Geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft im JStG 2026

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Mai 2026 sieht vor, den bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu streichen und die umsatzsteuerliche Organschaft künftig in einem neuen § 2c UStG zu regeln. Dabei werden die bisherigen materiellen Voraussetzungen übernommen und durch ein zusätzliches Erklärungserfordernis ergänzt. Ziel ist die Schaffung von mehr Rechtssicherheit.

1.     Hintergrund

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein gängiges Gestaltungsmerkmal von Konzernstrukturen im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen. Sie entsteht nach bisherigem Recht automatisch, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Ein besonderes Wahlrecht zur Anwendung der Vorschriften zur Organschaft besteht bislang nicht. Gerade dieser Automatismus führt in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten, weil Organschaften unbemerkt entstehen oder wegfallen können. Die Folge sind häufig rückwirkende Korrekturen von Umsatzsteuererklärungen und Rechnungen.

Die Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung der Organschaft in Deutschland ist nicht neu. Bereits seit mehreren Jahren wird eine stärkere Orientierung an der übergeordneten „Mehrwertsteuergruppe“ nach Art. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU (RL 2006/112/EG vom 28. November 2006, kurz: MwStSystRL) diskutiert. Die Rechtsprechung von EuGH und BFH hat zentrale Fragen zur Organschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben der MwStSystRL entschieden, zuletzt etwa zur Steuerschuldnerschaft des Organträgers, zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen sowie zur Einbeziehung von Personengesellschaften in den Organkreis. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

2.     Inhalt der rechtlichen Neugestaltung

Nach dem Referentenentwurf sollen die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft künftig im neuen § 2c UStG gesetzlich geregelt werden. Die bisherigen materiellen Voraussetzungen, also die erforderliche finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers, bleiben unverändert erhalten. Die Rechtsfolgen der Organschaft treten künftig nur noch durch ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt ein. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist dem Finanzamt ebenfalls eine unverzügliche Mitteilung zu machen.

Durch das Erklärungserfordernis besteht künftig – das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen unterstellt – ein faktisches Wahlrecht über die Aufnahme einzelner Gesellschaften in den Organkreis. Auch kann der Organträger die Erklärung für die gesamte Organschaft oder die Einbeziehung einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

3.     Weitere Neuerungen

Die bisher nur im Umsatzsteueranwendungserlass enthaltene Klarstellung, dass nach der MwStSystRL auch Personengesellschaften in den Organkreis einbezogen werden können, erhält im neuen § 2c Abs. 1 UStG eine eigenständige nationale gesetzliche Grundlage.

Außerdem enthält der Entwurf besondere Regelungen zur Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften, zu Zinsen und zur Haftung. Bei einer Rückabwicklung ist eine Verzinsung nach § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der jeweilige Änderungsbescheid ergangen ist. Haftungsrechtlich haftet der Organträger für die Steuern, die sich aus der Rückabwicklung gegenüber sämtlichen Organgesellschaften ergeben; eine Organgesellschaft haftet ihrerseits nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten für die Steuern des Organträgers. So kann künftig auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten auf eine Rückabwicklung   verzichtet werden, wenn keine Steuerausfälle drohen.

4.     Anwendung der Neuregelung

Nach dem Referentenentwurf soll § 2c UStG erstmals ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden sein. Die Erklärung zur Organschaft kann bereits ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2029 abgegeben werden, um einen reibungslosen Übergang zur neuen Rechtslage zu ermöglichen.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bleibt abzuwarten, ob die Regelungen in dieser Form verabschiedet werden. Kritisch wird insbesondere diskutiert, dass das Erklärungsverfahren zwar unerkannte Organschaften vermeiden kann, aber keine – aus Praxissicht dringend gewünschte – vollständige Rechtssicherheit über das Vorliegen der Organschaft schafft.

5.     Praktische Bedeutung

Die Erklärung des Organträgers soll nach der Begründung des Referentenentwurfs der Rechtssicherheit dienen. Es verhindert, dass Organschaften entstehen, ohne dass den vom Organkreis umfassten Unternehmen bewusst ist, Teil einer Organschaft zu sein. Typische Anwendungsfälle dürften beteiligungshaltende Einzelunternehmer sowie komplexe Konzernstrukturen sein.

Die Neuregelung sieht kein verpflichtendes Antrags- und Prüfverfahren für die umsatzsteuerliche Organschaft vor. Steuerpflichtige werden also auch künftig nur die Möglichkeit haben, über eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft nach § 89 AO Rechtssicherheit über das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Einzelfall erhalten zu können.

In Einzelfällen wird künftig zur Verwaltungsvereinfachung auf eine Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften verzichtet werden können, nämlich dann, wenn Steuerausfälle nicht zu befürchten sind. Diese Regelung wird absehbar nur voll steuerpflichtige Organschaften betreffen. Im Healthcare-Bereich werden typischerweise vorsteuerschädliche, umsatzsteuerbefreite Leistungen erbracht. Bei unbeabsichtigter Beendigung der Organschaft, z. B. aufgrund Wegfalls der organisatorischen Eingliederung durch Benennung von sog. Fremdgeschäftsführern, kommt es regelmäßig zu Mehrbelastungen. Die Vereinfachungsregelung wird in diesen Fällen nicht anwendbar sein.

Sofern das Gesetz wie vorliegend verabschiedet wird, müssen sich Unternehmen darauf einstellen, im zweiten Halbjahr 2028 die erforderlichen Erklärungen zum Umfang des Organkreises abzugeben. Nur bei Abgabe vor dem 1. Januar 2029 ist sichergestellt, dass eine Organschaft ab diesem Tag vorliegt. Zu beachten ist, dass die Erklärung die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht ersetzt. Diese sollten daher – sofern nicht ohnehin ein zu empfehlendes regelmäßiges Monitoring etabliert ist – spätestens im zweiten Halbjahr 2028 noch einmal explizit geprüft werden.

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