Übersicht der Fehlerfeststellungen von 2025

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Jahr 2025 in dreizehn geprüften IFRS-Konzernabschlüssen einen oder mehrere Fehler festgestellt. Die Fehlerbekanntmachungen der BaFin sind hier verfügbar. Nachfolgend ein Überblick über die festgestellten Fehler, ausgenommen der Fehler im Lagebericht:

Angaben in der Segmentberichterstattung (IFRS  8)

Ein Unternehmen hat fälschlicherweise offengelegt, dass es keine Kunden mit einem Umsatzanteil von mindestens 10 % an den Gesamtumsatzerlösen gibt. Dies stellt einen Verstoß gegen IFRS 8.34 dar. Danach hat das Unternehmen, wenn sich die Umsatzerlöse aus Geschäftsvorfällen mit einzelnen Kunden auf mindestens 10 % der gesamten Umsatzerlöse belaufen, die Angabe der Gesamtbeträge der Umsatzerlöse dieser Kunden und die Angabe, auf welche Segmente diese Umsatzerlöse entfielen, zu machen.

Unternehmenszusammenschluss (IFRS 3)

Bei einem Unternehmen beanstandete die BaFin folgende Fehler im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses:

  • Im Rahmen der Kaufpreisallokation (PPA) wurde der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten auf Grundlage der Buchwerte ermittelt. Es liegt eine methodisch falsche Ermittlung vor, da gemäß IFRS 3.18 und IFRS 3.19 die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten sind. Der beizulegende Zeitwert ist als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf der Vermögenswerte vereinbart worden wäre.
  • Es wurde ein symbolischer Kaufpreis vereinbart, weil das erworbene Unternehmen sanierungsbedürftig war, der zu einem Gewinn aus dem Unternehmenszusammenschluss führte. Im Anhang fehlten die Angaben des IFRS 3.B64(n)(ii), d. h. die Angabe der Gründe für den erzielten Gewinn.
  • Eine Einzahlung des Altgesellschafters in die Kapitalrücklage sowie der anteilige Verlust des Altgesellschafters bis zum Erwerbszeitpunkt wurden bei der Ermittlung des Nettovermögens bzw. des neubewerteten Eigenkapitals des erworbenen Tochterunternehmens nicht berücksichtigt. Dies verstößt gegen IFRS 3.10, wonach der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, die übernommenen Schulden und alle nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen hat.
  • Das erworbene Vermögen wurde im Anlagespiegel als Zugang mit den historischen Anschaffungskosten und kumulierten Abschreibungen des erworbenen Tochterunternehmens gezeigt, statt mit den Anschaffungskosten und kumulierten Abschreibungen des erwerbenden Berichtsunternehmens (Verstoß gegen IAS 16.73(d)).

Bei einem anderen Unternehmen kam es zu mehreren Fehlerfeststellungen (u. a. zu hoher Ausweis eines Geschäfts- oder Firmenwerts, der Kapitalrücklage und der Verbindlichkeiten), da die Korrektur eines wesentlichen Fehlers i. S. d. IAS 8 unterblieben ist. Der Fehler bestand darin, dass eine im Rahmen des Unternehmenserwerbs getroffene Vereinbarung über bedingte Zahlungen an Arbeitnehmer oder die Verkäufer nicht als separate Vergütungstransaktion behandelt wurde, sondern in die Gegenleistung für den Unternehmenserwerb einbezogen wurde (Verstoß gegen IAS 8.42 i. V. m. IFRS 3.4, IFRS 3.5(d), IFRS 3.32, IFRS 3.51, IFRS 3.52(b) und IFRS 3.B54-B55).

Bilanzierung von Leasingverhältnissen (IFRS 16)

Die BaFin stellte bei einem Unternehmen folgende Fehler im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Leasingverhältnissen fest:

  • Ein Leasingverhältnis wurde als operate lease, anstelle eines finance lease eingestuft. Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 16.61 i. V. m. IFRS 16.67 und IFRS 16.76 vor.
  • Es fehlten mehrere Angaben zu Leasingverhältnissen, bei denen das Unternehmen als Leasinggeber agierte, u. a. die Angabe über die Anwendung der Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse und über Leasingverhältnisse mit geringem Wert sowie die Angabe des gesamten Zahlungsmittelabflusses für Leasingverhältnisse (Verstoß gegen IFRS 16.52 i. V. m. IFRS 16.60 sowie IFRS 16.53(c), (d) und (g).
  • Letztendlich hat das Unternehmen bei den Angaben nach IAS 16 nicht zwischen Sachanlagen, die es als Leasinggeber i. R. eines operate lease nutzt, und solchen, die es selbst nutzt, unterschieden (IFRS 16.95).

Erfassung der Umsatzerlöse (IFRS 15)

Ein Unternehmen hat fälschlicherweise die Umsatzerlöse und den Materialaufwand brutto ausgewiesen, obwohl das Unternehmen nicht als Prinzipal einzustufen war. Somit hätte lediglich die Vermittlungsgebühr bzw. Provision (netto) als Umsatzerlöse erfasst werden dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 15.31 i. V. m. IFRS 15.B34, B34A(b), B36, B37 und IFRS 15.33 vor.

Angaben zur Kapitalflussrechnung (IAS 7)

In einem Fall fehlten die Angaben des IAS 7.40(c) und (d), wonach der Betrag der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie die Beträge der nach Hauptgruppen gegliederten sonstigen Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen, über die die Beherrschung gemäß IFRS 10 verloren wurde, offenzulegen sind.

