EuGH: Deutsche Regelung zur allgemeinen Kundenanlage verstößt gegen Unionsrecht

Am 28. November 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C‑293/23 entschieden, dass die deutsche Regelung zur Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegen europäische Vorgaben verstößt.

Was ist passiert?

Im Ausgangsverfahren wollte ein sogenannter Contractor, also ein auf die dezentrale Energieversorgung spezialisiertes Unternehmen, unter Berufung auf den Kundenanlagenstatus den in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom an mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh liefern.

Für den Contractor hat der Status als Kundenanlage den Vorteil, dass für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom keine staatlich veranlassten Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer, Abgaben etc.) erhoben werden. Im Rechtsstreit zwischen dem Contractor und der Landesregulierungsbehörde Sachsen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) dann dazu entschlossen, den Ausgang des Verfahrens von der rechtlichen Bewertung des EuGH abhängig zu machen. Ist es mit den europäischen Richtlinienvorgaben vereinbar, wenn eine solche elektrische Infrastruktur frei von Regulierungsvorgaben als Kundenanlage und nicht als Netz betrieben wird?

Begründung des EuGH lässt wenig Spielräume für nationale Handhabe

Nach den Urteilsgründen stellt letztlich jede elektrische Infrastruktur, über die Dritte bzw. Kunden beliefert werden, ein Verteilernetz dar. Ausnahmen vom Netzbetrieb, die wie § 3 Nr. 24a EnWG z. B. an quantitative Beschränkungen (Energiedurchleitungsmenge, räumlicher Zusammenhang) oder die Unbedeutsamkeit für den Wettbewerb anknüpfen, seien im europäischen Recht nicht einmal angelegt. Daher dürfe Deutschland ein Unternehmen, das zur Stromversorgung von Wohngebäuden elektrische Anlagen betreibt, nicht vom Begriff „Verteilernetzbetreiber“ ausnehmen. Im Ergebnis wurden damit auch die vom BGH entwickelten Kriterien zur Bestimmung einer Kundenanlage als unionsrechtwidrig eingestuft.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung wird erhebliche Folgen für Areal- und Quartierversorgungen z. B. in der Immobilienwirtschaft haben:

Zunächst wird es viel teurer werden. Die gesamte Wirtschaftlichkeit dezentraler Stromversorgungskonzepte beruht in der Regel darauf, dass innerhalb von Kundenanlagen keine Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer, Abgaben etc. erhoben werden. Diese Preisbestandteile machen fast die Hälfte unseres Strompreises aus. Strom, der auf dem Weg von der Erzeugungsanlage zum Kunden kein Stromnetz passiert, sondern in der Kundenanlage verbleibt, war bisher also stets viel günstiger als Strom aus dem Netz. Zu befürchten ist daher, dass es zunehmend unattraktiver wird, z. B. in Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke zu investieren.

Der Betrieb einer elektrischen Infrastruktur könnte zudem aufwendig und komplex für die Unternehmen werden. Stromnetze zu betreiben bedeutet Regulierungsaufwand. Netzbetreiber sind, angefangen von der Genehmigungspflicht bis zu Melde- und Publikationspflichten, umfangreicher Bürokratie ausgesetzt. Unternehmen im Industrie-, Gewerbe und Immobilienbereich fehlt zudem schlicht das Know-how für den Netzbetrieb. Man wird eventuell darüber nachdenken müssen, ein spezialisiertes Unternehmen ins Boot zu holen, das die bestehende Infrastruktur dann als Netz betreibt oder gar erwirbt. Der vorgelagerte Anschlussnetzbetreiber kommt hier ebenfalls als Geschäftspartner in Betracht. Zwar entstehen hier neue Geschäftsfelder, für die Stromverbraucher*innen wird es aber definitiv teurer.

Hoffnung besteht eventuell noch für Unternehmen, die eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung im Sinne des § 3 Nr. 24b EnWG betreiben. Diese Kundenanlagen standen erst mal nicht auf dem Prüfstand, da sie im Wesentlichen dem Stromverbrauch des eigenen Unternehmens dienen. Gegebenenfalls lässt sich hier zugunsten dieser Unternehmen argumentieren, dass diese Kundenanlagen keinen Versorgungscharakter haben.

Wie geht es nun erst mal weiter?

Der Gesetzgeber wird § 3 Nr. 24a EnWG unionsrechtskonform ausgestalten müssen. Das wird zwar unter den aktuellen politischen Bedingungen noch eine Weile dauern. Jedoch werden sich Gerichte, Regulierungsbehörden und Netzbetreiber schon jetzt am EuGH-Urteil orientieren. Eher nicht zu befürchten ist indes, dass Regulierungsbehörden unter Berufung auf die Nichtanwendbarkeit des § 3 Nr. 24a EnWG kurzfristig Missbrauchsverfahren gegenüber Kundenanlagenbetreibern eröffnen. Sobald eine Neuregelung allerdings existiert, werden derartige Verfahren wahrscheinlicher. Daher sollten Unternehmen das Urteil für sich auswerten und gegebenenfalls Handlungsoptionen prüfen. In Einzelfällen kann die Lösung im Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 EnWG – einer Art Lightversion des Netzbetriebes – liegen.

Was ist mit betrieblichen Kundenanlagen?

Es stellt sich weiterhin die Frage, was für Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung i. S. d. § 3 Nr. 24b EnWG gilt. Die im Gerichtsverfahren maßgebliche Vorlagefrage war auf eine Nutzung der Kundenanlage im Bereich der Wohnungswirtschaft gerichtet. Die im industriellen Bereich weit verbreitete Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung ist jedenfalls nicht Gegenstand der Überprüfung des EuGH gewesen. Auf dem Prüfstand stand vielmehr ausschließlich die Regelung zur sog. allgemeinen Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG und wie eben diese Regelung in Deutschland bzw. im konkreten Ausgangsfall gehandhabt wird. Das EuGH-Urteil hat daher nach unserer Einschätzung allenfalls mittelbare Auswirkungen auf den Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß § 3 Nr. 24b EnWG.

Aus unserer Sicht sprechen schließlich die überwiegenden Gründe dafür, dass betriebliche Kundenanlagen i. S. d. § 3 Nr. 24b EnWG – auch unter Zugrundelegung der Richtlinienvorgaben sowie der Auslegungsvorgaben des EuGH – weiter fortbestehen können. Während der EuGH in seiner Entscheidung die Versorgung von Endkund*innen in den Mittelpunkt rückt, setzen betriebliche Kundenanlagen (wie der Name bereits indiziert) vielmehr voraus, dass mit ihnen „fast ausschließlich“ eigene betriebliche Anlagen mit Strom versorgt werden. Damit setzt sich die nationale Regelung zu betrieblichen Kundenanlagen i. S. d. § 3 Nr. 24b EnWG zumindest nicht in Widerspruch zu den europäischen Vorgaben und kann daher u. E. richtlinienkonform ausgelegt werden.

Autoren: Hans Thomale und Tarek Abdelghany

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.