Rückwirkende Gesetzesänderung zur Tonnagebesteuerung: Verstoß gegen die Verfassung?

Seit dem 9. Juni 2021 ist das rückwirkende Gesetz zur Tonnagegewinnermittlung (§ 5a EStG) in Kraft getreten. Die rückwirkende Gesetzesänderung betrifft die Behandlung der Unterschiedsbeträge im Rahmen von Erb- und Schenkungsfällen. Hingegen sind die Einbringungsfälle – beispielsweise in Personengesellschaften – nicht von der Rückwirkung betroffen.

Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile in ständiger Rechtsprechung geurteilt, dass eine Übertragbarkeit der Unterschiedsbeträge in keinem Fall rechtlich möglich ist. Der Gesetzgeber hat dies nun zum Anlass genommen, die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend zu korrigieren, dass nun doch Erben und Beschenkte mit der Übernahme der Unterschiedsbeträge belastet werden sollen, was die Motivation für die rückwirkende Gesetzesänderung darstellen dürfte.

Ob diese Rückwirkung zu Lasten des Steuerpflichtigen bis in das Jahr 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, erscheint jedoch höchst zweifelhaft. Sofern es sich bei der Rückwirkung nicht um eine Klarstellung handelt, sind die verfassungsrechtlichen Hürden für eine sogenannte echte Rückwirkung umso höher.

Derzeit befindet sich Mazars im Austausch mit den Finanzgerichten, um darauf hinzuwirken, dass diese Frage bereits kurzfristig dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Sofern Sie von dieser Fragestellung betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an, um zu überprüfen, ob sie an so einem Musterverfahren partizipieren können und welche Schritte dafür notwendig sind.

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Autor:

Gerrit Lindner

Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.