Ertragsteuern (IAS 12)

Es wurden aktive latente Steuern auf Verlustvorträge angesetzt, obwohl nicht hinreichend wahrscheinlich war, dass in dem betreffenden Organkreis künftig zu versteuernde Gewinne zur Verfügung stehen werden, gegen die die Verlustvorträge genutzt werden können. Dies stellt einen Verstoß gegen IAS 12.34 dar.

Ferner wurden in der steuerlichen Überleitungsrechnung erhebliche Steuermehrungen und Steuerminderungen ausgewiesen, obwohl solche Effekte im Berichtsjahr tatsächlich nicht eingetreten waren. Dies stellt einen Verstoß gegen IAS  12.81(c)(i) dar, wonach die Beziehung zwischen Steueraufwand (Steuerertrag) und dem bilanziellen Ergebnis vor Steuern im Rahmen einer Überleitungsrechnung zutreffend zu erläutern ist.

Angaben über Beziehungen mit nahestehenden Personen und Unternehmen (IAS 24)

In drei Fällen wurde festgestellt, dass gemäß IAS 24.17 die Angabe der Vergütung der Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen fehlte oder nicht vollständig gemacht wurde. Es fehlte u. a. die Aufteilung der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat in die Klassen des IAS 24.17 sowie in einem Fall die Angabe der Gesamtsumme der Vergütung.

Transaktionskosten für Finanzinstrumente (IAS 32)

Transaktionskosten für die Ausgabe neuer Aktien sind gemäß IAS 32.35 direkt vom Eigenkapital abzuziehen.

Das Unternehmen hat die Transaktionskosten für die Börsennotierung von Aktien, die im Rahmen einer im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung neu ausgegeben worden waren, jedoch in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40 und IFRS 13)

In einem Fall wurde eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie zu hoch bewertet, da Erkenntnisse aus einem laufenden Vermarktungsprozess, die auf einen niedrigeren erzielbaren Preis hinwiesen, nicht berücksichtigt wurden. Dies stellt einen Verstoß gegen IAS 40.33 i. V. m. IFRS 13.9 dar.

Darüber hinaus wird gemäß IFRS 13.93(d) für jede Immobilienklasse, deren Bewertung der Stufe 3 der Fair Value-Hierarchie zugeordnet wurde, die Angabe von Bandbreiten oder der gewichteten Durchschnittswerte für die verwendeten Eingangsparameter gefordert. Eine solche Angabe erfolgte nicht.

Werthaltigkeit von nicht finanziellen Vermögenswerten (IAS 36)

In einem Fall stellte die BaFin mehrere Fehler im Zusammenhang mit dem quantitativen Werthaltigkeitstest von noch nicht nutzungsbereiten Vermögenswerten, d. h. von Entwicklungskosten, fest:

  • Für ein Entwicklungsprojekt unterblieb der verpflichtend jährlich durchzuführende quantitative Werthaltigkeitstest vollständig (Verstoß gegen IAS 36.10(a).
  • Bei einem anderen Entwicklungsprojekt wurde nur ein qualitativer Werthaltigkeitstest in Textform durchgeführt (Verstoß gegen IAS 36.10(a) i. V. m. IAS 36.18).
  • In einem anderen Entwicklungsprojekt wurde der erzielbare Betrag falsch ermittelt, indem der Barwert möglicher Kosteneinsparungen statt der zukünftigen Cashflows verwendet wurde (Verstoß gegen IAS 36.10(a) i. V. m. IAS 36.18 und IAS 36.39(a)).
  • Letztendlich war die Angabe im Anhang irreführend. Es wurde angegeben, dass alle noch nicht genutzten Entwicklungsprojekte mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest unterzogen werden, obwohl dies nicht auf alle Projekte zutraf. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 1.112(a) i. V. m. IAS 1.117C vor.

Bei einem anderen Unternehmen wurde der erzielbare Betrag methodisch falsch ermittelt. Dieser wurde ausschließlich auf Basis der aktuellen Wiederbeschaffungskosten ermittelt. Dies verstößt gegen IAS 36.18 i. V. m. IFRS 13.27, da hier nur die Kosten und nicht der zukünftige wirtschaftliche Nutzen berücksichtigt wird. 

Darstellung des Abschlusses (IAS 1)

In einem Fall hat ein Unternehmen fälschlicherweise eine Verbindlichkeit als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen eingestuft. Es handelte sich aber um eine finanzielle Verbindlichkeit. Dies verstößt gegen IAS 1.54(k) und (m).

Bei einem anderen Unternehmen wurde ein von einem Gesellschafter erklärter Zinsverzicht auf ein Gesellschafterdarlehen erfolgswirksam erfasst und nicht gesondert in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen. Dies verstößt gegen IAS 1.106(d)(iii) i. V. m. IAS 1.109, wonach Eigenkapitalveränderungen aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, gesondert in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und nicht als Bestandteil des Gesamtergebnisses auszuweisen sind. 

In einem anderen Fall war die Umgliederung von zuvor neutral erfassten Beträgen im Zuge der Abspaltung einer Veräußerungsgruppe fehlerhaft.

Statuswahrender Anteilserwerb ohne Beherrschungsverlust (IFRS 10)

Ein Unternehmen hat das sonstige Ergebnis im Zusammenhang mit dem Erwerb weiterer Anteile an einem vollkonsolidierten Tochterunternehmen zu niedrig ausgewiesen.

Das Unternehmen hat den Differenzbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der geleisteten Zahlung und dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile angepasst wurden, nicht gemäß IFRS 10.B96 unmittelbar im Eigenkapital den Eigentümern des Mutterunternehmens zugeordnet, sondern stattdessen das sonstige Ergebnis vermindert.