BFH: Kein Gewerbeertrag einer GmbH bei Verkauf ihres Mitunternehmeranteils an einer Projekt-KG

In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2025 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine GmbH grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer auf Ebene der veräußernden GmbH unterliegen. Dies gelte auch dann, wenn die Beteiligung an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG veräußert wird, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht (vereinfacht: der gewerbesteuerliche Startpunkt) noch nicht begonnen hat.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Entwicklung von Immobilienprojekten, gründete mehrere Projektgesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KGs. Diese Projektgesellschaften schlossen jeweils aufschiebend bedingte Kaufverträge über den Erwerb von Immobilien ab. Noch vor Eintritt der aufschiebenden Bedingungen und damit vor Eigentumserwerb durch die jeweilige Projektgesellschaft veräußerte die GmbH ihre Kommanditanteile vollständig an Dritte. Zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerungen verfügten die Projektgesellschaften weder über Grundbesitz noch über andere nennenswerte Wirtschaftsgüter und hatten ihre werbenden Tätigkeiten noch nicht aufgenommen, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterlagen.

Im Streitjahr 2012 erzielte die GmbH aus der Veräußerung einer solchen 100-prozentigen Kommanditbeteiligung einen Gewinn. Das Finanzamt qualifizierte diesen Gewinn als laufenden Gewinn und Gewerbeertrag aus einem eigenen gewerblichen Grundstückshandel der GmbH und versagte eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt.

Entscheidung des BFH

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kommt der BFH mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (III R 38/22) zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Selbst wenn der Veräußerungsgewinn dem Grunde nach in den Gewerbeertrag gemäß § 7 S. 1 und S. 2 Nr. 2 GewStG einbezogen würde, wäre er jedenfalls nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG vollständig zu kürzen.

Zum einen verneint der BFH einen Handel mit Wirtschaftsgütern auf Ebene der GmbH, wie ihn das Finanzamt angenommen hatte, da ein Mitunternehmeranteil steuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstelle. Auch könne die GmbH nicht mit ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgütern der Projekt-KG gehandelt haben, da diese im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch nicht über Wirtschaftsgüter verfügte, namentlich weder über Eigentum am Grundbesitz selbst noch über ein Anwartschaftsrecht oder wirtschaftliches Eigentum. Die lediglich aufschiebend bedingten Kauf- und Pachtverträge waren noch schwebend unwirksam und vermittelten keine zurechenbaren Wirtschaftsgüter.

Darüber hinaus nimmt der BFH zur teleologischen Reduktion des § 7 S. 1 GewStG Stellung. Zwar lässt er offen, ob der Veräußerungsgewinn bereits aus diesem Grund nicht in den Gewerbeertrag des Mitunternehmers (hier: der GmbH) einzubeziehen ist. Jedenfalls sei der Gewinn nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG zu kürzen. Die Kürzung greife auch für den Fall, dass die Mitunternehmerschaft (hier: die Projekt-KG) ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen und damit ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begründet habe.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat Relevanz, insbes. für Kapitalgesellschaften, die Beteiligungen an noch nicht werbend tätigen Personengesellschaften (wie z. B. Projektentwicklungs-KGs) halten. Der BFH stellt klar, dass – je nach Zeitpunkt – Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen auf Ebene einer Kapitalgesellschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ziel der § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 2 GewStG ist nach Auffassung des BFH damit nicht nur die Vermeidung einer doppelten Gewerbesteuerbelastung desselben Vorgangs, sondern auch, eine gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten auf Ebene des Mitunternehmers (Obergesellschaft) zu verhindern, die auf Ebene der Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Insoweit kann es für Zwecke der Gewerbesteuer zu sogenannten weißen Einkünften kommen, die auf keiner der beiden Ebenen der Besteuerung unterliegen. In der Praxis ist insbesondere eine klare zeitliche Abgrenzung sowie eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation des Beginns der werbenden Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung.

 

Autor: Thorben Gormanns

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