20.000 € zu Ostern sind kein steuerfreies, übliches Gelegenheitsgeschenk

§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist die Norm, die es uns ermöglicht, zum Geburtstag, zu Hochzeiten, zu bestandenen Prüfungen oder zu anderen Anlässen, bei denen Geschenke üblich sind, nicht unhöflich zu werden und nach dem Preis für das Geschenk fragen zu müssen. Denn nach dieser Norm sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei und müssen dem Finanzamt daher nicht gemeldet werden. Was als üblich anzusehen ist, ist weniger bekannt als die Steuerbefreiung selbst, sodass manches Geschenk dem Finanzamt als zu großzügig erscheint, als dass es noch steuerfrei bleiben dürfte. In dem Urteil vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz v. 4. Dezember 2025 (4 K 1564/24) ging es um 20.000 € zu Ostern, die nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt wurden.

Sachverhalt

Ein Vater schenkte seinem Sohn über viele Jahre hinweg regelmäßig Geld, unter anderem mehrfach 20.000 € zu Ostern und zu Weihnachten, die der Sohn nach dem Tod seines Vaters in der Erbschaftsteuererklärung als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke angab. Das Finanzamt wertete diese Oster- und Weihnachtsgeschenke nicht als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke, sondern als steuerpflichtige Schenkungen.

Der Sohn argumentierte, die Geschenke seien aufgrund der sehr guten Vermögensverhältnisse des Vaters und der familiären Nähe in seiner Familie üblich. Zudem habe Ostern für seinen Vater eine besondere persönliche Bedeutung gehabt.

Die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks richtet sich nicht nach den individuellen Vermögensverhältnissen der Beteiligten, sondern nach der allgemeinen gesellschaftlichen Verkehrsanschauung

Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Entscheidend, ob ein Geschenk bei dem jeweiligen Anlass üblich ist, sei nicht, ob sich der Schenker das Geschenk leisten könne, sondern ob es nach der allgemeinen gesellschaftlichen Verkehrsanschauung als üblich angesehen werde.

Insbesondere spreche in dem Fall gegen die Steuerfreiheit:

  • Ostern ist ein jährlich wiederkehrender Anlass ohne besondere Einmaligkeit
  • Es besteht zu Ostern keine gesellschaftliche Erwartung für hohe Geldgeschenke
  • Geldzuwendungen in einer Höhe von 20.000 € dienen eher einer Vermögensübertragung als einer Aufmerksamkeit
  • Vergleichswerte aus dem Steuerrecht (z. B. Kleinbetragsgrenze) liegen deutlich unter der Größenordnung von 20.000 €.  

Bedeutung für die Praxis

Bei der Beurteilung, in welchem Wert ein Gelegenheitsgeschenk zu dem jeweiligen Anlass üblich ist, müssen die Beteiligten über den eigenen Tellerrand schauen. Ein Blick auf die eigenen Vermögensverhältnisse und familiären Üblichkeiten reicht nicht aus. Da weder die Finanzbehörden noch die Gerichte irgendwelche statistischen Angaben zu der von ihnen bemühten allgemeinen gesellschaftlichen Verkehrsanschauung benennen, bleibt leider eine erhebliche Unsicherheit, was noch als übliches Geschenk anerkannt werden kann. Letztlich müssen sich die Beteiligten im ersten Schritt überlegen, ob zu dem jeweiligen Anlass überhaupt großzügige Geschenke allgemein üblich sind, was beispielsweise zu Ostern nicht der Fall ist. Im zweiten Schritt ist zu überlegen, welcher Wert des Geschenks mutmaßlich von einer breiten Akzeptanz in der Bevölkerung als noch üblich angesehen werden dürfte. Dabei darf auch das konkrete Näheverhältnis zwischen den Beteiligten berücksichtigt werden. Die Leistungsfähigkeit der schenkenden Person oder die individuellen familiären Vermögensverhältnisse sind nicht relevant.

Ob das großzügige Ostergeschenk von 20.000 € in dem vom FG entschiedenen Fall auch versteckt wurde, ist übrigens nicht bekannt.

 

Autor: Bernd Schult

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