BMF folgt dem BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen
USt bei Verwaltung unselbstständiger Stiftungen
Historie
Der BFH hatte mit Urteil vom 5.12.2024 (V R 13/22 – Beitrag von Forvis Mazars hierzu: BFH – Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbstständiger Stiftungen“ durch einen gemeinnützigen Verein) entschieden, dass die Verwaltung einer unselbstständigen Stiftung durch einen Treuhänder gegen Aufwendungsersatz eine umsatzsteuerbare Leistung darstelle. Mangels Rechtsfähigkeit sei die unselbstständige Stiftung nur Gegenstand, nicht aber Empfänger der Leistung. Empfänger der Verwaltungsleistung seien hingegen die Stifter. Diese können einen verbrauchsfähigen Vorteil erlangen, obwohl der Treuhänder zivilrechtlicher Eigentümer des verwalteten Vermögens ist. Voraussetzung dafür ist, dass
(1) das Vermögen als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt,
(2) im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und
(3) der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.
Auffassung der Finanzverwaltung im neuen Schreiben
Unselbstständige Stiftungen werden durch einen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder errichtet und mangels Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr vom Treuhänder vertreten. Die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders umfasst nach den Grundsätzen der Unternehmenseinheit auch die Tätigkeit der unselbstständigen Stiftung. Für die Umsatzsteuerbarkeit der Verwaltungsleistung verweist das BMF auf das Urteil des BFH vom 5.12.2024. Eine steuerbare Leistung liege vor, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum Ablauf des 31.12.2026 wird es nicht beanstandet, wenn bisher als Unternehmerin behandelte fiduziarische Stiftungen weiterhin als Unternehmerin behandelt werden.
Fazit
Das BMF folgt der Linie des BFH und stellt klar: Die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen durch den Treuhänder ist regelmäßig umsatzsteuerbar.
Die Übergangsregelung sollte zur Vorbereitung notwendiger Anpassungen genutzt werden. Bestehende Treuhandverträge sollten auf Entgeltklauseln und Leistungsumfang überprüft werden. Bei der Verwaltung ist die strikte Trennung vom übrigen Vermögen des Treuhänders zu beachten. Klare vertragliche Regelungen und Nachweise sind entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden.