Gezielte Änderungen an IAS 28: Ausnahme von der Anwendung der Equity-Methode (Fair Value-Option)

Das IASB hat am 19. Februar 2026 den Entwurf ED/2026/1 Amendments to the Fair Value Option for Investments in Associates and Joint Ventures (Proposed amendments to IAS 28) zu Änderungen an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Der Entwurf ist hier abrufbar.

Der Entwurf schlägt eine Änderung an der Ausnahmeregelung des IAS 28.18 und IAS 28.19 vor. Diese Ausnahme erlaubt zurzeit bestimmten Unternehmen, ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und folglich die Equity-Methode nicht anzuwenden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Beteiligung von oder indirekt über eine Wagniskapital-Organisation, einen offenen Investmentfonds, einen Unit Trust oder ein ähnliches Unternehmen, einschließlich einer fondsgebundenen Versicherung, gehalten werden.

In der Praxis kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs der „ähnlichen Unternehmen“ in IAS 28.18 und damit zu einer Diversität bei der Anwendung der Ausnahmeregelung. Bislang hatte diese Diversität keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung im Abschluss. Sowohl Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bewerteten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen als auch Beteiligungen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, könnten innerhalb des Betriebsergebnisses der GuV ausgewiesen werden.

Das Inkrafttreten von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss am 1. Januar 2027 führt dagegen zu einer Änderung im Ausweis in der GuV:

  • Erträge und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet werden, müssen zwingend in der Investitionskategorie ausgewiesen werden, d. h. außerhalb des Betriebsergebnisses;
  • Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden weiterhin im Betriebsergebnis ausgewiesen, wenn sie aus Investitionen im Rahmen der Hauptgeschäftstätigkeit eines Unternehmens resultieren.

Im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 erwägen immer mehr Unternehmen, die Fair Value-Option zu wählen. Da der Begriff der Unternehmen, die eine solche Option auswählen können, im IAS 28 nicht eindeutig formuliert ist, besteht Bedarf an zeitnaher Klärung, wie der Begriff „ähnliche Unternehmen“ im IAS 28.18 zu verstehen ist.

Vor diesem Hintergrund stellt der Entwurf klar, dass ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit darin besteht, gemäß IFRS 18.49(a) in bestimmte Arten von Vermögenswerten zu investieren, berechtigt ist, die Fair-Value-Option in IAS 28 zu wählen. Hierzu zählen z. B. Investmentgesellschaften i. S. d. des IFRS 10 oder Immobiliengesellschaften.

Das IASB hatte ferner abgewogen, ob mit dieser beabsichtigten Änderung von IAS 28 die Fair Value-Option künftig allen Unternehmen gewährt werden sollte – also die in IAS 28.18 formulierte Einschränkung auf bestimmte Unternehmen zu streichen wäre. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile hat das IASB mehrheitlich beschlossen, die Einschränkungen beizubehalten und nur den fraglichen, engen Anwendungsfall zu adressieren und klarzustellen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit dem Erstanwendungszeitpunkt des IFRS 18, dem 1. Januar 2027, übereinstimmen. Die Fair Value-Option kann bei Erstanwendung von IFRS 18 neu ausgeübt werden, darf zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht widerrufen werden.