Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Leistungen (Schönheitsoperationen)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Mai 2026 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen veröffentlicht (III C 3 – S7170/00085/004/035).

Hintergrund

Die Finanzverwaltung behandelte bisher die Schönheitsoperationen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Die Urteile des BFH vom 4. Dezember 2014 (V R 16/12 und V R 33/12) mit den genauen Kriterien, in welchen Fällen die Schönheitsreparaturen umsatzsteuerfrei sind, wurden zunächst nicht veröffentlicht. Das BFH-Urteil vom 25. September 2024 (XI R 17/21, BStBl. II 2025 S. 25) legte weitere Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung fest.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr die o. g. Urteile aus dem Jahr 2014 im Bundessteuerblatt 2026 veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Abschnitt 4.14.1 und A 4.14.6 UStAE geändert. Der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung wird konkretisiert und die Beweislast festgelegt.

Anforderungen an die Umsatzsteuerbefreiung

Der Grundsatz für die Umsatzsteuerbefreiung ist wie folgt:

„Ästhetische Operationen oder Behandlungen sind Heilbehandlungsleistungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.“

Weitere Kriterien für die Prüfung der Umsatzsteuerbefreiung:

  • Den Unternehmer trifft die Feststellungslast der Steuerbefreiung.
  • Sofern sich die medizinische Indikation der Behandlung nicht bereits aus den Leistungen selbst ergibt, sind in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten das therapeutische oder prophylaktische Ziel vom medizinischen Fachpersonal mit einer Bescheinigung zu dokumentieren und nachzuweisen.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung der anonymisierten Daten im Besteuerungsverfahren nicht gegen die Verletzung von Privatgeheimnissen verstößt.
  • Ästhetische Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie dazu dienen, die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Heilbehandlung zu beseitigen.
  • Ein Indiz für die fehlende Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn die Kosten nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden.

Bedeutung für die Praxis

Mit der Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses weitet die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Leistungen aus. Der Nachteil für den Unternehmer ist ein bürokratisches Verfahren zur Anerkennung der Steuerbefreiung.

Zum BMF-Schreiben

 

Autor: Jens Krieger

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