Vorsteuerabzug bei privater Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer – Sparkassenregelung auf dem Prüfstand

Beim Bundesfinanzhof ist zurzeit ein Verfahren zum Vorsteuerabzug bei privater Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer nach der sogenannten „Sparkassenregelung“ unter dem Az. V R 51/25 anhängig. Die Revision richtet sich gegen das Finanzgerichtsurteil Sachsen vom 26. Februar 2025 (2 K 259/24).

Hintergrund

Die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerlich regelmäßig eine steuerpflichtige sonstige Leistung. Bei Unternehmen, die steuerfreie Ausgangsleistungen erbringen (z. B. Sparkassen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen), ergibt sich damit eine Verwendung des Fahrzeuges sowohl für steuerfreie dienstliche Fahrten wie auch füt steuerpflichtige Privatfahrten des Arbeitnehmers. Typischerweise wird die Privatnutzung nach der 1-%-Methode ermittelt, so dass mangels Fahrtenbuch keine Aufzeichnungen über die anteiligen Nutzungen vorliegen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang Vorsteuer aus den Fahrzeugkosten abziehbar ist.

Die Finanzverwaltung hat bisher in vielen Fällen auf eine Vereinfachungsregel zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer (die sogenannte „Sparkassenregelung“, OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 7. August 2002, S7300 A-136-St I 21) zurückgegriffen. Diese Regelung lässt einen pauschalen Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer auf die, nach der 1-%-Regelung ermittelte, Privatnutzung, gekürzt um 20 % für nicht vorsteuerbelastete Kosten, zu.  

Das Finanzgericht Sachsen hatte die Anwendung des pauschalen Vorsteuerabzugs in seinem Urteil vom 26. Februar 2025 abgelehnt. Die Revision gegen das Urteil wurde zunächst nicht zugelassen. Jedoch hatte die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 51/25 anhängig. Die Rechtsfrage lautet, nach welcher Methode bei gemischten Umsätzen der abzugsfähige Teil der Vorsteuern beim Sachbezug Pkw zu ermitteln ist und ob die Vereinfachungsregelung ein sachgerechter Schätzungsmaßstab sein kann.

Sachverhalt des Finanzgerichtsurteils

Die Klägerin betrieb einen ambulanten Pflegedienst mit überwiegend umsatzsteuerfreien Pflegeleistungen. Daneben erzielte sie nicht unerhebliche steuerpflichtige Umsätze einschließlich der privaten Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer. Fahrtenbücher wurden nicht vorgehalten. Die Klägerin versteuerte den geldwerten Vorteil lohnsteuerlich nach der 1-%-Regelung und unterwarf den Sachbezugswert umsatzsteuerlich der Umsatzsteuer. Von der Umsatzsteuer auf die Sachbezüge machte sie pauschal 80 % als Vorsteuer geltend. Grundlage hierfür war die o. g. Vereinfachungsregelung vom 7. August 2002, die ursprünglich für Sparkassen und andere Kreditinstitute veröffentlicht worden war.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung verwarf das Finanzamt diese Aufteilungsmethode. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Vereinfachungsregelung nicht auf die Klägerin übertragbar sei, weil diese neben den steuerfreien Pflegeleistungen und der steuerpflichtigen Pkw-Überlassung weitere, nicht nur unerhebliche steuerpflichtige Umsätze erzielte. Die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern wurden deshalb nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen nach § 15 Abs. 4 S. 3 aufgeteilt und entsprechende Umsatzsteuerbescheide erlassen.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und verneinte die Schätzung der Vorsteuer auf Basis des Sachbezugswertes. Es wies die Klage des ambulanten Pflegedienstes gegen die Umsatzsteuerbescheide ab.

Begründung des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Gerichts waren die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, weil die Klägerin Eingangsleistungen sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendete.

Das Gericht stellte zunächst auf die zweistufige Prüfung ab: Soweit Eingangsleistungen bestimmten Ausgangsumsätzen direkt und unmittelbar zugeordnet werden können, ist diese Zuordnung vorrangig. Nur soweit eine solche direkte Zuordnung nicht möglich ist, kommt eine Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG in Betracht. Diese Schätzung muss sachgerecht sein und den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen möglichst nahekommen.

Die von der Klägerin angewandte Vereinfachungsregelung hielt das Gericht nicht für sachgerecht. Zwar tätigte die Klägerin steuerfreie Umsätze. Die steuerpflichtigen Umsätze beschränkten sich aber gerade nicht auf die private Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, sondern umfassten weitere steuerpflichtige Serviceleistungen. Diese weiteren steuerpflichtigen Umsätze seien nicht geringfügig. Nach Sinn und Zweck sei die Vereinfachungsregelung auf Fälle zugeschnitten, in denen ansonsten aufwendige Einzelermittlungen allein wegen der Besteuerung des Sachbezugs erforderlich würden. Für Unternehmen mit weiteren steuerpflichtigen Umsätzen sei sie dagegen nicht geschaffen. Eine Bindung des Finanzgerichts an die Verwaltungsvorschrift bestehe ohnehin nicht; norminterpretierende Verwaltungsanweisungen binden grundsätzlich nicht die Gerichte.

Auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil die Klägerin keine Fahrtenbücher, Zeitaufzeichnungen oder sonstigen geeigneten Unterlagen vorlegen konnte. Mangels eines anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstabs durfte das Finanzamt daher auf den Umsatzschlüssel zurückgreifen. Dieser entspricht nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dem europarechtlichen Regelaufteilungsmaßstab bei gemischter Verwendung.

Fazit

Wegen des anhängigen BFH-Verfahrens bleibt offen, ob die enge Sichtweise des Finanzgerichts Bestand haben wird.

Die Entscheidung ist für alle Unternehmen relevant, die überwiegend steuerfreie Umsätze erzielen und Dienstwagen auch privat an Arbeitnehmer überlassen. Praktisch betrifft dies nicht nur Pflegedienste, sondern etwa auch Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Bildungsanbieter oder gemeinnützige Einrichtungen mit steuerfreien und steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichen.

Der Fall zeigt: Die pauschale Anwendung der „Sparkassenregelung“ ist angreifbar, wenn neben der privaten Pkw-Nutzung weitere nicht unerhebliche steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Ohne belastbare Aufzeichnungen zur tatsächlichen Nutzung der Fahrzeuge kann die Finanzverwaltung auf den Umsatzschlüssel ausweichen. Das führt bei Unternehmen mit hohem Anteil steuerfreier Umsätze regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Vorsteuerabzug oder zu einem erhöhten Bürokratieaufwand, um die abzugsfähige Vorsteuer bspw. nach den dokumentierten privaten Kfz-Nutzungen zu ermitteln.

 

Autor*innen: Christiane Bremer und Jens Krieger

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