Arbeitnehmer-Genussrechte: Zinsen regelmäßig Kapitaleinkünfte, nicht Arbeitslohn

Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (VIII R 14/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarheit zur Besteuerung laufender Vergütungen aus Arbeitnehmer-Genussrechten geschaffen: Zinsen aus einem obligatorischen (unverbrieften) Genussrecht sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterfallen damit regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz – und nicht dem Arbeitslohn. Das ist für viele Mitarbeiterbeteiligungsprogramme praxisrelevant, weil Arbeitgeber*innen die Zahlungen häufig über die Lohnabrechnung „mitlaufen“ lassen.

Hintergrund

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer Genussrechte gezeichnet, die nur einem ausgewählten Mitarbeiterkreis offenstanden. Die Genussrechte waren nicht handelbar und nicht beleihbar. Der Arbeitnehmer zahlte den Grundbetrag aus eigenem Vermögen. Die Verzinsung war erfolgsabhängig (unter anderem an das  EBITDA- und Eigenkapitalkennzahlen gekoppelt) und es gab eine Verlustbeteiligung ohne Nachschusspflicht. Eine Beteiligung am Liquidationserlös bestand nicht; am Ende war grundsätzlich die Rückzahlung zum Nennbetrag vorgesehen. Das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt behandelte die Zinsen als Arbeitslohn, der BFH ordnete sie dagegen den Kapitaleinkünften zu.

Kernaussage: Sonderrechtsverhältnis mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt

Der BFH stellt für die Abgrenzung entscheidend darauf ab, ob die Zinsen auf dem Genussrecht als eigenständige Erwerbsgrundlage beruhen. Dafür muss der Mitarbeiter rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer sein und das Genussrechtsverhältnis muss ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt werden; außerdem muss es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt haben. Verfügungsbeschränkungen (fehlende Handelbarkeit/Beleihbarkeit) sprechen für sich genommen nicht gegen die Zurechnung. Auch eine „nicht fremdübliche“ Verzinsung ist für die Einordnung als Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich kein Ausschlusskriterium.

Bedeutung für die Praxis

Betroffen sind insbesondere Unternehmen mit Mitarbeiter-Genussrechtsprogrammen sowie teilnehmende Arbeitnehmer*innen. In vergleichbaren Fällen sollten Zahlungen nicht automatisch als Arbeitslohn qualifiziert werden. Für die Deklaration ist außerdem relevant: Liegen Kapitaleinkünfte vor, greifen grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und – wie im Streitfall – der gesonderte Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuersatz), sofern keine Ausschlusstatbestände (z. B. bestimmte Nähe-/Beteiligungstatbestände) einschlägig sind.

 

Autor: Markus Krinninger

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