre Behandlung.
Parallel dazu sind die KVen verpflichtet, mit den Leistungserbringern des Rettungsdienstes Kooperationsvereinbarungen für ein gemeinsames Gesundheitsleitsystem abzuschließen. Die 116 117 und der Notruf 112 sollen digital und ohne Medienbrüche miteinander kommunizieren. Wichtig: Diese Kooperationspflicht entsteht nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass der Rettungsdienst-Leistungserbringer einen entsprechenden Antrag stellt und technisch bereits über ein softwarebasiertes standardisiertes Notrufabfragesystem verfügt.
3. Rettungsdienst wird zur GKV-Sachleistung
Eine der strukturell bedeutsamsten Neuerungen betrifft die Finanzierung des Rettungsdienstes. Erstmals wird die medizinische Notfallrettung als eigenständige Sachleistung im Sozialgesetzbuch V verankert.
Der neue Leistungsanspruch umfasst:
- das Notfallmanagement am Einsatzort (u. a. Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens, die Vermittlung der erforderlichen Hilfe und, sofern im Einzelfall erforderlich, die barrierefreie telefonische oder telemedizinische Notfallberatung einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen),
- die notfallmedizinische Versorgung vor Ort sowie
- die Betreuung/notfallmedizinische Versorgung während eines etwaigen Notfalltransports.
Bislang galt: Wer nicht transportiert wurde, hatte keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Logik wird aufgebrochen – die Abrechenbarkeit knüpft künftig nicht mehr daran an, ob ein Transport stattgefunden hat.
Für Patientinnen und Patienten bedeutet das auch eine neue finanzielle Beteiligung: Eine pauschale Zuzahlung von 10 € je Einsatz soll eingeführt werden.
4. Digitalisierung der Notfallversorgung
Der Entwurf enthält ein umfangreiches Digitalisierungspaket:
- Digitale Notfalldokumentation: Einsatzdaten werden einheitlich erfasst und können sektorenübergreifend genutzt werden.
- Versorgungskapazitätennachweissystem in Echtzeit: Freie Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und INZ werden transparent und aktuell abgebildet.
- Digitale Fallübergaben: Die Übergabe von der Leitstelle oder dem Rettungsdienst an die stationäre Einrichtung erfolgt über die Telematikinfrastruktur.
- Ersthelferalarmierungssysteme: App-basierte Systeme zur Alarmierung ausgebildeter Ersthelferinnen und Ersthelfer in der Umgebung eines Notfalleinsatzes werden standardisiert und vernetzt.
Ergänzend werden die KVen verpflichtet, rund um die Uhr – also zu jeder Tageszeit und an jedem Wochentag – sowohl ein telemedizinisches Beratungsangebot als auch einen aufsuchenden Bereitschaftsdienst bereitzustellen. Diese Anforderung ist einer der zentralen Streitpunkte in der aktuellen Diskussion.
5. Reaktionen der beteiligten Akteure
- KBV und alle 17 Kassenärztlichen Vereinigungen: deutliche Ablehnung. Die KBV-Vorstände Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner weisen die Darstellung der Ministerin zurück, der Entwurf sei mit der KBV erarbeitet worden. Die Pflicht zu durchgängig 24/7 telemedizinischer und aufsuchender Versorgung sei mangels Personal nicht erfüllbar.
- Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Vorstandschef Dr. Gerald Gaß bezeichnete es als „kaum vorstellbar“, dass Krankenhäuser unter den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen freiwillig INZ einrichten. Forderung: „Wer bestellt, bezahlt“ – verbindliche Organisation und Finanzierung sind unerlässlich.
- GKV-Spitzenverband und AOK: grundsätzlich offen, aber warnend. Carola Reimann (AOK) sieht die Gefahr von Doppelstrukturen während der Praxisöffnungszeiten; KVen dürften nicht vor unlösbare Personalprobleme gestellt werden.
- vdek und Hausärzteverband: Ulrike Elsner (vdek) begrüßt, dass endlich Tempo gemacht werde; der Hausärzteverband schließt sich dagegen der KBV-Kritik an und spricht von „leeren Versprechungen“.
6. Wie geht es weiter?
Nach dem Kabinettsbeschluss folgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Da der Entwurf erheblich in Länderkompetenzen eingreift – etwa bei der Standortfestlegung der INZ und der Regulierung des Rettungsdienstes –, ist eine intensive Befassung des Bundesrates wahrscheinlich. Angesichts der breiten Kritik aus der Selbstverwaltung ist mit substanziellen Änderungen im parlamentarischen Verfahren zu rechnen.
Wir werden den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und Sie über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sollten Sie Fragen zu den geplanten Neuregelungen oder deren Auswirkungen auf Ihr Haus haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und beraten Sie umfassend.
Autor: Alexander Greiff
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