Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) bekommen zunehmend Konturen: Vereinbarung des Leistungskatalogs
sÜV: Vereinbarung des Leistungskatalogs
Ziel ist eine wohnortnahe Basisversorgung, die akutstationäre Behandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen stärker verzahnt. Die Detailausgestaltung des stationären Leistungsspektrums erfolgt über die Selbstverwaltung. Maßgeblich ist seit dem 2. März 2026 die süV-Leistungskatalog Vereinbarung nach § 115g Abs. 3 SGB V (GKV-Spitzenverband/DKG).
1. § 115g SGB V als „Baukasten“
SüV sind Krankenhausstandorte, die durch die zuständige Landesbehörde im Rahmen der Krankenhausplanung als süV bestimmt werden und die vereinbarten stationären Mindestleistungen erbringen.
Das Gesetz eröffnet – über die Mindestleistungen hinaus – ein mehrstufiges Leistungsspektrum. Zunächst können süV ambulante Leistungen auf Grundlage einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erbringen. Darüber hinaus kommen ambulantes Operieren nach § 115b SGB V sowie die Erbringung sonstiger ambulanter Krankenhausleistungen in Betracht, soweit dies zulässig ist. Weitere stationäre Leistungen können nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 115g Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden. Ergänzend sieht das Gesetz telemedizinisch unterstützte stationäre Leistungen (Nr. 3) vor, sofern eine Kooperation mit einem Krankenhaus besteht, insbesondere in Form telekonsiliarischer oder teleradiologischer Zusammenarbeit. Ferner können süV Übergangspflege (§ 39e SGB V) und Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V) anbieten. Eine pflegerische Leitung ist möglich, soweit die ärztliche Verantwortung für die stationäre Behandlung gewährleistet bleibt. Zusätzlich können in organisatorisch und wirtschaftlich getrennten Pflegeabteilungen mit entsprechender Zulassung Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI sowie Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI erbracht werden. Die vereinbarten stationären Leistungen können schließlich auch belegärztlich erbracht werden.
Die Konzeption der süV zielt auf nicht‑komplexe stationäre Fälle und eine gezielte Schnittstelle zwischen Sektoren. Die konkrete Abgrenzung erfolgt über Leistungskatalog und Ausschlusskriterien.
2. Stationäres Leistungsspektrum nach der süV-Leistungskatalog-Vereinbarung
Am 2. März 2026 ist die Vereinbarung zu den stationären Leistungen der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen gemäß § 115g Absatz 3 SGB V (süV-Leistungskatalog-Vereinbarung) in Kraft getreten. Die Vereinbarung konkretisiert den gesetzlichen Auftrag und regelt insbesondere die stationären Mindestleistungen, die jede süV zwingend vorhalten muss, sowie optionale Leistungen, die darüber hinaus erbracht werden können. Ferner enthält sie Vorgaben zur telemedizinischen Unterstützung, zu Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen sowie zu den Ausschlusskriterien, die den zulässigen Fallmix steuern. Die Vereinbarung wird durch Anlagen ergänzt, die den Leistungskatalog im Einzelnen – gegliedert nach ICD-10-GM-Diagnosen und OPS-Prozeduren – abbilden und damit den Rahmen für die krankenhausindividuelle Umsetzung setzen.
2.1 Mindestleistungen: internistisch-geriatrische stationäre Grundversorgung
Ausgangspunkt ist ein verbindliches Mindestniveau für Patient*innen mit internistischem bzw. geriatrischem Behandlungsbedarf. Jede süV muss dieses Mindestniveau unabhängig von ihrem darüber hinausgehenden Versorgungsauftrag gewährleisten.
Die Anlagen zur Vereinbarung legen dazu einerseits die Diagnosen fest, die im Rahmen der Mindestleistungen behandelbar sein müssen, und bestimmen andererseits die stationären Leistungen, die hierfür mindestens vorzuhalten sind. Die Systematik orientiert sich dabei an der Versorgungsrealität kleinerer Krankenhäuser mit internistischem Schwerpunkt und soll sicherstellen, dass eine qualitätsgesicherte Basisversorgung auch außerhalb größerer Krankenhausstandorte flächendeckend verfügbar bleibt.
