BFH definiert die Anforderungen an atypische stille Beteiligungen

Die Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung stellt in der Praxis eine Herausforderung dar. Dies ist insbesondere bei Gestaltungen relevant, bei denen die Einlage nicht in Form eines Kapitaleinsatzes, sondern durch die Erbringung von Dienstleistungen erbracht wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 13. November 2025 (IV R 24/23) erneut zu dieser Thematik geäußert und die Anforderungen an das Mitunternehmerrisiko präzisiert.

Sachverhalt

Im Streitfall bestand eine Beteiligung mehrerer Personen als stille Gesellschafter an einer GmbH. Die Beteiligung manifestierte sich in der Übernahme von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Geschäftsführung, Finanzierung und Verwaltung von Immobilienprojekten. Eine Beteiligung an Verlusten sowie eine Nachschusspflicht bestanden nicht. Die stillen Gesellschafter partizipierten demgegenüber am Gewinn.

Das Finanzamt ging von einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus und erließ entsprechende Feststellungsbescheide gemäß §§ 179, 180 AO. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 23. Februar 2023 (3 K 2942/20) diese Entscheidung und ging dabei von einem „wenn auch nur schwach ausgeprägten“ Mitunternehmerrisiko aus.

Kein Mitunternehmerrisiko ohne Vermögenseinsatz

Der BFH hob die Entscheidung des FG Baden-Württemberg auf und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Er betonte, dass die Teilnahme des Gesellschafters am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens sowie die Belastung seines Vermögens als wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mitunternehmerrisikos zu betrachten sind.

Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass ein Gesellschafterbeitrag auch in Form der Erbringung von Dienstleistungen begründet wird. Das Versprechen zukünftiger Dienstleistungen stellt jedoch keinen Vermögenseinsatz dar und begründet kein Mitunternehmerrisiko. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BFH ist das Risiko, keine Gewinnbeteiligung zu erhalten und aufgewendete Arbeitsleistungen oder Kosten nicht erstattet zu bekommen, nicht ausreichend, um ein Mitunternehmerrisiko zu begründen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer strengen Prüfung der Anforderungen an das Mitunternehmerrisiko. Insbesondere im Falle stiller Beteiligungen, deren Fokus ausschließlich auf der Erbringung von Dienstleistungen liegt, und bei denen ein unzureichender Vermögenseinsatz festzustellen ist. In diesen Fällen ist eine Einordnung als atypisch stille Beteiligung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelmäßig nicht möglich. Für die Praxis ist daher eine sorgfältige Überprüfung entsprechender Gestaltungen zu empfehlen, um unvorhergesehene steuerliche Konsequenzen im Rahmen der Einkünftequalifikation sowie der Feststellung nach §§ 179, 180 AO zu vermeiden.

 

Autor: Maurice Prischmann

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