BMF aktualisiert den AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht: mehr Flexibilität für steuerbegünstigte Körperschaften

Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit Stand vom 17. März 2026 überarbeitet. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen in Bezug auf die Mittelverwendung und den Verlustausgleich, Dauerverlustgeschäfte, Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften, die Neukonzeption der Wettbewerbsprüfung sowie einzelne Schwellenwerte. Die Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt künftig der Dokumentation von wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen.

Wesentliche Änderungen

1.     Mittelverwendung und Verlustverrechnung: mehr Steuerung und Erleichterungen

Die vollständige Neugestaltung des AEAO zu § 55 ist die umfangreichste Änderung der Verwaltungsauffassung zum Gemeinnützigkeitsrecht durch das BMF-Schreiben. Im Grundsatz bleibt es streng: Mittel des steuerbegünstigten Bereichs dürfen nicht für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder für die Vermögensverwaltung eingesetzt werden.

Neu aufgenommen ist aber eine klare Gliederung von gemeinnützigkeitsunschädlichen Ausnahmen:

  • Der Sechs-Jahresausgleich aus früheren Gewinnen bleibt erhalten.
  • Buchverluste aus Abschreibungen, wenn das abgeschriebene Wirtschaftsgut einen den Buchwert übersteigenden Teilwert hat.
  • Verluste durch bessere Kapazitätsauslastung, wenn Wirtschaftsgüter oder Personal ursprünglich für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft bzw. vorgehalten wurden und die entgeltliche Nutzung lediglich ergänzend erfolgt. Dies kann beispielsweise die Vermietung von Veranstaltungsräumen, die zeitweise Nutzung medizinischer oder wissenschaftlicher Infrastruktur für entgeltliche Leistungen oder den zusätzlichen Einsatz bereits vorhandenen Personals betreffen. Wichtig werden an dieser Stelle der ursprüngliche Mitteleinsatz, die marktübliche Vergütung und eine sorgfältige Dokumentation.
  • Verluste, wenn die zugrunde liegende Investition im Zeitpunkt der Entscheidung auf angemessenen Informationen beruhte und wirtschaftlich vertretbar war. 
    Hiermit etabliert die Finanzverwaltung erstmals einen unternehmerischen Beurteilungsspielraum (Ex-ante-Betrachtung) im Gemeinnützigkeitsrecht. Es zählt nicht nur das Ergebnis, sondern ob die Verantwortlichen vorher sorgfältig geplant, gerechnet und entschieden haben. Auch hier wird die Dokumentation entscheidend sein.
  • Der Rückführungszeitraum zum Ausgleich schädlicher Verluste wird auf 24 Monate (bisher 12) erweitert.
  • Unschädliche „Anlaufverluste“ können nach Verwaltungsauffassung (nur) in den ersten 3 Jahren nach Gründung entstehen. In der Altfassung war dieser Zeitraum nicht festgelegt. Unverändert ist, dass die Rückführung in den steuerbegünstigten Bereich innerhalb der folgenden drei Jahre erfolgen kann.

2.     Dauerverluste: erstmals ausdrückliche Regelung im AEAO

Erstmals wird in § 56 AO eine ausdrückliche Regelung zu Dauerverlustgeschäften aufgenommen. Eine dauerhaft defizitäre Tätigkeit im Bereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Vermögensverwaltung muss eingestellt oder das Betriebskonzept angepasst werden, sobald keine realistische Gewinnerwartung mehr besteht.

Danach könnten auch Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die hingenommen werden, um die Wettbewerbsposition des Zweckbetriebs zu stärken (z. B. die Bereitstellung von Patiententelefonen im Krankenhaus), nach Auffassung der Finanzverwaltung unzulässig sein.

3.     Beteiligungen an steuerbegünstigten Körperschaften

Die Ausführungen zur Sphärenzuordnung bei gemeinnützigen Holdingstrukturen werden von § 57 AO nach § 64 AO verlagert. Damit finden sich an dieser Stelle künftig sämtliche Vorgaben der Finanzverwaltung zur Sphärenzuordnung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen.

4.     Zweckbetrieb und Wettbewerb:

Die ältere Fassung zu § 65 AO betonte, dass bereits potenzieller Wettbewerb schädlich sein kann. Die neue Fassung sieht eine zweistufige Wettbewerbsprüfung vor. Zuerst ist zu prüfen, ob nach den sachlichen, räumlichen und konkreten Gegebenheiten tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb besteht. Im zweiten Schritt folgt die Prüfung, ob dieser Wettbewerb zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar wäre. Dies schafft mehr Prüfaufwand, aber auch Möglichkeiten, bestimmte Leistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Die Körperschaft sollte dokumentieren, warum die Leistung den steuerbegünstigten Zweck trägt. Statt einer bloßen Wettbewerbsvermutung gilt nun eine konkrete Betrachtung.

Positiv ist die Klarstellung für arbeitstherapeutische Zweckbetriebe. Der Einsatz nicht förderungsbedürftiger Mitarbeitender bleibt unschädlich, wenn diese für die Anleitung, Ausbildung oder Beaufsichtigung der betreuten Personen benötigt werden.

5.     Untergliederungen, Kinderbetreuung, demokratische Bildung und Katastrophenschutz

Zu § 51 AO: Die bisherige Erleichterung für Untergliederungen (Übernahme von Zweck, Aufgaben und Organisationen aus der Satzung des Hauptvereins) wird gestrichen. Eigenständige Satzungsgrundlagen gewinnen an Bedeutung. Für gemeinnützige Einrichtungen bedeutet dies, dass bestehende Satzungen überprüft werden sollten. Zu § 52 AO: Die 25-%-Fremdplatzquote wird sprachlich präzisiert. Nunmehr dürfen mindestens 25 % der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten der Vertragspartner vergeben werden. Zudem erfolgt klarstellend ein Verweis auf Art. 20 GG in Bezug auf den Begriff des demokratischen Staatswesens. 

Zu § 53 AO: Durch die nun ausdrücklich geregelte Zulässigkeit von Vorschüssen mit späterer Verrechnung gegen Ansprüche Dritter gilt künftig mehr Handlungsspielraum bei Katastrophenhilfe.

6.     Wohlfahrtspflege und Zweckbetriebsgrenze

Zu § 66 AO: Die Neufassung enthält punktuelle Klarstellungen für Kooperationen im Bereich der Wohlfahrtspflege.

Zu § 67 AO: Für sportliche Veranstaltungen nach § 67a AO wird die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.

Bedeutung für die Praxis:

Der neue AEAO bringt insgesamt mehr Flexibilität und Rechtssicherheit. Damit eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei Investitionsentscheidungen, wirtschaftlichen Aktivitäten und Kooperationen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentation, Entscheidungsprozesse und die laufende Überwachung wirtschaftlicher Tätigkeiten. Steuerbegünstigte Körperschaften sollten die Neuregelungen zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Strukturen und Prozesse zu überprüfen, möglichen Anpassungsbedarf frühzeitig zu identifizieren und die sich eröffnenden Gestaltungsspielräume gezielt zu nutzen.

 

Autorin: Mareike Zigler

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