Organschaft und Steuerbefreiung – EuG vom 10. Juni 2026 – T-444/25

1.    Hintergrund

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte zu klären, ob bei einer Mehrwertsteuergruppe (umsatzsteuerlichen Organschaft nach Art. 11 MwStSystRL) die persönlichen Voraussetzungen bestimmter Steuerbefreiungen gruppenweit zugerechnet werden können. Konkret ging es um Steuerbefreiungen für Heilbehandlungen und Sozialleistungen.

Streitpunkt war, ob es ausreicht, dass ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe als anerkannte soziale bzw. heilbehandelnde Einrichtung zugelassen ist, oder ob dasjenige Gruppenmitglied, das die Leistung tatsächlich erbringt, selbst über diese Anerkennung verfügen muss.

Hinweis: Das EuG ist ein eigenständiges europäisches Gericht und zugleich die Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Es ist seit dem 1. September 2024 auch für Vorabentscheidungsverfahren in bestimmten Bereichen wie Mehrwertsteuer, Zoll und Verbrauchssteuern zuständig. Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann beim EuGH Rechtsmittel eingelegt werden.

2. Entscheidung des EuG

Eine Mehrwertsteuergruppe kann die Steuerbefreiungen für Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und Sozialleistungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL) nur dann in Anspruch nehmen, wenn das leistende Gruppenmitglied selbst sämtliche Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere die erforderliche Anerkennung als Einrichtung für Heilbehandlungen bzw. als Einrichtung mit sozialem Charakter.

Die Anerkennung eines anderen Mitglieds der Mehrwertsteuergruppe kann nicht auf das leistende Gruppenmitglied übertragen werden. Eine gruppenweite Zurechnung persönlicher Befreiungsvoraussetzungen ist ausgeschlossen.

3. Sachverhalt und Begründung

Eine niederländische Mehrwertsteuergruppe bestand aus zwei Stiftungen und drei GmbHs, die gemeinsam Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung erbrachten. Nur eine Stiftung verfügte über die erforderlichen Anerkennungen für die umsatzsteuerfreien Pflege- und Sozialleistungen.

Eine andere Konzerngesellschaft erbrachte Überwachungs- und Betreuungsleistungen für behinderte Menschen von außerhalb der Betreuungseinrichtung und berief sich auf die Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab, weil gerade diese Gesellschaft nicht als soziale Einrichtung anerkannt war.

Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass eine Mehrwertsteuergruppe zwar grundsätzlich als ein Steuerpflichtiger behandelt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass persönliche Voraussetzungen von Steuerbefreiungen automatisch allen Gruppenmitgliedern zugerechnet werden.

Das Gericht unterscheidet dabei zwischen zwei Fragen: Zum einen, ob eine Person, die einer Mehrwertsteuergruppe angehört, als eigener, von der Gruppe getrennter Steuerpflichtiger gilt (dies verneint das Gericht) – und zum anderen, unter welchen Voraussetzungen sich die Gruppe auf eine Steuerbefreiung berufen kann. Diese zweite Frage ist nach Auffassung des Gerichts eigenständig zu beurteilen und wird durch die Behandlung der Gruppe als ein Steuerpflichtiger nicht präjudiziert.

Zur Begründung führte der EuGH insbesondere aus:

  • Die Steuerbefreiungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL enthalten ausdrücklich Anforderungen an die Eigenschaft der leistenden Einrichtung.
  • Die Befreiung setzt jeweils kumulativ voraus,
    • dass die Art der Leistung begünstigt ist und
    • dass der Leistungserbringer eine entsprechend anerkannte Einrichtung ist.
  • Die Mitgliedstaaten sollen durch das Anerkennungserfordernis sicherstellen können, dass nur tatsächlich gemeinwohlorientierte Einrichtungen die Steuerbefreiung erhalten. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn die Anerkennung eines Gruppenmitglieds für sämtliche andere Mitglieder ausreichen würde.
  • Zudem würde eine solche Auslegung gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen. Ein nicht anerkannter Leistungserbringer innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe würde sonst günstiger behandelt als ein gleichartiger nicht anerkannter Leistungserbringer außerhalb einer Mehrwertsteuergruppe.

4. Praktischer Hinweis

Das Urteil dürfte auf die umsatzsteuerliche Organschaft nach nationalem Recht übertragbar sein, auch wenn nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz der Organträger das steuerpflichtige Unternehmen ist und nicht die Mehrwertsteuergruppe als solche.

Für nationale Fälle dürfte die Entscheidung insbesondere bei der Anwendung von § 4 Nr. 14, Nr. 16, Nr. 18 oder Nr. 23 UStG relevant sein, soweit die Steuerbefreiung an besondere persönliche Merkmale oder staatliche Anerkennungen des Leistungserbringers anknüpft. Die bloße Einbindung eines anerkannten Trägers in eine umsatzsteuerliche Organschaft reicht nicht aus, um die Steuerfreiheit auf Leistungen anderer Organgesellschaften auszudehnen.

Es ist für jede Organgesellschaft zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift, wie z. B.

  • die Zulassung der Krankenhäuser nach § 108 SGB V,  
  • Einrichtungen, die nach § 75 SGB V den ärztlichen Notdienst sicherstellen,
  • oder Anerkennung als Einrichtung in der Jugendhilfe.  

Ergänzender Hinweis: Werden Eingangsleistungen an ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe erbracht, berechtigen sie zum vollen Vorsteuerabzug, wenn sie dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden können. Dies betrifft die – von der vorliegenden Entscheidung nicht unmittelbar berührte – Frage des Vorsteuerabzugs bei Eingangsleistungen und ist von der Frage der Ausgangsumsatz-Befreiung zu unterscheiden.

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