IASB setzt Diskussionen zum Standardentwurf zu Änderungen an IAS 28 zur Anwendung der Equity-Methode fort
IASB setzt Diskussionen zu IAS 28 fort
Das IASB hat die Vorschläge des im letzten Jahr veröffentlichten Entwurfs zur Equity-Methode gemäß IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (siehe IFRS-Newsletter 1/2026, IFRS-Newsletter 3/2025 und IFRS-Newsletter 1/2025) erneut erörtert.
In der Sitzung im März befasste sich das IASB mit der Änderung der Eigentumsanteile bei Beibehaltung von maßgeblichem Einfluss sowie einer möglichen Erleichterung der Bewertung bei Erwerb eines zusätzlichen Anteils.
Änderung der Eigentumsanteile bei Beibehaltung von maßgeblichem Einfluss
IAS 28 enthält keine Vorschriften zum Ansatz und der Bewertung des zusätzlich erworbenen oder veräußerten Anteils sowie sonstiger Änderungen der Beteiligungsquote, sofern der maßgebliche Einfluss oder die gemeinschaftliche Führung beibehalten wird. Nach Auswertung der Rückmeldungen hat das IASB vorläufig beschlossen, die Vorschläge des ED beizubehalten (zur Darstellung der Entwurfsvorschläge s. IFRS-Newsletter 1/2025). Es soll jedoch die unten dargestellte Erleichterung hinsichtlich der Bewertung beim Erwerb eines zusätzlichen Anteils eingeführt werden.
Änderung der Eigentumsanteile – Erleichterungen bei Erwerb eines zusätzlichen Anteils
IAS 28 enthält keine Vorschriften zum Ansatz und der Bewertung des zusätzlich erworbenen Anteils, sofern der maßgebliche Einfluss oder die gemeinschaftliche Führung beibehalten wird. In Bezug auf dieses Thema hat das IASB beschlossen, eine Erleichterung gegenüber dem Vorschlag im Entwurf zu prüfen, die die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert betrifft.
Der Entwurf sieht derzeit vor, dass der zusätzliche Anteil am assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens (inkl. der latenten Steuereffekte) bewertet und dem Buchwert hinzugerechnet wird. Das IASB hat vorläufig beschlossen, dass eine Erleichterung in Form einer alternativen Bewertungsmethode angewandt werden kann, sofern dies nicht zu einer wesentlichen Abweichung im Abschluss führen würde (Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten). Um zu beurteilen, ob die Anwendung einer alternativen Bewertungsmethode zu einer wesentlichen Abweichung führt, wurde eine Liste von Faktoren erarbeitet, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden, sollte. Diese umfasst u. a. den Zeitraum zwischen Erwerb des zusätzlichen Anteils und Erlangung des maßgeblichen Einflusses, die Art und Bewertungsmethoden der dem Nettovermögen zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden und die Anschaffungskosten für den Erwerb des zusätzlichen Anteils. Das IASB hat sich jedoch dagegen entschieden, festzulegen, welche alternativen Bewertungsmethoden ein Unternehmen verwenden darf.
Wertminderung
Im Februar diskutierte das IASB bereits die Rückmeldungen zum Themenkomplex der Wertminderung. Es wurde vorläufig beschlossen, die im Entwurf geplanten kleineren redaktionellen Anpassungen beizubehalten, wie z. B. die Streichung des Hinweises auf einen „signifikanten oder länger anhaltenden“ Rückgang des beizulegenden Zeitwerts einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument als Indikator für eine Wertminderung. Der Vorschlag, die Anzeichen für eine Wertminderung aus IAS 28 zu streichen und in IAS 36 zu integrieren, wird dagegen nicht weiterverfolgt.
Transaktionen mit (und zwischen) at equity bilanzierten Unternehmen
Darüber hinaus wurde auch auf die Reaktionen auf den im ED enthaltenen Vorschlag zur vollständigen Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus „vorgelagerten” und „nachgelagerten” Transaktionen mit assoziierten Unternehmen (upstream und downstream transactions), einschließlich Transaktionen, die mit dem Verlust der Beherrschung verbunden sind, eingegangen. Insbesondere die Rückmeldungen aus China und Japan lehnen diesen Vorschlag des ED ab, da der Vorschlag nicht mit dem Projektziel vereinbar sei. Ziel sei es, bestehende Anwendungsfragen zu klären und nicht die Equity-Methode grundlegend zu überarbeiten. Das IASB wird die Thematik weiter diskutieren, eine Entscheidung ist noch nicht getroffen worden.
Zukünftige Sitzung im April
In der Aprilsitzung ist geplant, sich mit den Rückmeldungen zur Bestimmung der Anschaffungskosten bei Erstbewertung oder Statusänderung zu beschäftigen. IAS 28 enthält derzeit keine detaillierten Regelungen zur Bestimmung der Anschaffungskosten. Seitens des Mitarbeiterstabs des IASB sind keine Änderungen an den Vorschlägen des Entwurfs geplant. Es ist jedoch ein zusätzliches Thema vorgesehen, was sich aus der Entscheidung ergeben hat, dass Transaktionskosten zum Zeitpunkt ihres Entstehens erfolgswirksam in der GuV zu erfassen sind, sofern diese beim erstmaligen Erlangen vom maßgeblichen Einfluss oder gemeinschaftlicher Führung oder beim Erwerb eines zusätzlichen Anteils an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen entstanden sind. Im Einklang mit IAS 32 und IFRS 9 soll präzisiert werden, dass die Erfassung als Aufwand nicht erfolgt, wenn ein Unternehmen Eigen- oder Schuldinstrumente ausgibt, um entweder maßgeblichen Einfluss zu erlangen oder eine zusätzliche Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen zu erwerben.
In der Sitzung im April ist ebenfalls geplant, folgende Entwurfsvorschläge zu bestätigen:
- die erfolgswirksame Erfassung eines Veräußerungsgewinns in der GuV, bei Erwerb eines zusätzlichen Anteils am Nettovermögen des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens, und
- dass ein Unternehmen bei Erwerb eines zusätzlichen Anteils seinen bislang nicht erfassten Anteil an den Verlusten seines assoziierten Unternehmens oder seines Gemeinschaftsunternehmens nicht vom Buchwert der Beteiligung im Erwerbszeitpunkt abzieht.
