Berichtspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern kommunaler Gesellschaften
Berichtspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern
Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten der Gesellschaft und die Beratungen des Aufsichtsrats verpflichtet. Das ergibt sich aus § 116 Satz 1 und 2 und § 93 Abs. 2 AktG und gilt wegen § 52 Abs. 1 GmbHG – jedenfalls wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt – auch für Aufsichtsräte in Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Verstößt ein Aufsichtsratsmitglied gegen die Verschwiegenheitspflicht, kann es für daraus entstandenen Schäden nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haftbar sein. Unangenehm.
Um dem besonderen Transparenzinteresse bei öffentlichen Unternehmen gerecht zu werden, sieht § 394 AktG (i. V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG) eine Ausnahme für Aufsichtsratsmitglieder vor, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft gewählt oder entsandt worden sind. Unterliegen diese aus Gesetz, Satzung oder Rechtsgeschäft einer Berichtspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft, sind sie von der Verschwiegenheitspflicht befreit. Das gilt sogar für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wenn diese für Zwecke des Berichts von Bedeutung sind. Flankierend regelt § 395 AktG für Personen, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft verwalten oder prüfen, die Pflicht, über solche Berichte Stillschweigen zu bewahren.
Klingt auf den ersten Blick einfach und einleuchtend. Bei genauerem Hinschauen ergeben sich aber etliche Fragen, mit denen das Aufsichtsratsmitglied unter Umständen allein gelassen wird. Denn es haftet, wenn es entgegen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen Bericht erstattet, Informationen an die Öffentlichkeit gelangen und dadurch zum Beispiel Geschäftschancen des kommunalen Unternehmens vereitelt werden. Wer zum Beispiel darf einen Bericht verlangen? Muss gegebenenfalls sogar in Gemeinderatssitzungen berichtet werden? Welche Vertraulichkeitsanforderungen sind an den Berichtsempfänger zu stellen?
Klarheit haben jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) mit Urteil vom 12. Dezember 2022 – Az. 15 A 2689/20 – und das BVerwG mit Urteil vom 18. September 2024 – Az. 8 C 3.23 – gebracht.
- § 113 Abs. 5 GO NRW sieht eine Berichtspflicht im Sinne von § 394 Abs. 1 AktG vor. § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW enthält ein Akteneinsichtsrecht, das wegen § 394 Abs. 1 AktG durch Vertraulichkeitspflichten des Aufsichtsrats nicht beschränkt wird. Im Ergebnis sieht das OVG Münster eine weitgehende und unbeschränkte landesgemeinderechtliche Berichtspflicht des Aufsichtsratsmitglieds im Sinne von § 394 Abs. 1 AktG (diese Annahme wurde, weil sie Landesrecht betrifft, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft). Vergleichbares dürfte beispielsweise für § 28 Abs. 5 und § 98 Abs. 3 SächsGemO gelten (ausdrückliche Nennung des Gemeinderats als Berichtsempfänger) bzw. für § 45 Abs. 6 und § 131 Abs. 1 KVG LSA („die Kommune zu unterrichten“). Das ist die kommunalrechtliche Seite der Vertraulichkeitsmedaille.
- Bei der gesellschaftsrechtlichen Seite geht es darum, ob der Berichterstatter zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nur dann berichten muss, wenn sichergestellt ist, dass der Berichtsempfänger den Bericht vertraulich behandelt. Das hat neben dem OVG Münster auch das Bundesverwaltungsgericht verneint: Ob zu erwarten steht, dass der Berichtsempfänger den Bericht besonders vertraulich behandelt, spielt gerade keine Rolle. § 394 AktG sieht diese Voraussetzung schlicht nicht vor. Die Berichtspflichten richten sich ausschließlich nach dem Gemeinderecht. Wenn und soweit verlangt und kommunalrechtlich vorgesehen, muss das Aufsichtsratsmitglied also jedem Gemeinderatsmitglied Bericht erstatten. Das gilt – nach unserer Lesart – sogar für den ganzen Gemeinderat und sogar in öffentlicher Sitzung, wenn der Gemeinderat dies im Rahmen der jeweiligen Gemeindeordnung beschließt. Jedenfalls gilt es für Ausschüsse und – im Fall von Akteneinsichtsgesuchen – für die Antragsteller. Die einschlägige Literatur ging bisher weitgehend davon aus, dass § 394 AktG auf den ganzen Gemeinderat keine Anwendung findet, weil ihm schlicht unter Vertraulichkeitsgesichtspunkten nicht zu trauen sei. Wäre § 394 AktG dies zu entnehmen, ginge es als Bundesrecht abweichend lautenden Regelungen des Landeskommunalrechts vor. Dem hat das BVerwG aber eine klare Absage erteilt.
Damit ist dem Aufsichtsratsmitglied geholfen: Die aktienrechtliche Erlaubnis zum Bericht reicht – kurz gesagt – so weit, wie die kommunalrechtliche Pflicht zum Bericht geht.
Empfänger dieser Berichte haben sie wiederum nach § 395 Abs. 1 AktG (i. V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG) vertraulich zu behandeln. Zu dem verpflichteten Personenkreis dieser Vertraulichkeitsanforderung gehören auch Mitglieder von Gemeinderäten. Sie sind jetzt in der unangenehmen Situation, aktienrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein und selbst beurteilen zu müssen, wie weit diese Verschwiegenheitspflicht konkret reicht. Unklar ist zum Beispiel, ob der Sitzungsleitung eine besondere Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit aus § 395 AktG zukommt. Die Konsequenzen eines Verstoßes reichen von Ansprüchen gegen die Gebietskörperschaft (Amtspflichtverletzung) bis zu (schlimmstenfalls) strafrechtlichen Konsequenzen für den einzelnen Gemeinderat. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht es dezidiert offenlässt: Von einer Befassung in öffentlicher Sitzung sollte dringend abgesehen werden. Wenn die nächste Überarbeitung der Geschäftsordnung ansteht, ließe sich ein entsprechender Passus dort sicher gut verankern.
Autor: Dr. Berthold Haustein
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