BFH prüft Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2019
BFH prüft Verfassungsmäßigkeit
Zunächst ein kurzer Rückblick: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteilen vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16) unter Aufgabe seiner vorhergehenden Rechtsprechung entschieden, dass ein Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags gemäß § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG um 80 % zu kürzen ist. Der Gesetzgeber hat daraufhin im Jahressteuergesetz 2019, das am 18. Dezember 2019 in Kraft trat, eine rechtsprechungsbrechende Regelung erlassen, wonach ein aufzulösender Unterschiedsbetrag ungekürzt der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist. Diese gesetzliche Neuregelung wurde mit einer rückwirkenden Geltungsanordnung versehen und soll für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar sein (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Seither konzentriert sich in der Praxis der Streit auf die Frage, ob diese gesetzliche Rückwirkung verfassungsgemäß ist oder aber gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes verstößt.
Der BFH hielt die angeordnete Rückwirkung betreffend den Veranlagungszeitraum 2015 in einer ersten summarischen Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes vom 15. April 2020 (IV B 9/20) für verfassungsgemäß (wir berichteten im Shipping-Newsletter 3/2020).
Dem BFH liegt nunmehr ein entsprechendes Hauptsacheverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Rückwirkung vor (IV R 1/21). In diesem Verfahren geht es um den Veranlagungszeitraum 2013. Die Vorinstanz, das FG Hamburg, ging in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 (6 K 306/19) zwar von der Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung aus, ließ aber die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Interessant ist die Begründung des FG Hamburg für die Revisionszulassung: Die erneute Klärung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der angeordneten Rückwirkung durch den BFH sei deshalb geboten, weil diese Frage aufgrund der bisher nur summarischen Prüfung des BFH im Verfahren IV B 9/20 noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden könne. Zudem verweist das FG Hamburg darauf, dass im Veranlagungszeitraum 2013 das Vertrauen der Steuerpflichtigen in das Fortbestehen der Rechtslage möglichweise verfassungsrechtlich schutzwürdiger sein könnte als im Veranlagungszeitraum 2015, welcher Gegenstand des früheren BFH-Beschlusses war. Denn in der Zwischenzeit war das für die Steuerpflichtigen ungünstige und damit möglicherweise vertrauensstörende BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11) ergangen.
Der BFH hat also nunmehr Gelegenheit, seine durchaus angreifbare Einschätzung zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Rückwirkung, zu der er in dem summarischen Verfahren IV B 9/20 gelangt ist, zu überdenken. Sollte er die Rückwirkung als verfassungswidrig beurteilen, müsste er die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen, da nur das BVerfG eine entsprechende Normverwerfungskompetenz besitzt.
Steuerpflichtige Schifffahrtsgesellschaften, die von der Thematik betroffen sind, sollten überlegen, entsprechende Gewerbesteuermessbescheide verfahrensrechtlich offenzuhalten.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.