Der Mindestleistungskatalog umfasst zunächst auf der Diagnoseseite (ICD-10-GM) häufige internistische Krankheitsbilder, die typischerweise eine stationäre Behandlung erfordern, jedoch in der Regel keinen Zugang zu hochspezialisierter Infrastruktur voraussetzen. Dazu zählen unter anderem Infektionen verschiedener Genese, Anämien, Diabetes mellitus Typ 2 einschließlich seiner Komplikationen, Volumen- und Elektrolytstörungen sowie Hypertonie. Im kardiovaskulären Bereich sind insbesondere die koronare Herzkrankheit und die Herzinsuffizienz erfasst. Ferner umfasst der Katalog das Pneumonie-, Bronchitis- und COPD-Spektrum, Harnwegsinfekte sowie COVID-19. Die Auswahl der Diagnosen spiegelt damit ein Versorgungssegment wider, das quantitativ einen erheblichen Anteil der stationären Fälle in der Grundversorgung ausmacht.
Auf der Leistungsseite sind mindestens folgende stationäre Leistungen zu erbringen: die Überwachung der Vitalfunktionen außerhalb eines intensivmedizinischen Settings, eine Basisdiagnostik – insbesondere Labordiagnostik, konventionelle Röntgendiagnostik und Sonographie – sowie Volumentherapie und Flüssigkeitsbilanzierung. Hinzu kommen i. v. Antibiotikatherapie, Medikamentengabe einschließlich Opiaten, Wundmanagement sowie Transfusions- und Blutersatztherapie. Darüber hinaus ist eine internistische Basisbehandlung unter anderem bei Infektionen, Diabetes Typ 2, Atemwegs- und Nierenerkrankungen sowie kardiologischen Basisindikationen – namentlich nicht überwachungspflichtige Rhythmusstörungen, Herzinsuffizienz und unkomplizierte hypertone Krisen – vorzuhalten. Besondere Bedeutung kommt dem geriatrischen Versorgungsauftrag zu: Bei Patient*innen ab Vollendung des 70. Lebensjahres ist zu Beginn der stationären Behandlung ein geriatrisches Screening vorgesehen. Bei Auffälligkeit ist gegebenenfalls ein geriatrisches Basis-Assessment durchzuführen. Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass süV gerade in ländlichen Regionen einen hohen Anteil älterer Patient*innen versorgen werden und eine frühzeitige Identifikation geriatrischer Risiken für die Behandlungsplanung und Entlasssteuerung wesentlich ist.
2.2 Filter-/Ausschlusskriterien
Die Aufnahme und stationäre Behandlung in einer süV ist nur zulässig, wenn eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit nach § 39 SGB V vorliegt und keine Ausschlusskriterien greifen. Die Ausschlusskriterien dienen der Steuerung des Fallmix und stellen sicher, dass ausschließlich solche Patient*innen in der süV behandelt werden, deren Versorgung mit den dort vorgehaltenen personellen und apparativen Ressourcen sicher und qualitätsgerecht möglich ist. Komplexe oder risikoreiche Behandlungskonstellationen, die eine weitergehende Infrastruktur erfordern, sind damit von vornherein ausgenommen.
Die Anlagen zur Vereinbarung nennen Ausschlüsse auf mehreren Ebenen. Patientenbezogen ist eine Behandlung in der süV insbesondere bei intensivmedizinischer Behandlungsbedürftigkeit ausgeschlossen, ebenso bei Bedarf an invasiver Notfalldiagnostik – etwa Herzkatheteruntersuchungen oder Notfallendoskopien – oder komplexer Notfalltherapie wie Thrombolyse bei akutem Schlaganfall. Ausgeschlossen sind ferner bestimmte Konstellationen wie Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, akute Eigen- oder Fremdgefährdung sowie spezielle Isolationsbedarfe, die über die in einer süV vorgehaltenen Möglichkeiten hinausgehen. Leistungsbezogen sind unter anderem vaskuläre Interventionen, kurative Onkologie, Endoprothetik, Wirbelsäulen-OPs, bariatrische Chirurgie und operative Leistungen außerhalb des internistischen Weiterbildungsumfangs ausgenommen. Die Ausschlusskriterien sind abschließend in den Anlagen aufgeführt und müssen bei jeder Aufnahmeentscheidung geprüft und dokumentiert werden.
Praktische Konsequenz: Für den Betrieb einer süV sind klare Aufnahmeregeln zu entwickeln, die eine strukturierte Prüfung der Ausschlusskriterien bei jeder Aufnahmeentscheidung gewährleisten. Aufnahme- und Ausschlussentscheidungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Darüber hinaus müssen verlässliche Verlegungs- und Kooperationspfade mit umliegenden Krankenhäusern etabliert werden, um bei Verschlechterung des Patientenzustands oder nachträglichem Eingreifen von Ausschlusskriterien eine zeitnahe Weiterverlegung sicherzustellen. Nur so lassen sich Fehlbelegung, Abrechnungsrisiken und Haftungsfragen wirksam minimieren.
2.3 „Kann-Leistungen“ und Telemedizin
Über den Mindestkatalog hinaus können süV – abhängig vom zugewiesenen Versorgungsauftrag – weitere stationäre Leistungen aus dem Spektrum der Inneren Medizin und Geriatrie erbringen. Welche zusätzlichen Leistungen im Einzelfall in Betracht kommen, richtet sich nach der jeweiligen Krankenhausplanung des Landes sowie den krankenhausindividuell vereinbarten Versorgungsinhalten. Telemedizinische Unterstützung ist in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen und umfasst insbesondere teleradiologische und telekonsiliarische Leistungen, die in Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erbracht werden. Die telemedizinische Anbindung soll es süV ermöglichen, auch ohne durchgehende fachärztliche Präsenz vor Ort auf spezialisierte Expertise zuzugreifen und damit das Behandlungsspektrum über die rein standortbezogenen Möglichkeiten hinaus zu erweitern. Weitere telemedizinisch gestützte Leistungserweiterungen sollen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Weiterentwicklungsauftrags geprüft und gegebenenfalls in künftige Fassungen der Vereinbarung aufgenommen werden.
3. Vergütungssystematik
Die Vergütung der vereinbarten stationären Leistungen in süV erfolgt nach § 6c KHEntgG über ein finanzielles Gesamtvolumen und krankenhausindividuelle Tagesentgelte mit degressiver Ausgestaltung, die einen Anreiz zur Vermeidung unnötig langer Verweildauern setzen soll.
Das System differenziert unter anderem danach, ob ärztliche Leistungen durch die süV selbst oder durch vertragsärztlich zugelassene Leistungserbringer – etwa im Rahmen belegärztlicher Tätigkeit – erbracht werden. Im letztgenannten Fall kommen reduzierte Tagesentgelte zur Anwendung, da die ärztliche Vergütung über die vertragsärztliche Gebührenordnung erfolgt.
Zudem sind Kosten für stationäres Case‑Management und Patientensteuerung ausdrücklich in die Kalkulation einzubeziehen, was die besondere Bedeutung der sektorenübergreifenden Koordination im süV-Modell unterstreicht. Zugleich sind anderweitig finanzierte Leistungen – etwa ambulante Leistungen, die über die vertragsärztliche Vergütung abgerechnet werden – klar abzugrenzen, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
Für voll-/teilstationäre Leistungen der süV dürfen ausschließlich die nach § 6c KHEntgG vereinbarten (bzw. vorläufigen) Tagesentgelte abgerechnet werden.
4. Ausblick: Anpassungs- und Klärungsbedarfe
§ 115g SGB V verpflichtet zur Anpassung im Abstand von höchstens zwei Jahren (erstmals zwei Jahre nach Abschluss/Festlegung). Kommt eine Einigung nicht fristgerecht zustande, legt die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG den Inhalt innerhalb von drei Monaten fest (ohne Antrag).
Die gesetzlichen Berichtspflichten sehen einen gemeinsamen Bericht über Auswirkungen auf ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung erstmals zum 31. Dezember 2029 vor (danach zweijährlich).
In der Vereinbarung wird ausdrücklich angekündigt, gemeinsam an den Gesetzgeber heranzutreten, um eine gesetzliche Klarstellung zur Berechtigung von süV zur Erbringung von Hybrid‑DRG‑Leistungen (§ 115f SGB V) zu erreichen. Dies bleibt abzuwarten. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Punkt, der zur wirtschaftlichen Attraktivität des Modells beitragen kann.
Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, welche Akzeptanz sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Anbetracht der durch das KHVVG/KHAG geschaffenen Anpassungen/Ausnahmemöglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit erfahren werden.
Wir unterstützen Sie bei sämtlichen Fragestellungen rund um den Leistungskatalog zu den Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Kommen Sie bei Bedarf gerne auf uns zu.
Autor: Dr. Marc Anschlag
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