Studie zur Evaluierung des Zinssatzes und kalkulatorischen Gewinns im öffentlichen Preisrecht

Bei öffentlichen Aufträgen spielt das Preisrecht eine wesentliche Rolle. Die zuständige Verordnung (VO) PR Nr. 30/53 wurde schon 2021 mit Wirkung zum 1. April 2022 novelliert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat sich im Ergebnis der Ressortabstimmung zur neuen VO PR Nr. 30/53 verpflichtet, den Höchstzinssatz für die kalkulatorische Verzinsung evaluieren zu lassen.

Hintergrund ist, dass im Rahmen einer LSP-konformen Kalkulation öffentlicher Aufträge auf die angemessenen Kosten des Unternehmens abzustellen ist. Die Regeln zur Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes berücksichtigen betriebsindividuelle Kosten- und Kalkulationsverhältnisse. Das gesetzliche Merkmal der „angemessenen“ Verzinsung des Kapitals wird im Kommunalabgabenrecht jedoch nur rudimentär geregelt.

Die Evaluierung wurde nun mit einem Gutachten aus einem Konsortium von preisrechtlichen Experten aus Rechts- und Wirtschaftswissenschaften erarbeitet: Prof. Dr. Christoph Brüning (Uni Kiel), Prof. Dr. Timo Hövelborn (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung), Prof. Dr. Andreas Hoffjan (TU Dortmund) sowie Hans-Peter Müller (KUNZ Rechtsanwälte).

Das BMWK hat am 28. Oktober 2024 die Ergebnisse der Studie veröffentlicht.

Im Kern kommt die Studie zu folgenden Ergebnissen:

  1. Generell sollten Zinssatzregelungen den Aspekten der Praktikabilität und Umsetzbarkeit genügen.
  2. Der aktuelle Höchstzinssatz von 6,5 Prozent ist nicht angemessen, weil er bis zu zwei Punkte über der Umlaufrendite liegt. Angemessen wäre in Anbetracht des aktuellen Zinsniveaus ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von fünf Prozent.
  3. Es besteht aktuell jedoch kein aktiver Änderungsbedarf der 6,5 Prozent. Gegen eine Zinssatzanpassung sprechen Gründe der Versorgungssicherheit und der Verteidigungsfähigkeit.
  4. Angeregt wird eine Neufassung der Bemessung der kalkulatorischen Zinsen in LSP Nr. 43 Abs. 2. Diese soll explizit auf die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarungsmöglichkeit zwischen Auftragnehmer und -geber sowie auf die Möglichkeit einer nachträglichen Vereinbarung hinweisen.
  5. Darüber hinaus soll eine Evaluationsklausel sicherstellen, dass die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes alle fünf Jahre geprüft wird und dabei die zukünftige Zinssatzentwicklung einbezogen wird. Eine erste Überprüfung wäre für das Jahr 2030 vorzunehmen.
  6. Beim Thema kalkulatorischen Gewinn werden keine Anpassungen für erforderlich gehalten.

Autorin: Lea Müller

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