FG Düsseldorf: Überlassung von Dachflächen an Enkelgesellschaft für Photovoltaikanlage begründet keine Betriebsaufspaltung

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (5 K 814/22 G, F) entschieden, dass die Überlassung von Dachflächen an eine Enkelgesellschaft zum Betrieb einer Photovoltaikanlage keine Betriebsaufspaltung begründet.

Hintergrund

Eine steuerlich relevante Betriebsaufspaltung entsteht, wenn ein Unternehmen einer gewerblich tätigen Personen- oder Kapitalgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (sog. sachliche Verflechtung) und beide Gesellschaften eng verbunden sind (sog. personelle Verflechtung). Die steuerlichen Auswirkungen bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind erheblich: Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung (z. B. Miete) werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. In der Folge unterliegt das vermietende Unternehmen aufgrund seiner originären gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht und kann die sog. erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen. Schließlich sind die überlassenen Wirtschaftsgüter (i. d. R. die Immobilie) dem Betriebsvermögen des Vermieters zuzuordnen.

Das FG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung zwischen der Betriebsgesellschaft und dem Besitzunternehmen ausscheide, wenn die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlage („PV-Anlage“) als bloße Randaktivität mit einem Umsatzanteil von unter 1 % betrieben wird. Im Streitfall konnte die Klägerin daher die erweiterte Grundstückskürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, verwaltete einen umfangreichen Immobilienbestand und vermietete darüber hinaus Dachflächen an ihre Enkelgesellschaft, die L-GmbH, die dort PV-Anlagen betrieb.

Während die Finanzverwaltung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Klägerin zunächst anerkannte, sah sie – nach erfolgter Betriebsprüfung – in der Vermietung der Dachflächen eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung zur L-GmbH und versagte die erweiterte Grundstückskürzung.

Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte die Klägerin, dass die vermieteten Dachflächen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen für die L-GmbH darstellten. Die Überlassung der Dachflächen an die Enkelgesellschaft sei nur im Zusammenhang mit einer Randaktivität der L-GmbH, nämlich mit der Stromerzeugung, erfolgt, der nur geringe wirtschaftliche Bedeutung zukam. Die Umsätze aus der Stromerzeugung lagen unter 1 % des Gesamtumsatzes der L-GmbH.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass zwar eine personelle, aber keine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der L-GmbH vorlag und eine Betriebsaufspaltung damit ausschied. Im konkreten Streitfall waren die durch die Klägerin überlassenen Dachflächen für die L-GmbH nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und stellten damit keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Das Kerngeschäft der L-GmbH lag im Property Management, wofür die überlassenen Dachflächen gerade nicht von Bedeutung waren. Ihre Haupttätigkeit (das Property Management) habe die L-GmbH auch ohne die angemieteten Dachflächen ausüben können. Die Stromerzeugung bildete vielmehr lediglich eine Randaktivität, mit der die L-GmbH einen sehr geringen Prozentsatz (< 1 %) des Gesamtumsatzes erwirtschaftete. Eine wesentliche Betriebsgrundlage könne in den Dachflächen daher nicht gesehen werden.

Fazit

Es ist erfreulich, dass das FG Düsseldorf im Streitfall in den überlassenen Dachflächen für den Betrieb einer PV-Anlage keine wesentliche Betriebsgrundlage sah und damit eine Betriebsaufspaltung im Ergebnis ablehnte.

Gleichwohl bleiben Unsicherheiten für die (Immobilien-)Branche. Das Gericht wertete insbesondere den Umstand als maßgeblich, dass mit dem Geschäftsbetrieb „Stromerzeugung“ nur ein sehr geringer Umsatz erzielt wurde. Ob in Fällen, in denen ein Betriebsunternehmen mit einer PV-Anlage höhere Umsätze erzielt, eine Betriebsaufspaltung angenommen werden kann, lässt das Gericht offen. Auch ist nicht klar, ab welchem Verhältnis zwischen Einnahmen aus Stromerzeugung und Gesamtumsatz eine überlassene Dachfläche zum Betrieb von PV-Anlagen als wesentliche Betriebsgrundlage gelten kann.

Im Ergebnis verbleibt es bei einem gewerbesteuerlichen Risiko, wenn Dachflächen an verbundene Unternehmen vermietet werden, auf denen der Mieter PV-Anlagen betreibt. Gleiches gilt für die Fallgestaltung, in der die PV-Anlagen selbst an ein verbundenes Unternehmen verpachtet werden.

Will der Steuerpflichtige sicher eine Betriebsaufspaltung im Konzern vermeiden, müsste die Dachfläche oder die PV-Anlage von einer Konzernkapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft vermietet/verpachtet werden. In diesem Fall greift – auch nach der grundlegenden Änderung der BFH-Rechtsprechung im Herbst 2021 (BFH, 16. September 2021 - IV R 7/18, BStBl. II 2022, 767) – nach Auffassung des I. Senats des BFH weiterhin das sog. Durchgriffsverbot auf die Gesellschafter der vermietenden Besitzkapitalgesellschaft, und bereits die personelle Verflechtung ist zu verneinen.

Alternativ kann die PV-Anlage durch einen Dritten betrieben werden. Dabei können entweder die Dachflächen oder die PV-Anlage selbst an Dritte verpachtet werden. In diesen Fällen würde die Betriebsaufspaltung – mangels personeller Verflechtung – von vornherein ebenfalls ausscheiden.

Das Verfahren ist beim BFH zur Revision anhängig (BFH, III R 12/25). Es bleibt damit abzuwarten, ob der BFH die durchaus überzeugende Rechtsauffassung des FG Düsseldorf bestätigen wird.

 

Autor*innen: Thomas Dennisen, Kristina Frankus

Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 1-2026. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Want to know more?