Gezielte Verbesserungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
Gezielte Verbesserungen an IAS 37 Rückstellungen
Das IASB hat im November 2024 einen Entwurf veröffentlicht, in dem gezielte Verbesserungen an IAS 37 – Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen vorgeschlagen wurden (vgl. IFRS-Newsletter 3/2025 sowie IFRS-Newsletter 1/2025).
Die Vorschläge des Entwurfs betreffen einige Änderungen im Bereich des Ansatzes und der Bewertung von Rückstellungen.
- Im Bereich des Ansatzes einer Rückstellung wird insbesondere das Kriterium einer „gegenwärtigen Verpflichtung als Folge eines vergangenen Ereignisses“ angepasst. Zusätzlich sollten auch die Interpretationen IFRIC 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie IFRIC 21 Abgaben aktualisiert und in den IAS 37 einfließen.
- Im Bereich der Bewertung einer Rückstellung werden Klarstellungen vorgenommen, die den Umfang der zur Erfüllung einer gegenwärtigen Verpflichtung erforderlichen Kosten sowie zur Bestimmung des Abzinsungssatzes bei der Bewertung der langfristigen Rückstellungen.
Im Februar 2026 setzte das IASB seine Beratungen über die Änderungsvorschläge im Bereich des Ansatzes fort und konzentrierte sich dabei insbesondere auf die Voraussetzung für die Rückstellungsbildung, die aktuell das Vorliegen eines verpflichtenden Ereignisses ist, das aus einem vergangenen Ereignis resultiert und eine gegenwärtige Verpflichtung macht. In diesem Zusammenhang erörterte das IASB die Anforderungen für die Anwendung dieser Voraussetzung auf Abgaben.
Derzeit werden Abgaben gemäß IFRIC 21 Abgaben, einer Interpretation von IAS 37, bilanziert. Nach IFRIC 21 ist die Handlung, die das Kriterium der gegenwärtigen Verpflichtung für die Bilanzierung einer Verbindlichkeit erfüllt, die Tätigkeit, die die Zahlung der Abgabe auslöst, wie sie in den gesetzlichen Vorschriften festgelegt ist. Dementsprechend erfasst ein Unternehmen, wenn zwei oder mehr Aktivitäten erforderlich sind, damit eine Abgabe fällig wird, eine Verbindlichkeit für die Abgabe erst dann, wenn es die letzte dieser Aktivitäten durchgeführt hat.
IFRIC 21 wurde kritisiert, weil es zu Ergebnissen führt, die die wirtschaftlichen Gegebenheiten einiger Abgaben nicht widerspiegeln – insbesondere bei Abgaben, bei denen der Staat einen wirtschaftlichen Nutzen oder eine wirtschaftliche Aktivität (z. B. in einem Jahr erzielte Einnahmen), die Abgabe jedoch – möglicherweise aus administrativen Gründen – so formuliert hat, dass die Verpflichtung eines Unternehmens zur Zahlung der Abgabe erst dann ausgelöst wird, wenn das Unternehmen eine spätere Bedingung erfüllt (z. B. das Überschreiten einer Umsatzschwelle oder die Tätigkeit auf einem Markt am ersten Tag des folgenden Jahres). Ein Unternehmen kann eine Verbindlichkeit für die Abgabe erst dann ansetzen, wenn es diese spätere Bedingung erfüllt hat.
Die Bedingung des vergangenen Ereignisses hat in der Praxis Fragen aufgeworfen und insbesondere für die im Anwendungsbereich des IFRIC 21 geregelte Verpflichtung zur Entrichtung von Angaben für deren sehr späte Erfassung als Rückstellungen geführt. Vor diesem Hintergrund wird Folgendes vorgeschlagen:
- Die Festlegung eines Grundsatzes für die Anwendung der Bedingung des Vorliegens eines vergangenen Ereignisses auf zu entrichtende Abgaben. Demnach wäre bei einer Abgabe „das vergangene Ereignis“ der wirtschaftliche Nutzen oder die wirtschaftliche Tätigkeit, auf die die Regierung die Abgabe erheben will.
- Die Subjektivität bei der Anwendung eines solchen Grundsatzes sollte durch die Einführung einer einschränkenden Vermutung verringert werden. Danach müsste der wirtschaftliche Nutzen oder die wirtschaftliche Tätigkeit, auf die sich die Regierung mit der Abgabe bezieht, zu den in den Abgabengesetzen genannten Fällen gehören, damit die Abgabe fällig wird.
Das IASB erörterte zudem, ob die einschränkende Vermutung unter bestimmten Umständen widerlegbar sein sollte.