ESMA veröffentlicht Stellungnahme zum IFRS 18
ESMA veröffentlicht Stellungnahme zum IFRS 18
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat nach der Übernahme des IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss in EU-Recht eine Verlautbarung zur Umsetzung des Standards veröffentlicht (hier verfügbar).
Die Verlautbarung soll zu einer einheitlichen Anwendung des IFRS 18 sowie einer qualitativ hochwertigen Berichterstattung beitragen, die Transparenz für die Abschlussadressaten hinsichtlich der Ermessensspielräume und getroffenen Bilanzierungsalternativen ermöglicht. ESMA erwartet, dass diese Verlautbarung seitens des Managements des Unternehmens, der Aufsichtsorgane sowie der Abschlussprüfer bei der Umsetzung des IFRS 18 berücksichtigt wird.
Es wird zudem noch einmal darauf hingewiesen, dass die Unternehmen frühzeitig mit der Umsetzung beginnen sollten, da die Regelungen des IFRS 18 Anpassungen an den IT-Systemen, dem Management-Reporting und internen Richtlinien erfordern. Eine frühzeitige Umsetzung ist insbesondere vor dem Hintergrund der retrospektiven Anwendung des IFRS 18 von Bedeutung.
Eine weitere Erwartung der ESMA ist, dass die Unternehmen bereits in Berichtsperioden vor dem 1. Januar 2027, d. h. den Zwischenabschlüssen, zeitnah und schrittweise, in Übereinstimmung mit dem Fortschritt ihres Implementierungsprojekts, erläutern, welche Auswirkungen die Anwendung von IFRS 18 haben wird.
Die Implementierungshinweise der ESMA betreffen folgende Bereiche:
- Struktur der GuV
- Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen (Management defined Performance Measures, MPM)
- Aggregation und Aufgliederung von Informationen sowie Postenbezeichnungen
1. Struktur der GuV
Bei der Klassifizierung der Erträge und Aufwendungen wird eine transparente Berichterstattung über die getroffenen Ermessensentscheidungen und Bilanzierungswahlrechte erwartet. So ist z. B. zu erläutern, wie das Bilanzierungswahlrecht im Hinblick auf die Erfassung von Fremdwährungsdifferenzen bei konzerninternen Darlehen ausgeübt wurde.
Neben dem Umsatzkosten- und dem Gesamtkostenverfahren kann die GuV gemäß IFRS 18 auch auf Basis einer gemischten Darstellung erstellt werden. Demnach werden einige Aufwendungen nach Kostenarten und andere nach Funktionskosten dargestellt. Sofern die gemischte Darstellung angewandt wird, ist auf eine eindeutige Bezeichnung der Posten zu achten. Wenn der Personalaufwand z. B. auf Funktionsbereiche aufgeteilt wird, gleichzeitig aber ein Teil des Personalaufwands nach der Art der zugrundeliegenden Kosten ausgewiesen wird, muss die Postenbezeichnung eindeutig sein. Daher ist die Postenbezeichnung des separat ausgewiesenen Personalaufwands nach seiner Art so zu wählen, dass deutlich wird, dass dieser nicht alle Personalaufwendungen enthält. Eine beispielhafte Bezeichnung könnte z. B. lauten: Leistungen an Arbeitnehmer, die nicht in den Umsatzkosten enthalten sind.
Die Änderungen in der Struktur der GuV können auch zu Anpassungen der IT-Systeme führen, da Daten auf einer detaillierteren Ebene als bisher erhoben und verarbeitet werden müssen.
Darüber hinaus sollten auch die Auswirkungen auf andere Bereiche, wie die Bedingungen einer Kreditvereinbarung (Covenants), die Berechnung der Ertragsteuern oder Vergütungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
2. Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen (MPM)
Die Verlautbarung hebt hervor, dass strengere Vorschriften für die vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen (Management defined Performance Measures, MPMs) zu Änderungen bei der Verwendung alternativer Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures, APMs) führen könnten. Zu diesem Thema merkt die ESMA an, dass die Einführung neuer Zwischensummen und standardisierter Kategorien für die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS 18 dazu führen könnte, dass einige APMs überflüssig oder redundant werden. Neben der öffentlichen Stellungnahme hat die ESMA ihre Fragen und Antworten zu APMs aktualisiert (hier verfügbar), um das Zusammenspiel zwischen diesen Leitlinien und den neuen Anforderungen von IFRS 18 zu verdeutlichen.
3. Aggregation und Aufgliederung von Informationen sowie Postenbezeichnungen
Gemäß IFRS 18 müssen Unternehmen einen Posten im Abschluss nicht gesondert ausweisen, wenn dies nicht zu einer aussagekräftigen, strukturierten Zusammenfassung des Abschlusses führt. Ist der Posten jedoch wesentlich, müssen Unternehmen ihn dennoch im Anhang angeben. Umgekehrt dürfen Unternehmen zusätzliche Posten und Zwischensummen nur dann ausweisen, wenn solche Darstellungen eine aussagekräftige, strukturierte Zusammenfassung des Abschlusses bieten. An dieser Stelle weist ESMA jedoch gleichzeitig darauf hin, dass Unternehmen vorsichtig bei der Einführung freiwilliger Zwischensummen in der GuV agieren sollen.
Darüber hinaus erwartet die ESMA, dass die Bezeichnungen für zusätzliche Posten und Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung hinreichend klar und eindeutig sind, damit die Adressaten des Abschlusses nachvollziehen können, was diese Posten oder Zwischensummen beinhalten und/oder ausschließen, ohne diese Informationen im Anhang nachschlagen zu müssen.